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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.06.2014 PQ140020

25. Juni 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,586 Wörter·~28 min·3

Zusammenfassung

Umplatzierung in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 f. ZGB i.V.m. Art. 310 ZGB

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ140020-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger. Urteil vom 25. Juni 2014

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

1. B._____, 2. C._____, Beschwerdegegner betreffend Umplatzierung in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 f. ZGB i.V.m. Art. 310 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 27. März 2014 i.S. D._____, geb. tt.mm.2008; VO.2013.106 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich) Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand des Verfahrens

- 2 - 1. Die Beschwerdegegner sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2008 geborenen D._____. Mit Verfügung vom 26. März 2009 hatte die damalige Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB angeordnet und unter Aufhebung der elterlichen Obhut der Mutter das Kind bei einer SOS-Pflegefamilie untergebracht (act. 10/13). Mit Beschluss vom 4. Juni 2009 erfolgte eine Umplatzierung von D._____ zur Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann (act. 10/39). Am 6. August 2009 bestätigte die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich die angeordneten Massnahmen (act. 10/50). D._____ lebt seit dem Alter von 7 Monaten bis heute in der Pflegefamilie der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns. 2. Am 29. Oktober 2013 beschloss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich (KESB, vormals Vormundschaftsbehörde) in den Kindesschutzmassnahmen nach Art. 308 Abs. 1 und 2 und Art. 310 ZGB für D._____ einen Aufenthaltswechsel in eine der KESB bekannte Institution (act. 10/162 = act. 9/1/2 Dispositiv Ziff. 1). Die damit angeordnete Änderung in den Kindesschutzmassnahmen bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die KESB übertrug der Beiständin in ihrem Beschluss vom 29. Oktober 2013 den Vollzug der getroffenen Anordnung. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (act. 10/162 = act. 9/1/2 Dispositiv Ziff. 2 und 5). Hiegegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2013 Beschwerde (act. 9/1) mit den Anträgen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen und von einer Umplatzierung der Pflegetochter D._____ derzeit abzusehen. Sodann beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 hiess der Bezirksrat die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut (act. 9/9). Nach der einlässlichen Vernehmlassung der KESB in der Sache (act. 9/15) und weiteren Stellungnahmen der Kindseltern und -grosseltern (act. 9/17 - 19) sowie der Beschwerdeführerin (act. 9/25 und 9/26) wies er mit Urteil vom 27. März 2014 die Beschwerde wie auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der

- 3 unentgeltlichen Rechtspflege ab (act. 9/34 = act. 8). Der Entscheid wurde den Parteien am 31. März 2014 zugestellt (act. 9/35). 3. Am 30. April 2014 (Eingang hierorts am 5. Mai 2014) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragt (act. 2 S. 2):

"1. Es seien Beschluss und Urteil des Bezirksrates Zürich Kammer I vom 27. März 2014 aufzuheben.

2. Es sei die Pflegetochter der Beschwerdeführerin, D._____, geboren am tt.mm.2008, nicht vor Sommer 2014 nach Massgabe eines gutachterlich festgesetzten Platzierungszeitpunktes in eine andere Pflegefamilie oder einer Institution zu platzieren.

3. Es sei die Pflegetochter der Beschwerdeführerin, D._____, geboren am tt.mm.2008, hinsichtlich des kindeswohl-gerechten Umplatzierungszeitpunktes kinder-psychiatrisch zu begutachten.

4. Es sei der zuständigen Beiständin, Frau E._____, die Aufgabe der Durchführung der Umplatzierung der Pflegetochter der Beschwerdeführerin, D._____, geboren am tt.mm.2008, zu entziehen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner." Es wurden die Akten der KESB und des Bezirksrates beigezogen (act. 5, 9 und 10) und mit Verfügung vom 8. Mai 2014 den Beschwerdegegnern Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (act. 12). Mit Eingabe vom 11. Mai 2014 liess sich die Kindsmutter und Beschwerdegegnerin 1 (nachfolgend Kindsmutter) noch vor Erhalt der Verfügung vernehmen (act. 14), ihre Beschwerdeantwort erstattete sie am 13. Mai 2014 (act. 18). Der Kindsvater und Beschwerdegegner 2 (nachfolgend Kindsvater) nahm am 8. Juni 2014 Stellung (act. 19). Die Eingaben wurden der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2014 zur Kenntnis zugestellt (act. 20 und 20A). Ebenso wurden den Parteien die Schreiben der Beiständin vom 12. Mai und 11. Juni 2014 mit Beilagen (act. 16 und 17 sowie act. 21 und 22) zur Kenntnis zugestellt (act. 24/1-3). Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 - II. Formelles 1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und den dazu ergänzenden kantonalen Bestimmungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]), subsidiär gelten die Bestimmungen der ZPO (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Das Obergericht ist für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates zuständig (§ 64 EG KESR). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert und ihre Beschwerde erging innert Frist. Es ist darauf einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des erheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 450a ZGB) gerügt werden. Für das Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz mit der Einschränkung der Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass von der Beschwerde führenden Partei jeweils darzulegen ist, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll (Art. 446 ZGB; §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374, E.4.3.1; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E.2, m.w.H.). Sodann gilt auch für das Rechtsmittelverfahren die Offizialmaxime, d.h. dass das Gericht nicht an die Rechtsbegehren der Verfahrensbeteiligten gebunden ist soweit es um die Verwirklichung des Kindes- und Erwachsenenschutzes selbst geht (AUER/MARTI, BSK ERWACHSENENSCHUTZ Art. 446 ZGB N 34 und 38). 2.1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin enthält konkrete Anträge und ist eingehend begründet. Es ist darauf soweit für die Entscheidfindung notwendig einzugehen. Dabei ist vorab festzustellen, dass die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin in den beiden Beschwerdeverfahren nicht gleichlautend sind. Während die Beschwerdeführerin vor dem Bezirksrat verlangte, es sei von einer Umplatzierung von D._____ im jetzigen Zeitpunkt abzusehen (act. 9/1 S. 2 Ziff. 2), beantragt sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Umplatzierung nach Massgabe eines gutachterlich festgesetzten Platzierungszeitpunktes nicht vor Sommer 2014 sowie eine Begutachtung zur Feststellung des kindeswohlgerech-

- 5 ten Umplatzierungszeitpunktes (act. 2 S. 2 Ziff. 2 und 3). Inhaltlich wendet sich die Beschwerdeführerin in beiden Beschwerdeverfahren gegen die sofortige Umplatzierung von D._____ und wenn im zweiten Beschwerdeverfahren in Ziff. 1 der Begehren explizit nur die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und Urteils verlangt wird, ergibt sich aus ihrem Begehren gemäss Ziff. 2, dass sie auch die Aufhebung des Beschlusses der KESB vom 29. Oktober 2013 verlangt. In beiden Beschwerdeverfahren nimmt die Beschwerdeführerin insbesondere Bezug auf die Erkenntnisse des Gutachtens des F._____ Institutes … (F._____) vom 19. Oktober 2011 (act. 10/126), im zweitinstanzlichen Verfahren verlangt sie neu zusätzlich eine Begutachtung. Letzteres erscheint mit Blick auf die geltenden Verfahrensgrundsätze als zulässig. 2.2. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, es sei der zuständigen Beiständin die Aufgabe der Durchführung der Umplatzierung von D._____ zu entziehen (act. 2 S. 2 Ziff. 4). Beantragt wird damit die Aufhebung von Ziff. 2 des KESB- Beschlusses vom 29. Oktober 2013, gemäss welcher der Beiständin zusätzlich die Aufgabe übertragen worden war, die Umplatzierung zu vollziehen (act. 9/1/2 S. 14). Zur Begründung des Antrages verweist die Beschwerdeführerin auf ihre erstinstanzlichen Vorbringen (act. 2 S. 14), wo sie denselben Antrag – eventualiter – bereits gestellt und damit begründet hatte, dass der Umplatzierungsversuch nicht professionell durchgeführt worden sei (act. 9/1 S. 2 i.V.m. S. 14). In ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2014 hielt sie an diesem Antrag fest und machte geltend, dass die Beiständin die spezielle Situation von D._____ ausser Acht gelassen habe (act. 9/25 S. 8). Der Bezirksrat hat die Beschwerde mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen, ohne sich mit dem Eventualbegehren in der Begründung auseinanderzusetzen. Aus den Erwägungen ergibt sich indes, dass er das von der Beiständin initiierte Umplatzierungsverfahren stützte und er hielt fest, es verstehe sich von selbst, dass Vorinstanz und Beiständin alles zu unternehmen hätten, um D._____ so rasch wie möglich in einer geeigneten Pflegefamilie unterzubringen (act. 8 S. 11). Damit ist jedenfalls in den Erwägungen der Antrag sinngemäss abgewiesen und es kann – zumal im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Kognition nicht

- 6 eingeschränkt ist und wiederum mit Blick auf die geltenden Verfahrensgrundsätze – im vorliegenden Verfahren auf die Einwände der Beschwerdeführerin soweit notwendig näher eingegangen werden. 2.3. Anzumerken bleibt in formeller Hinsicht schliesslich, dass der Beschluss des Bezirksrats betreffend die unentgeltliche Rechtspflege unangefochten blieb.

III. Materielles 1. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist nicht der Obhutsentzug an sich. Es geht nicht um die Aufhebung der Kindesschutzmassnahme – in der Beschwerdeantwort erklärt die Kindsmutter ausdrücklich, sie habe inzwischen begriffen, dass sie ihrer Tochter in ihrer Situation keinen kindgerechten Halt geben könne. Aus diesem Grund unterstütze sie die Beiständin und die KESB in allen Bestrebungen, ihrer Tochter das bestmögliche Heranwachsen in einer guten Pflegefamilie zu ermöglichen (act. 18 S. 2). Gegenstand des Verfahrens bildet die Anordnung des sofortigen Aufenthaltswechsels von D._____ in eine der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde bekannte Institution. Im Zentrum steht der Zeitpunkt der Umplatzierung und der Zeitraum, innert welchem sie umzusetzen ist. 2. Die heutige Beiständin erhielt bereits mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde vom 8. April 2010 (u.a.) den Auftrag, für eine geeignete Unterbringung von D._____ besorgt zu sein und über die weitere Platzierung im Sinne von Art. 310 ZGB Antrag zu stellen (act. 10/105), da sich längerfristig der altersbedingte Rückzug der Beschwerdeführerin (und deren Ehemann) als Pflegeeltern abzeichnete. Damals stand auch die Rückplatzierung bei der Kindsmutter im Raum, für welche sich insbesondere die Eltern der Kindsmutter eingesetzt hatten. Die Vormundschaftsbehörde erteilte im März 2011 dem F._____ Institut … (F._____) den Auftrag zur Erstellung eines kinderpsychologischen Gutachtens, welches die Platzierungsfrage zum Gegenstand hatte, dies unter Beachtung der besonderen Entwicklungsbedürfnisse von D._____. Das Gutachten wurde am 19. Oktober 2011 erstellt (act. 10/126) und dessen Erkenntnisse und Empfehlungen

- 7 mit der Kindsmutter und deren Eltern am 23. November 2011 besprochen (act. 10/129). Das Gutachten kam zum Schluss, dass D._____ mindestens bis zur Einschulung (Sommer 2014) bei der Familie A1._____ bleiben und die Kontakte generell auf die Bedürfnisse von D._____ Rücksicht nehmen sollen. Dabei sollten die Kontakte mit der Kindsmutter weiterhin im Beisein der Grosseltern stattfinden und diejenigen zum Kindsvater bestehen bleiben. Über die Erkenntnisse des Gutachtens wurden auch die Pflegeeltern informiert (act. 10/129). Die Beiständin entschloss sich in der Folge gemäss ihrer gegenüber der KESB verfassten Schilderung (act 10/148), die Umplatzierung ein Jahr früher zu realisieren, wobei sie als Gründe neben dem Alter der Pflegeeltern insbesondere auch den Umstand anführte, dass der belastende Umplatzierungsprozess von D._____ vor der Einschulung bewältigt werden sollte. Die Pflegeeltern wurden im Sommer 2012 darüber orientiert, eine neue Pflegefamilie war im März 2013 gefunden. Der Umplatzierungsprozess wurde unter Einbezug der Pflegeeltern, Eltern, Grosseltern und der involvierten Fachpersonen eingeleitet. Er verlief aus Sicht der Beiständin positiv, sei aber von den Pflegeeltern zu wenig unterstützt worden. Es fanden – immer unter Einbezug der Mutter, Fachpersonen und der Pflegeeltern – Klärungsgespräche statt, wobei es mit Bezug auf den Zeitplan für den Obhutswechsel zu keiner Übereinstimmung kam. Während die Pflegeeltern unter Einbezug von Dr. med. G._____, Facharzt für Kinderpsychiatrie und Supervisor des von den Pflegeeltern betriebenen H._____ einen langsamen und lange andauernden Umplatzierungsprozess wollten, strebten die Beiständin und die vorgesehenen neuen Pflegeeltern einen wesentlich kürzeren Prozess an. Schliesslich zog sich die vorgesehene neue Pflegefamilie zurück. Aus der Befürchtung, dass ein weiterer Versuch der Umplatzierung aus der bisherigen Pflegefamilie heraus an deren Widerstand bzw. an der fehlenden Unterstützung nochmals scheitern könnte, beantragte die Beiständin eine Umplatzierung in eine Institution, aus welcher dann die langfristige Umplatzierung von D._____ vorgenommen werden könnte (act. 10/148). Der mit Beschluss der KESB vom 29. Oktober 2013 (unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde) angeordnete Aufenthaltswechsel von D._____ in eine der KESB be-

- 8 kannte Institution wurde in der Folge eingeleitet (vgl. dazu act. 10/177), aufgrund der wieder erteilten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aber wieder abgebrochen. Das ursprünglich auf einer vertrauensvollen Grundlage beruhende Einvernehmen zwischen den Pflegeeltern und der Kindsmutter und deren Eltern sowie auch die Vertrauensbasis im Kontakt zwischen den Pflegeeltern und der Beiständin mit Blick auf die Umplatzierung ist zwischenzeitlich nicht mehr vorhanden. 3. In dem dem angefochtenen Urteil des Bezirksrates zugrunde liegenden Beschluss der KESB Zürich vom 29. Oktober 2013 wurde der Antrag und die Begründung der von der Beiständin verlangten Umplatzierung eingehend dargestellt und ebenso wurden die eingeholten weiteren Meinungsäusserungen der Leiterin der zuständigen Pflegekinderaufsicht, der Kinderärztin, der Kindseltern, der für den Umplatzierungsprozess beigezogenen … wie auch des F._____, geschildert. Hiefür wie auch für die Schilderung der in der Anhörung deponierten Auffassungen der Kindsmutter wie auch der Pflegeeltern kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (act. 9/1/2 S. 2 - 8 = act. 10/162). Die KESB kam gestützt auf ihre Erhebungen zum Schluss, dass die beantragte Übergangsplatzierung in eine geeignete Institution als sinnvoll und angezeigt erscheine. Dabei wies sie darauf hin, dass die Pflegeeltern A1._____ D._____ seit deren Alter von 9 Monaten intensiv betreut haben, aufgrund ihres Alters aber eine neue Lösung notwendig sei. Sie erwog, dass wegen der engen Bindung des Kindes zur Pflegemutter, aber auch aufgrund der Entwicklungsverzögerung ein Wechsel für das Kind eine besondere Herausforderung darstelle und es vorteilhafter wäre, wenn der Obhutswechsel nicht mit der Einschulung zusammenfalle; die Umplatzierung sollte überdies sorgfältig aber nicht über einen zu langen Zeitraum andauern. Weiter hielt die KESB dafür, dass ein erster sorgfältig vorbereiteter Umplatzierungsversuch in eine neue Pflegefamilie vor allem am Widerstand bzw. an der fehlenden Kooperation der Pflegeeltern gescheitert sei, dass das Vertrauen zwischen Pflegeeltern und Beiständin nicht mehr bestehe, was alles in allem die vorübergehende Umplatzierung in eine Institution zwecks Vorbereitung einer langfristigen Lösung als sinnvoll und angezeigt erscheinen lasse (act. 10/162 S. 8 - 12).

- 9 - 4.1. Die Beschwerdeführerin wehrte sich in ihrer erstinstanzlichen Beschwerde unter Hinweis auf ihre diesbezüglichen Bemühungen gegen den Vorwurf der fehlenden oder mangelhaften Kooperation und machte geltend, sie habe eine sorgfältig vorbereitete Umplatzierung – allerdings nicht vor dem Einschulungstermin im Sommer 2014 – immer befürwortet und sie tue das auch heute noch. Sie stützte sich im Wesentlichen auf das Gutachten des F._____ vom 19. Oktober 2011, an welchem die Gutachterin auch 2013 noch festgehalten habe und sie legte grossen Wert auf einen langen Platzierungsprozess, den es zum Wohl des Kindes bedürfe. Sie bestätigte sodann ihre Bedenken gegenüber der neuen Pflegefamilie im schliesslich gescheiterten Umplatzierungsprozess. Eine vorübergehende und sofortige Umplatzierung in eine Institution lehnte sie als nicht kindeswohlkonform, sondern vielmehr kindeswohlgefährdend ab (act. 9/1). Nach Eingang der Stellungnahmen der Kindseltern sowie der Vernehmlassung der KESB (act. 9/7, 9/8 und 9/15) liess sich die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2014 erneut einlässlich vernehmen, wobei sie an ihren Anträgen festhielt (act. 9/25). Sie bestritt ein widersprüchliches Verhalten ihrerseits und machte geltend, ihre kritische Haltung habe sich in erster Linie und hauptsächlich auf den zeitlichen Aspekt der Umplatzierung bezogen und damit verbunden auf den Umstand, dass die vorgesehene Familie sich nur wenig bereit gezeigt habe, den besonderen Therapie- Bedürfnissen von D._____ nachzukommen. Hinzu gekommen sei, dass D._____ nach den stundenweisen Probebesuchen massive körperliche Reaktionen gezeigt habe (Weinen, Albträume, hohes Fieber, Einnässen; act. 9/25 S. 3). Angestrebt werde seitens der Beschwerdeführerin eine Dauer des bestehenden Pflegeverhältnisses mindestens bis zur Einschulung, d.h. Kindergartenstart von D._____ im Sommer 2014, allenfalls bis nach Abschluss der 1. Klasse; dies weil unter besonderer Berücksichtigung des retardierten Entwicklungszustandes von D._____ davon ausgegangen werden müsse, dass es dem Kindeswohl eher entspreche, nach erfolgter Einschulung und damit verbundener Ablösung eine Umplatzierung vorzunehmen als vor der Einschulung (a.a.O. S. 5). Es sei völlig verfehlt, aus der Bereitschaft, die eigene Pensionierung aufzuschieben bis D._____ in jeder Hinsicht in geeigneter Form umplatziert werden könne, abzuleiten, sie, die Beschwerdeführerin, sei nicht bereit D._____ loszulassen (a.a.O. S. 6). Die Be-

- 10 schwerdeführerin bestritt zudem, dass eine Umplatzierung in den I._____ gut angelaufen sei, vielmehr habe im Gegenteil D._____ nie mehr dorthin zurück kehren wollen und wieder mit Essstörungen und Verlustängsten reagiert. Es sei offensichtlich, dass es dem Kindeswohl diametral entgegenstehen würde, D._____ nach dem Platzierungsabbruch im Kindeshaus ein drittes Mal provisorisch zu platzieren (a.a.O. S. 9). Zusammenfassend hielt die Beschwerdeführerin dafür, dass kein Gefährdungstatbestand vorliege, der eine Umplatzierung in naher Zukunft erfordere, eine solche überdies nur dann erfolgen dürfe, wenn der neue Pflegeplatz geeignet sei, d.h. z.B. Kontinuität und grundsätzliche Eignung gegeben sei. Die Voraussetzungen für eine Umplatzierung sei im heutigen Zeitpunkt nicht gegeben und bedürfe fachkundiger Klärung (a.a.O. S. 11/12). 4.2. Auch in der zweitinstanzlichen Beschwerde weist die Beschwerdeführerin das ihr vorgeworfene unkooperative Verhalten hinsichtlich einer Neuplatzierung von D._____ zurück, verweist auf die Erkenntnisse im Gutachten des F._____ und macht geltend, dass sie im Zusammenhang mit der gescheiterten Umplatzierung zur neuen Pflegefamilie in erster Linie in zeitlicher Hinsicht Bedenken geäussert habe. Daraus mangelnde Kooperation hinsichtlich der Neuplatzierung an sich abzuleiten, sei schlicht unzutreffend. Die Beschwerdeführerin macht sodann erneut geltend, D._____ habe bei der angeordneten Zwischenplatzierung kurz nach Anlaufen der Eingewöhnungsphase wieder mit massiven Essstörungen und Verlustängsten reagiert. Es sei sodann besonders stossend, wenn das Alter der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ins Feld geführt werde, zumal dieses zu keinerlei Klagen an einer professionellen und kindeswohl-gerechten Ausübung ihrer Aufgabe Anlass gegeben habe. Es habe angesichts der klaren Aussage des Gutachtens hinsichtlich des empfohlenen Umplatzierungszeitpunktes kein Grund bestanden, den Umplatzierungsprozess bereits im Frühling 2013 zu beginnen. Die Beiständin sowie die KESB und der Bezirksrat hätten sich ohne Grund über die dringliche gutachterliche Empfehlung hinweggesetzt und einerseits eine zu frühe – in der Folge deshalb tatsächlich gescheiterte – Umplatzierung von D._____ angeordnet bzw. mit Abweisung der Beschwerde eine nochmalige, traumatisierende Um- bzw. Zwischenplatzierung, d.h. eine Heimeinweisung, geschützt. Es liege kein Gefährdungstatbestand im Sinne von Art. 310 ZGB vor, wie

- 11 ihn die KESB zur Rechtfertigung der Um- bzw. Zwischenplatzierung anrufe, vielmehr würde gerade das Gegenteil – die Vornahme einer Umplatzierung in näherer Zukunft – einen Gefährdungstatbestand schaffen. Hinzu komme, dass solch einschneidende Veränderungen nur nach fachkundiger Abklärung vorgenommen werden dürften. Da im heutigen Zeitpunkt auch keine veränderten Verhältnisse vorlägen, sei auch aus diesem Grund keine Umplatzierung erforderlich. Vielmehr fehle dieser die gesetzliche Grundlage (act. 2). 5. In ihrer unaufgefordert eingegangenen Eingabe vom 11. Mai 2014 ersuchten die Kindsmutter und deren Eltern, dass D._____ so rasch als möglich ein kindsgerechtes Leben ermöglicht werde. Sie erwähnten, dass Herr und Frau A1._____ bis im Jahr 2013 sehr gute Pflegeeltern gewesen seien, nun aber stelle die Beiständin, welcher sie uneingeschränkt vertrauten, fest, dass gegen alles, was "von Zürich komme", aufgewiegelt werde, so dass die Beiständin nicht mehr mit der Beschwerdeführerin zusammenarbeiten wolle (act. 14). In ihrer "in Zusammenarbeit und in meinem Einverständnis" mit ihrem Vater erstellten Beschwerdeantwort (act. 18) weist die Kindsmutter darauf hin, dass aus ihrer Sicht und Wahrnehmung sowie auch von allen weiteren involvierten Personen mit Ausnahme der Beschwerdeführerin die Umplatzierungsversuche bei der neuen Pflegefamilie und auch im Zentrum I._____ von D._____ gut aufgenommen worden seien und stets im Einvernehmen mit der Beiständin und der KESB erfolgt seien. Einzig die Beschwerdeführerin habe von Ängsten und wieder eingetretenen Essstörungen gesprochen. Sie wolle die Beschwerdeführerin nicht schlecht machen und wisse sehr wohl, dass sie ihr und ihrem Ehemann sehr viel zu verdanken hätten. Sie erwarte jedoch, dass die Pflegeeltern ihre Aufgabe professionell erfüllen und zum Wohle des Kindes Entscheidungen der Kindsmutter, der Beiständin und der KESB mittrügen. Ein Betreuungswechsel sei für D._____ auf jeden Fall ein einschneidendes Ereignis, ob zum jetzigen Zeitpunkt oder später sei wohl kaum relevant. Im Sommer 2013 habe es wohl keinerlei Gefährdung des Kindeswohls gegeben. Durch die verstärkte Anbindung von D._____ an Herr und Frau A1._____ sowie das systematische Verhindern einer Umplatzierung durch mehr als zweifelhafte Behauptungen und Aussagen, verbunden mit Beeinflussungen D._____s

- 12 dürfe eine unmittelbare Gefährdung des Kindeswohls aber nicht mehr ausgeschlossen werden (act. 18). Der Kindsvater hielt in seiner Stellungnahme dafür, dass die Betreuung seiner Tochter D._____ bei der Familie A1._____ seines Erachtens bestens ablaufe. All die Widersprüche und Unstimmigkeiten seien dem Kindswohl überhaupt nicht dienlich. Er sei mit der Beschwerde voll und ganz einverstanden, die Familie B1._____ könne sich nicht damit abfinden, dass D._____ fremdplatziert worden sei (act. 19). 6. Die Vorinstanz hielt fest, die Kindesschutzmassnahmen hätten sich nach den sich wandelnden Bedürfnissen des Kindes anzupassen, wobei oberste Richtschnur stets das Kindeswohl sei. Es könne den heute 66 bzw. über 70 Jahre alten Pflegeeltern nicht mehr zugemutet werden, D._____ weiterhin zu betreuen und es sei für das Wohl von D._____ unabdingbar, dass sie sich so frühzeitig wie möglich auf neue Pflegeeltern ein- und umstellen könne. Zudem sei die Einrichtung der derzeitigen Pflegeeltern als ein SOS-Platz für Kriseninterventionen und nicht für Daueraufenthalte eingerichtet. Die Umplatzierung in die neue Pflegefamilie sei am unkooperativen Verhalten der Beschwerdeführerin gescheitert, ein zweiter Versuch dürfe nicht mehr scheitern, weil ein Schwebezustand zwischen der alten und der neuen Pflegefamilie bzw. das Hin- und Hergerissensein mit dem Wohl von D._____ nicht vereinbar sei, ein erneutes Scheitern könne die psychische Entwicklung von D._____ gefährden und es müsse davon ausgegangen werden, dass ein erneuter Umplatzierungsprozess von der Beschwerdeführerin nicht mitgetragen bzw. sabotiert würde, weshalb es nachvollziehbar sei, D._____ für eine Übergangszeit in einer geeigneten Institution zu platzieren. Mit ihrem Unvermögen, D._____ konstruktiv auf die Unterbringung bei den neuen Pflegeeltern zu begleiten, kompromittiere die Beschwerdeführerin die Zukunftsperspektiven von D._____ und gefährde somit das Wohl der Pflegetochter (act. 8 S. 10/11). Die Vorinstanz stützte sich dabei insbesondere auf den Antrag der Beiständin sowie die in einer Telefonnotiz festgehaltene Einschätzung von J._____ von … (act. 10/148 und 10/154).

- 13 - 7. Unmittelbar aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich, dass Kindesschutzmassnahmen bei Veränderung der Verhältnisse an die neuen Gegebenheiten anzupassen sind. Ob eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine Abänderung der getroffenen Anordnungen notwendig macht, ist aus der Perspektive des Kindeswohls zu beurteilen. Einerseits sollen stabil-kontinuierliche Rahmenbedingungen eine harmonische Entwicklung gewährleisten, anderseits muss die Möglichkeit bestehen, Veränderungen, die nicht nur vorübergehend sind, Rechnung zu tragen (Art. 313 ZGB; BREITSCHMID, BSK ZGB I, 4. Aufl., Art. 313 N 1, Art. 134 N 2 und 3). Bei einem Obhutsentzug hat die KESB zu bestimmen, wo das Kind untergebracht wird. Mit der Unterbringung in einer Pflegefamilie wird dieser die den Eltern entzogene Obhut nicht übertragen, sondern es ist die Behörde, welche in Ausübung des den Eltern entzogenen Obhutsrechts das Kind bei einer Pflegefamilie unterbringt. Erweist sich eine Unterbringung als nicht oder als nicht mehr geeignet, führt dies nicht zur Aufhebung der Massnahme, sondern vorab zu deren Änderung (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 310 N 5 - 10). 8. Dass für D._____ die Obhutsregelung zu ändern sein wird, ist grundsätzlich nicht umstritten. Streitig ist, wann dies zu erfolgen hat und wie lange der Prozess in Anspruch nehmen soll. Soweit die Beschwerdeführerin in ihren bisherigen Eingaben geltend machte, die Umplatzierung dürfe nicht vor Sommer 2014 erfolgen, ist zunächst festzustellen, dass dieser Zeitpunkt mittlerweile erreicht ist. Nach dem Gesagten ist sodann zu betonen, dass es nicht die Pflegeeltern und damit auch nicht die Beschwerdeführerin ist, welche über den Umplatzierungszeitpunkt entscheidet. Hierüber hat die KESB zu befinden und der Kindsmutter ist dahingehend zuzustimmen, dass die Pflegeeltern gehalten sind, die entsprechenden Entscheide mitzutragen und an der Umsetzung kooperativ mitzuwirken. Ob dies vorliegend der Fall ist, ist umstritten: Die Beschwerdeführerin hebt ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit dem ersten Umplatzierungsversuch hervor (act. 9/1) und die ersten Schritte in jenem Prozess (vgl. z.B. act. 9/1/7 oder act. 9/26/1, 9/26/2 und 9/26/6) bestätigen diese Bemühungen. Der Verfahrensverlauf und die Beschwerdeverfahren zeigen aber deutlich, dass sich die Beschwerdeführerin auch heute noch nach Kräften gegen eine sofortige und rasch umgesetzte Umplatzierung von D._____ wehrt, wobei sie dies mit dem Kindeswohl und den

- 14 - Bedürfnissen von D._____ begründet. Das Kind weist unbestrittenermassen einen Entwicklungsrückstand auf. Die Beiständin und die KESB und nunmehr auch die Kindsmutter betrachten den Widerstand der Beschwerdeführerin als kindswohlgefährdend und sie sehen als Grund des Widerstandes das Unvermögen der Pflegeeltern, sich von D._____ zu lösen. Auch der Bezirksrat hält im angefochtenen Entscheid fest, dass die Beschwerdeführerin nicht umhin komme, sich von D._____ ablösen zu müssen (act. 8 S. 11 unter Verweis auf act. 10/154 S. 2, 10/150 S. 2 und 148 S. 3). Massgebliches Kriterium für die Bestimmung des richtigen Zeitpunktes für den Obhutswechsel für D._____ ist – wie allseits übereinstimmend festgehalten wird – das Kindeswohl. Im Gutachten des F._____ vom 19. Oktober 2011 (act. 10/126), welches sowohl seitens der Beiständin und der KESB wie auch von den Eltern und den Pflegeeltern nicht beanstandet oder in Zweifel gezogen wurde, wurde dringlich empfohlen, D._____ zumindest bis zum Schuleintritt bei der Pflegefamilie A1._____ zu belassen und ihr so Zeit einzuräumen, mehr Vertrauen in Beziehungen zu gewinnen und ihre Entwicklungsrückstände weiter aufarbeiten zu können (act. 10/126 S. 18). Am 9. Oktober 2013 hielt die Gutachterin – Bezug nehmend auf ein Gespräch im Sozialzentrum – gegenüber der KESB fest, die Beschwerdeführerin und vermutlich ihr Mann seien für D._____ die engsten und einzig nächsten Bezugspersonen. Eine Bindung sei für die psychische Entwicklung eines Kindes ein wichtiger Wert. Aus diesen Überlegungen würde sie, die Gutachterin, immer noch sagen, dass die Situation von D._____ mit den A1._____s möglichst (lange) aufrecht gehalten werden sollte. Ein gleichzeitiger Wechsel zum Zeitpunkt der Einschulung sei möglich, wenn er sehr gut vorbereitet und begleitet werde. Als Gutachterin habe sie die Gründe, weshalb jetzt schon (gemeint ist Oktober 2013) ein Wechsel notwendig sei, nicht ganz verstanden. Aber möglicherweise gebe es Gründe, die einen Wechsel schon früher rechtfertigen würden. Sie schaue nur auf die Bedürfnisse des Kindes. Angesprochen auf die von der Beschwerdeführerin erwähnten Reaktionen von D._____ bei den vergangenen Umplatzierungsversuchen erklärte die Gutachterin, sie könne sich schon vorstellen, dass D._____ nur "Symptome" zu Hause bei Frau A._____ gezeigt habe. D._____ zeige bei fremden Leuten nur ihre sonnige Seite bzw. ihr freundliches

- 15 - Gesicht sowie ein angepasstes Verhalten. D._____ sei ein traumatisiertes Kind. Mit Familie A1._____ habe sie zum ersten Mal in ihrem Leben eine Bindung erleben können, weshalb sie möglicherweise bei einer Umplatzierung eine massive Reaktion zeigen werde. Aber wenn eine Umplatzierung notwendig sei, müsse man sie D._____ auch zumuten. Einen Umplatzierungsprozess von 2-3 Jahren wie es Dr. G._____ empfehle, sei nur dann zum Wohle des Kindes, wenn beide Seiten sehr gut miteinander kooperieren könnten. Ohne diese wichtige Voraussetzung müsse ein deutlich kürzerer Prozess gemacht werden, da man sonst das Kind in eine ständige Ambivalenz bringe. Die Gutachterin hielt weiter fest, dass die Empfehlung betr. Umplatzierung im Zeitpunkt der Einschulung darauf begründet sei, dass dann in der Regel die kleinkindlichen Bedürfnisse etwas zurücktreten und man deshalb dem Kind einen Wechsel zumuten könne (act. 10/159). Angesichts der noch im Oktober 2013 bestätigten klaren gutachterlichen Einschätzung und die dringliche Empfehlung, einen Obhutswechsel nicht vor dem Einschulungszeitpunkt vorzunehmen, welche Meinung überdies gestützt ist von Dr. G._____, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie in seiner Funktion als Supervisor der Beschwerdeführerin bzw. des H._____ (act. 10/145), erscheint es nachvollziehbar, wenn sich die Beschwerdeführerin gegen eine Umplatzierung von D._____ vor dem Sommer 2014 wehrte mit der Begründung, es entspreche dies nicht dem Kindeswohl. Auch wenn ihr Widerstand den Behörden als unkooperatives Verhalten erscheinen musste, kann dieser bei der erwähnten Sachlage entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht einfach nur als Unvermögen, D._____ nicht loslassen zu können, qualifiziert werden. Der – bestrittene – Vorwurf, die Beschwerdeführerin kompromittiere die Zukunftsperspektiven von D._____ und gefährde somit das Wohl der Pflegetochter (act. 8 S. 11), lässt sich allein gestützt darauf jedenfalls nicht erhärten. Es kann gestützt auf die nachvollziehbare Einschätzung der Gutachterin sodann nicht davon ausgegangen werden, die offenbar einzig von der Beschwerdeführerin beobachteten "massiven Reaktionen" des Kindes im Rahmen der bisher gescheiterten Umplatzierungsversuche, seien in dieser Form nicht vorhanden, wie die Kindsmutter geltend zu machen scheint (act. 14 und 18). Anhaltspunkte für ein "systematisches Verhindern einer Umplatzierung", wie sie behauptet (act. 18 S. 1), bestehen nicht und auch

- 16 - "Beeinflussungen meiner Tochter" (act. 18 S. 1), sind nicht ersichtlich. Nach Auffassung der Gutachterin ist schliesslich der Umstand, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Pflegeeltern und der Beiständin und auch der Kindsmutter und deren Eltern zerstört ist, bei D._____ weniger stark zu gewichten (a.a.O., S. 2). Es kann denn auch nicht sein, dass die nicht mehr bestehende Vertrauensbasis unter den involvierten Behörden und Bezugspersonen Zeitpunkt und Ort der Umplatzierung bestimmt. Da der Beschwerdeführerin im Übrigen hinsichtlich der Betreuung von D._____ nichts vorgeworfen wird, was eine Gefährdung des Kindeswohl zu begründen vermöchte, sondern im Gegenteil bis vor Kurzem auch noch von der Beiständin und der Kindsmutter und deren Eltern der Beschwerdeführerin attestiert wurde, die Aufgabe gut zu erfüllen, erweist sich eine möglichst rasche Umplatzierung von D._____ in eine der KESB bekannte Institutionen mit Blick auf die Bedürfnisse des Kindes weder als geboten noch als verhältnismässig. 9. Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 reichte die Beiständin drei verschiedene "Meldungen betreffend verbale sexuelle Grenzverletzungen" ein, welche ihr von der Stiftung K._____, dem Ort, wo D._____ zur Therapie geht, zugegangen waren. Danach soll der Pflegevater und Ehemann der Beschwerdeführerin gegenüber zwei Therapeutinnen und gegenüber einer Mutter eines Therapiekindes anzügliche Bemerkungen gemacht haben und diesbezüglich zur Rede gestellt und verwarnt worden sein, worauf er ungehalten reagiert habe (act. 16 und act. 17/1- 5). Am 11. Juni 2014 meldete die Beiständin, dass gegenüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin ein Hausverbot ausgesprochen worden sei (act. 21). Den angehängten elektronischen Meldungen ist zu entnehmen, dass bei der Geschäftsleitung der Stiftung ein Hausverbot beantragt wurde, nachdem sich Herr A1._____ am 27. Mai 2014 erneut grenzverletzend verhalten habe. Gemäss den Unterlagen soll Herr A1._____ gegenüber der gleichen Mutter des Therapiekindes Vorwürfe erhoben haben, dass sie gegen ihn ausgesagt habe bei der Leitung des K._____s (act. 22/1-2). Den Parteien wurden die Eingaben samt Beilagen zugestellt. Sie haben sich dazu nicht geäussert. Auch wenn die Vorbringen – sollten sie denn zutreffen – Bedenken gegenüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin zu wecken geeignet sind, wird nicht behauptet oder ergeben sich Anhaltspunkte

- 17 dafür, dass sich dieses auf das Pflegeverhältnis zum möglichen Nachteil von D._____ auswirken könnte. Es rechtfertigt dies daher die sofortige Umplatzierung ebenfalls nicht. 10. In der zweitinstanzlichen Beschwerde will die Beschwerdeführerin die Festlegung des richtigen Umplatzierungszeitpunktes von einer gutachterlichen Einschätzung abhängig machen (act. 2 S. 2). Das Gutachten des F._____ vom 19. Oktober 2011, dessen Erkenntnisse unumstritten sind und nach dessen Empfehlungen die Kontaktregelung mit den Kindseltern vollzogen wird, empfiehlt mittelfristig eine weitere Abklärung (act. 10/126 S. 20), um die Bedürfnisse von D._____ und die geeignete Betreuungssituation besser abzuklären. Insoweit erscheint jedenfalls der Einbezug des F._____ für die Streitfrage als angezeigt. 11. Ist von einer sofortigen Umplatzierung von D._____ abzusehen, erweist sich die Beschwerde als begründet und es sind das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 27. März 2014 sowie der mit Beschluss der KESB vom 29. Oktober 2013 angeordnete Aufenthaltswechsel von D._____ aufzuheben. Für den kindgerechten Zeitpunkt der Umplatzierung von D._____ sowie die Dauer des Umplatzierungsprozesses wird eine fachkundige Empfehlung einzuholen sein. Mit der Aufhebung der Anordnung der KESB fällt grundsätzlich auch die Übertragung des Vollzugs dieser Aufgabe an die Beiständin dahin, weshalb sich Weiterungen zum entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin grundsätzlich erübrigen. Anzumerken ist immerhin, dass nicht ersichtlich ist, weshalb das Vorgehen der Beiständin als unprofessionell zu qualifizieren wäre, wie ihr dies die Beschwerdeführerin vorwirft. Wie sich aus dem geschilderten Verlauf und aufgrund der Akten ergibt, wurde insbesondere der erste Umplatzierungsversuch im Gegenteil umsichtig und unter Einbezug von Fachleuten und den wichtigsten Bezugspersonen initiiert.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ist die Beschwerde gutzuheissen, dann unterliegen die Beschwerdegegner grundsätzlich und es sind ihnen die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfah-

- 18 rens aufzuerlegen. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdegegner 2 sein Einverständnis mit der Beschwerde erklärt hat (act. 19), weshalb die Kosten allein der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen sind. Diese ist sodann zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.-- und die Prozessentschädigung auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Einen Ersatz für die Mehrwertsteuer wurde nicht verlangt und ist nicht zuzusprechen. Einen Antrag mit Bezug auf die Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt. Dem Beschwerdegegner 2 ist mangels erheblicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 27. März 2014 und der Beschluss Nr. … der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich vom 29. Oktober 2013 werden aufgehoben. Für die kindgerechte Umplatzierung von D._____, geboren tt.mm.2008 (Zeitpunkt und Dauer des Umplatzierungsprozesses) ist eine fachkundige Empfehlung einzuholen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1500.-- zu bezahlen. Im Übrigen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich, die Beiständin, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

- 19 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am:

Urteil vom 25. Juni 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 27. März 2014 und der Beschluss Nr. … der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich vom 29. Oktober 2013 werden aufgehoben. Für die kindgerechte Umplatzierung von D._____, geboren tt.mm.2008 (Zeitpunkt und ... 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1500.-- zu bezahlen. Im Übrigen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich, die Beiständin, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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