Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 08.04.2014 PQ140004

8. April 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,615 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ140004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 8. April 2014

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beschwerdegegner

betreffend Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 18. Dezember 2013 i.S. C._____, geb. tt.mm.2004; VO.2013.35 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen)

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Sachverhalt 1.1 Die Parteien sind die geschiedenen Eltern der am tt.mm.2004 geborenen C._____. Beide Eltern stammen aus China; der Vater ist im Jahre 1980 zusammen mit seinen Eltern und seinen drei Geschwistern in die Schweiz eingereist, die Mutter kam im Jahre 2001 in die Schweiz. Beide Elternteile sprechen nur wenig deutsch. Am 30. September 2005 meldete sich der Vater erstmals bei der Kleinkindberatung Zürich. Im Zuge der Abklärungen ergab sich, dass die damals bereits getrennt lebenden Eltern sehr unterschiedliche Vorstellungen darüber hatten, was für ihre Tochter gut sei; ferner zeigte sich, dass zwischen den Eltern keine verbindliche Regelung darüber bestand, wer wann für das Mädchen sorgen sollte. Nach Auskunft der damaligen Kinderärztin wurde C._____, welche seit Geburt an Neurodermitis leidet, regelmässig zu den üblichen Kontrollen gebracht; eine Vernachlässigung stellte die Kinderärztin nicht fest. Auf Anraten der Kleinkindbetreuung besuchte C._____ eine Kinderkrippe, in der sie sich gut einfügte und sich unauffällig verhielt. Nach Einschätzung der beiden Mütterberaterinnen waren die Eltern nur ungenügend in der Lage, die Bedürfnisse ihres Kindes wahrzunehmen; mit der vorgeschlagenen Beistandschaft erklärten sie sich einverstanden (vgl. VB Zürich act. 14/1, 14/11). Mit Beschluss vom 21. Juni 2007 errichtete die damals zuständige Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, ernannte D._____ zur Beiständin und übertrug ihr eine Reihe von Aufgaben (VB act. 14/13). Infolge eines Stellenwechsels der bisherigen Beiständin wurde mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 13. März 2008 E._____ zur neuen Beiständin bestellt (VB act. 14/16). 1.2. Per Ende Juni 2009 erstattete die Beiständin E._____ den Rechenschaftsbericht. Aus diesem ist ersichtlich, dass die Mutter mit C._____ im Dezember 2008 von Zürich nach F._____ umgezogen war, wo sie mit ihrem Freund zusammenlebte. Von August 2006 bis August 2008 hatte C._____ in Zürich durchschnittlich an fünf Tagen die Woche eine Kinderkrippe besucht; von August 2008

- 3 bis Ende Dezember 2008 den Kindergarten in Zürich-… und nach dem Umzug in F._____. Die Besuchskontakte organisierten die Eltern vorerst selbständig, später mit Hilfe der Beiständin. Diese beantragte die Weiterführung und Übertragung der Beistandschaft nach F._____ (VB act. 14/17). Mit Beschluss vom 20. April 2010 übernahm die Sozialbehörde F._____ die Beistandschaft, ernannte G._____ zur Beiständin und wies die Eltern an, eine Vereinbarung über eine gerichtliche Trennung/Scheidung abzuschliessen zur Regelung des Besuchsrechts und des Unterhalts für C._____ (VB act. 14/26). 1.3. Rund ein Jahr später wandte sich der Kindsvater an die Beiständin und teilte dieser mit, C._____ werde verkauft resp. prostituiert; seine Frau gehöre einem kriminellen Kreis an; als sie noch zusammen in Zürich gelebt hätten, seien immer wieder Frauen und Männer in der Wohnung erschienen; einmal habe er einen Mann in Anzug und Krawatte gesehen, welcher Geld hinterlegt habe; die Kindsmutter habe ihm auf seine Frage hin geantwortet, es handle sich um einen "… Banker". Der Vater habe auch ausgeführt, dass die chinesischen Medien die Bevölkerung aufriefen, Kindsmisshandlungen bei entsprechenden Institutionen zu melden; solche Täter würden nach chinesischem Gesetz hart bestraft. Gestützt auf diese Verdachtsäusserungen empfahl die Beiständin, bei der Staatsanwaltschaft Akten betreffend die Mutter einzuverlangen und den Vater zu einem Gespräch einzuladen (KESB Meilen [in act. 7] act. 5/09). Die daraufhin unternommenen Abklärungen erbrachten indes keine Ergebnisse in dem Sinne, dass sich konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung von C._____ ergaben. Die Sozialbehörde F._____ sah daher keinen Anlass für Weiterungen (KESB act. 5/11). 1.4. Mit Urteil vom 16. Juli 2010 wurden die Parteien geschieden. C._____ wurde unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen und es wurde die bestehende Beistandschaft aufrechterhalten. Für die Kinderkontakte und Betreuungsanteile des Vaters verständigten sich die Eltern auf eine von ihnen festzulegende und am Wohl von C._____ orientierende Regelung und legten für den Fall fehlender Absprache die Besuchs- und Ferienkontakte konkret fest (KESB act. 5/12 Beilage 1). Mit Schreiben vom 5. März 2012 berichtete die Beiständin der Vormundschaftsbehörde über die Schwierigkeiten der Eltern beim Einhalten

- 4 der Kontakt-Regelungen, namentlich bezüglich der Ferien, und regte die Erteilung einer Weisung an (KESB act. 5/12 Anhang). Eine solche erliess die Sozialbehörde mit Entscheid vom 13. März 2012 (KESB act. 5/12). Am 24. April 2012 erstattete die Beiständin den periodisch fälligen Beistandsbericht. In diesem berichtet sie vom anhaltenden Elternkonflikt mit gegenseitig grossem Misstrauen, wobei diese Streitigkeiten, insbesondere auch um die Ferienregelung nicht spurlos an C._____ vorbeigingen. C._____ gehe es grundsätzlich gut, wobei allerdings ihre Unselbständigkeit auffalle wie teilweise auch ihr nicht altersentsprechendes Verhalten, was wohl auf den eher kontrollierenden Erziehungsstil der Mutter zurückzuführen sei, der der freien und autonomen Entfaltung C._____s wenig Raum lasse. Die Beiständin beantragte nebst der Genehmigung ihres Berichtes die Weiterführung der Beistandschaft und diese mit dem Auftrag zu ergänzen, die schulische Entwicklung zu überwachen (KESB act. 5/14 Anhang). Die Sozialbehörde fasste in der Folge im angeregten Sinne unterm 22. Mai 2012 Beschluss (KESB act. 5/14). 1.5. Mit Datum vom 9. Juli 2013 erstattete die Beiständin ausserordentlicherweise Bericht, in welchem sie die psychiatrische Begutachtung der Mutter beantragte. In ihrem Bericht schilderte die Beiständin die Schwierigkeiten der Eltern im Umgang mit der Besuchs- und Ferienregelung, die dabei und auch im Zusammenhang mit vereinbarten Gesprächsterminen immer wieder auftretende Unzuverlässigkeit der Mutter im Einhalten von Vereinbarungen. Aus dem Bericht ergibt sich weiter, dass sich der Vater wegen fehlender eigener räumlicher Möglichkeiten seit 2013 fast täglich im Haushalt der Mutter aufhalte und für diese und C._____ koche und den Abend bei ihnen verbringe. Unklar sei die persönliche Situation der Mutter, die nach wie vor mit Herrn A1._____ verheiratet sei, der aber seit längerer Zeit nicht mehr angetroffen worden sei und sich angeblich auf Reisen befinde. Anlässlich des Standortgespräches in der Schule im Dezember 2012 sei über eine stabilisierte Situation berichtet worden: C._____ vermöge den schulischen Anforderungen zu folgen, wenn sie klare Anweisungen erhalte; auch komme sie mit dem schulischen Alltag und den Abläufen gut zurecht. Eine Verschlechterung der allgemeinen Situation sei im Frühjahr 2013 eingetreten: die Mutter habe mit C._____ vier Wochen Ferien in China verbracht, ohne dass sie

- 5 hiezu von der Schulleitung ermächtigt gewesen sei; der Vater habe deswegen C._____ längere Zeit nicht mehr sehen können; diese sei von der Mutter im Hort abgemeldet worden; auch habe die Mutter verschiedene Termine unentschuldigt verstreichen lassen und zudem gemeint, C._____ habe für ein Gespräch keine Zeit, da sie jeden Tag nach der Schule einen Kurs besuche wie Karate, Klavierspiel, Englischunterricht, Singen, chinesische Schule. Ende Mai habe die Lehrerin berichtet, C._____ wirke sehr verwirrt und desorientiert, vergesse Hausaufgaben zu erledigen oder lasse Unterlagen zu Hause liegen; in den Schulstunden mache sie praktisch nichts mehr, obschon sie Schulstoff wegen der verlängerten Ferien nachholen sollte. Die Mutter reagiere unvorhersehbar und scheine kein Verständnis für das hiesige Schulsystem zu haben. Mit C._____ selber habe sie Ende Juni und anfangs Juli je ein Gespräch geführt. Diese sei sehr schnell gesprächig geworden und habe bereitwillig über ihren Alltag erzählt. So fände sie es schade, nicht mehr im Hort zu sein, da sie so weniger Kontakt zu anderen Kindern habe; auch habe sie im Hort die Schulaufgaben erledigen können, bei denen ihr die Mutter nicht behilflich sein könne. Sie besuche während der Woche mehrere Kurse, was sie zeitlich und kräftemässig beanspruche, so dass sie am Abend gerne schlafen gehe. Auch habe sie den Eindruck, die Eltern würden vermehrt streiten, allerdings sei sie mehr zu Hause, so dass sie mehr davon mitbekomme. Die Beiständin beurteilte in ihrem Bericht ganz allgemein die von der Mutter verlangten Leistungen und Forderungen an C._____ als überhöht und nicht angemessen, C._____s ausserschulische Aktivitäten als übermässig und deren Wohlbefinden abträglich, die aufgegebenen Hortbetreuung als für C._____s Entwicklung ungünstig, da damit eine tragende und wichtige Unterstützung sowie eine kindsgerechte Umgebung, in welcher C._____ Kontakte zu anderen Kindern habe pflegen können, weggefallen sei. Die Beiständin erachtete den von der Mutter ausgeübten Leistungsdruck als nicht kindsgerecht und C._____ überfordernd bei gleichzeitiger Unfähigkeit der Mutter, C._____ die nötige Unterstützung zu bieten. Weiter stellte die Beiständin die Möglichkeit "unguter Vorfälle" während des Chinaaufenthaltes in den Raum, ohne deren konkrete Benennung. Sodann hielt die Beiständin dafür, es lägen Vorwürfe im Raum, welche voraussetzen würden, dass die Mutter das Mädchen vorsätzlich kindswohlschädigenden Situationen ausset-

- 6 ze. Ob die Mutter dazu in der Lage sei, müsse festgemacht werden; hiezu sei eine Begutachtung der Mutter unumgänglich. Schliesslich hielt die Beiständin fest, die Gespräche mit den Eltern zum Besuchsrecht trügen in keiner Weise zu mehr Verbindlichkeit und weniger Konflikten bei. Es gelinge den Eltern nicht, die Bedürfnisse des Kindes zu sehen und gemeinsam nach Verbesserungen zu suchen. Weiterhin umgesetzt werden könne die Überwachung und Begleitung der schulischen Situation, was aber nicht ausreiche, die evidente Kindswohlgefährdung festzumachen oder gar abzuwenden. Wegen der deutlich verschlechterten Situation und der fehlenden Kooperation der Mutter stehe eine Fremdplatzierung im Raum. Da die Faktenlage aber zu dünn sei, sei es unumgänglich, nähere Informationen zur Erziehungsfähigkeit der Mutter zu gewinnen (vgl. KESB act. 5/14a). 1.6. Am 30. August 2013 kam es seitens der KESB Bezirk Meilen zu einem Gespräch mit den Eltern (KESB act. 5/19). Thema der Anhörung war das Wohlbefinden C._____s. Gestreift wurden dabei mehrere Bereiche, wie z.B. das Besuchsrecht des Vaters, die (verlängerten) Ferien der Mutter mit C._____ in China, die ausserschulischen Kurse C._____s, deren schulische Absenzen, die Tätigkeit der Beiständin und endlich die Frage eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens. Anhand des Gesprächsprotokolls fanden sich bei den Äusserungen der Eltern wenige Übereinstimmungen. Einverstanden erklärten sie sich mit der Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens. 1.7. Mit Entscheid vom 9. September 2013 ordnete das zuständige Behördenmitglied der KESB Meilen ein Gutachten über die Eltern an und listete eine Reihe von Fragen auf (KESB act. 5/20). Einer Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen mit der Begründung, dass sich die Abklärungen seit anfangs Juli 2013 hinzögen, die Mutter mit dem Kind (während der Sommerferien) in Hongkong geweilt habe, ohne dass die Beiständin davon gewusst habe, und daher nicht erreichbar gewesen sei. Um eine eventuelle Kindswohlgefährdung auszuschliessen, sei es nötig, möglichst schnell Klarheit zu verschaffen (KESB act. 5/20). Mit einem weiteren Entscheid vom 19. September 2013 genehmigte die KESB Meilen den erwähnten ausserordentlichen Rechenschaftsbericht, führte die Beistandschaft für C._____ weiter, bestätigte die bishe-

- 7 rige Beiständin in ihrem Amt, schrieb deren Auftrag, auf eine Regelung des Besuchsrechts hinzuwirken, ab und nahm Vormerk, dass über die Anpassung der Aufgaben der Beiständin nach Vorliegen des Gutachtens entschieden werde (KESB act. 5/22). 2. Gegen den Entscheid der KESB Meilen vom 9. September 2013 liessen die Mutter und C._____, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin X._____ beim Bezirksrat Meilen Beschwerde erheben mit dem Antrag, von einem Erziehungsfähigkeitsgutachten abzusehen; in prozessualer Hinsicht beantragte diese die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung (BR act. 7/1 S. 2). Der Präsident des Bezirksrates Meilen erteilte mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 der Beschwerde wiederum die aufschiebende Wirkung; daneben traf er weitere Anordnungen (BR act. 7/6 S. 10 Disp. Ziff. V.). Die KESB des Bezirkes Meilen hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Entscheid fest und ersuchte den Bezirksrat Meilen um dessen Bestätigung (BR act. 7/7). Die Rechtsvertreterin der Mutter nahm dazu mit Eingabe vom 8. November 2013 Stellung (BR act. 5/11). Gemäss einer Aktennotiz vom 11. November 2013 der Bezirksratsschreiberin hatte sich bis dato seitens der Schule niemand mehr bei der Beiständin gemeldet bzw. wurden keine neuen Informationen mehr geliefert (BR act. 5/12). Mit Entscheid vom 18. Dezember 2013 wies der Präsident des Bezirksrates Meilen die Beschwerde ab (BR act. 5/15). 3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde (act. 2). Mit dieser beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des bezirksrätlichen Entscheides und die Nichtbestätigung auf Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners und der KESB des Bezirks Meilen (act. 2). Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 liess die Beschwerdeführerin sodann das Zeugnis für C._____ über das 1. Semester der 4. Primarklasse einreichen (act. 10/1). II. Materielles 1. Die KESB des Bezirks Meilen ordnete, wie oben unter Ziff. I./1.7. ausgeführt, ein Gutachten über beide Eltern zur Frage deren Erziehungsfähigkeit an. Der Va-

- 8 ter hat diese Anordnung nicht angefochten. Im bezirksrätlichen Verfahren, das von der Mutter angehoben wurde, wurde der Vater als Beschwerdegegner betrachtet und entsprechend ins Verfahren einbezogen. Er hat sich daran jedoch nicht beteiligt. In gleicher Weise wurde er nunmehr im obergerichtlichen Verfahren als Beschwerdegegner aufgenommen. Dementsprechend wurde ihm Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (act. 11 und act. 12/2). Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift (act. 2 S. 4 ff.) zahlreiche Beanstandungen vor, auf welche nachfolgend im entsprechenden Zusammenhang und soweit erforderlich einzugehen sein wird. 2.2. Der Präsident des Bezirksrates Meilen hat in seinen Erwägungen die Darlegungen namentlich des ausserordentlichen Berichtes der Beiständin, auf dem die Anordnung des angefochtenen Gutachtens beruht, einlässlich wiedergegeben (act. 6 S. 5/6 sowie S. 9-11). Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann hierauf verwiesen werden. Gestützt auf diese Angaben erwog er, dass wegen der bereits seit Jahren bestehenden Beistandschaft sehr wohl diverse Hinweise für eine Gefährdung des Kindeswohls vorlägen (act. 6 S. 11). So habe der Scheidungsrichter die Weiterführung der Beistandschaft angeordnet, so dass dieser offensichtlich von einer nach wie vor bestehenden Kindswohlgefährdung ausgegangen sei, welche wohl im schwierigen Verhältnis der Kindseltern und damit zusammenhängend des persönlichen Verkehrs vom Vater zu seiner Tochter gelegen haben dürfte. Nicht restlos geklärt worden seien auch die schwerwiegenden Vorwürfe des Vaters gegen die Mutter, wonach diese das Kind "verkaufe" resp. der Prostitution zuführe. Von Bedeutung erachtete der Bezirksrat sodann den Umstand, dass sich die schulische Situation von C._____ nie dauerhaft stabilisiert, sondern seit dem Frühjahr 2013 massiv verschlechtert habe. Meldungen über Schul-Absenzen etc. habe es bereits 2011 gegeben; im März 2012 sei nach wie vor auf die Unselbständigkeit von C._____ hingewiesen worden und ab März 2013 sei eine massive Zunahme von Problemen in der Schule zu beobachten (Häufung von Absenzen, verwirrter und desorientierter Zustand, fehlender Kontakt zu anderen Kindern wegen der Hortkündigung). Schliesslich habe C._____ selber

- 9 geäussert, sie habe sehr wenig Zeit für Hausaufgaben, da sie diverse Kurse besuche und täglich Klavier üben und für die chinesische Schule lernen müsse. Dies deute darauf hin, dass C._____ an der Grenze zur Überforderung stehe. Der Bezirksrat hält dafür, es lägen diverse Anhaltspunkte dafür vor, dass das Wohl von C._____ gefährdet sein könnte. Der KESB obliege es daher, die Verhältnisse näher abzuklären, wobei die Begutachtung der Beschwerdeführerin zweifellos geeignet sei, um Aufschlüsse über deren Erziehungsfähigkeit zu liefern und damit eine bestehende Kindswohlgefährdung abzuklären (act. 6 S. 13 f.). 2.3. Ist das Wohl eines Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Zu den Prinzipien des Kindesschutzes gehört, mit behördlichen Massnahmen nur dann einzugreifen, wenn die Eltern ihren obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend nachkommen; dabei genügt nicht jede Unzulänglichkeit seitens der Eltern für behördliches Handeln. Zu beachten sind der Vorrang privater Verantwortung und die Freiheit privater Lebensgestaltung. Allerdings verlangt Kindesschutz im Sinne von Prävention auch vorausschauendes Handeln, d.h. es soll nicht erst im "Katastrophenfall" eingegriffen werden. Erforderlich ist jedoch stets, dass das Kind in seinem körperlichen oder seelisch-geistigen Wohl durch Handlungen oder Unterlassungen der Eltern beeinträchtigt wird oder droht gefährdet zu werden. Liegen konkrete Verdachtsmomente vor, sind die näheren Verhältnisse durch die Kindesschutzbehörde abzuklären (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 307 N 4ff.). 2.4.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Vorinstanz habe die Umstände resp. Gründe nicht dargestellt, welche zur Beistandschaft geführt hatten (act. 2 S. 7 f.). Diese war ̶ wie oben ausgeführt ̶ errichtet worden, weil die damals mit der Abklärung betrauten Mütterberaterinnen den Eindruck gewonnen hatten, dass die schon kurze Zeit nach der Geburt von C._____ sehr zerstrittenen Eltern mit ihren divergierenden Auffassungen über die Art der Erziehung und Betreuung der damals gut einjährigen C._____s deren Bedürfnisse nur ungenügend wahr nähmen und nur unzureichend für eine altersgerechte Umgebung, Betreuung und Förde-

- 10 rung sorgten. Der damaligen Beiständin wurde denn auch die Aufgabe übertragen, die Finanzierung des Lebensunterhaltes für C._____ sicherzustellen und für deren kontinuierliche Betreuung zu sorgen (VB act. 14/13). Beizupflichten ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, die darauf hinweist, dass in keinem der Rechenschaftsberichte eine nicht dem Wohl von C._____ dienende Betreuung durch die Beschwerdeführerin beschrieben werde (act. 2 S. 7). Der Rechenschaftsbericht über die Periode vom 21.6.2007 bis 30.06.2009 hält zwar fest, dass C._____ unter den elterlichen Streitereien leide und immer wieder mit somatischen Symptomen reagiere. Davon, dass C._____ in irgendeiner Weise von ihrer Mutter in wenig oder nicht kindsgerechter Weise behandelt werde, ist in diesem Bericht nicht die Rede (vgl. VB act. 14/17). Gleiches gilt auch für den Schlussbericht, welcher rund 5 Monate später per Ende November 2009 erstattet wurde. Abgesehen von den darin wiederum beschriebenen, C._____ belastenden elterlichen Konflikten finden sich in diesem Bericht keine Anhaltspunkte für einen unangemessenen Umgang der Mutter mit dem Kind (VB act. 15/23). Im Bericht der Beiständin vom 24. April 2012 werden für das Frühjahr 2011 verschiedene Auffälligkeiten im schulischen Verhalten von C._____ beschrieben; so wies sie mehr als 50% Absenzen im Schwimmunterricht auf, verhalte sich manchmal wie ein Baby und lasse sich gerne "bemuttern", dann wiederum sei sie eher aggressiv und frech gegenüber den Lehrern. Ihre schulischen Leistungen seien schwankend. Für den Herbst 2011 werden verbesserte schulische Leistungen und keine Absenzen beschrieben. C._____ erwecke den Eindruck, dass es ihr gut gehe, auch absolviere sie den Schulweg nunmehr alleine ohne die Mutter. Die Beiständin hatte C._____ selber als fröhliches, teilweise etwas freches Mädchen erlebt, das bei ihrem Hausbesuch sofort Kontakt mit ihr aufgenommen und ihr alle Geburtstagsgeschenke und Zeichnungen gezeigt und freudig von ihrem Aufenthalt in China berichtet habe (VB act. 14/14 Anhang). Anhaltspunkte für eine nicht den Bedürfnissen von C._____ angepasste Betreuung und Erziehung durch die Beschwerdeführerin lassen sich diesem Bericht nicht entnehmen. Auch im erwähnten ausserordentlichen Rechenschaftsbericht vom 9. Juli 2013 führte die Beiständin aus, C._____ habe sie zwar anfänglich nicht sofort wiedererkannt, sei aber sehr schnell gesprächig geworden und habe bereitwillig über ihren Alltag erzählt. Sie

- 11 mache einen lebendigen und interessierten Eindruck (VB act. 14a). Zwar schilderte die Beiständin (wie erwähnt) den verlängerten Ferienaufenthalt, wobei offen bleiben muss, wie es dazu kam bzw. wie es sich mit dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Missverständnis bezüglich Bewilligung durch die Schulverwaltung/-leitung verhält; hieraus kann jedoch nicht auf ein nicht kindsgerechtes Verhalten der Beschwerdeführerin geschlossen werden, auch wenn schulpflichtige Kinder grundsätzlich nur im Rahmen der ordentlicherweise vorgesehenen Schulferien in die Ferien verreisen dürfen und sich Eltern an diese Regeln zu halten haben. Die Kündigung des Hortplatzes für C._____ mag für diese selber unter verschiedenen Gesichtspunkten (Unterstützung bei den Hausaufgaben, Kontakt zu anderen Kindern) unerwünscht und aus Sicht der Schule ungünstig sein; allerdings liegen keine Anzeichen dafür vor, dass C._____ wegen des Wegfalls dieser Betreuungszeit vermehrt sich selber überlassen (gewesen) wäre oder gar Verwahrlosungstendenzen zu beobachten (gewesen) wären. Die im Bericht beschriebene Desorientierung, Unzuverlässigkeit und mangelnde Konzentration C._____s kontrastiert sodann mit dem von der Beiständin persönlich gewonnenen Eindruck eines lebendigen und interessierten Mädchens. Zu erwähnen ist weiter, dass anhand des Berichtes unklar bleibt, seit wann resp. wie lange der Ende Mai 2013 dargestellte drastische Einbruch in C._____s Zustand angedauert hat; hinzu kommt, dass die Frühlingsferien im Jahre 2013 bis anfangs Mai gedauert haben, so dass unter Berücksichtigung der eine Woche verspäteten Rückkehr C._____s ohnehin nur ein kurzer Beobachtungszeitraum in Frage steht. Für die Zeit ab Juni 2013 enthält der Bericht keinerlei Hinweise auf auffälliges Verhalten C._____s in der Schule. Nimmt man endlich die von der Bezirksratsschreiberin am 11. November 2013 verfasste Aktennotiz als weitere zeitliche Marke hinzu, so werden für die Zeit ab Juni 2013 bis Mitte November 2013 weder von der Schule noch von der Beiständin Vorkommnisse dargelegt, die Anlass zur Annahme geben könnten, die Betreuung C._____s durch die Beschwerdeführerin sei derart unzureichend, dass Massnahmen zum Schutz des Kindes geprüft und in die Wege geleitet werden müssten. Soweit die Beschwerdeführerin allenfalls aus sprachlichen Gründen nicht in der Lage ist, ihrer Tochter bei Hausaufgaben behilflich zu sein, lässt sich diese Erschwernis mit dem Besuch von Aufgabenhilfe überwinden. Die-

- 12 se wird von C._____ nach Darstellung in der Beschwerdeschrift regelmässig und gerne besucht (act. 2 S. 22). Ob ebenfalls aus sprachlichen Gründen oder wegen eines anderen kulturellen Verständnisses ein Missverständnis zu den anscheinend nicht ordnungsgemäss verlängerten Frühjahrsferien geführt hat, lässt sich im Nachhinein nicht rekonstruieren. Aus diesem aus Sicht der Schule und der Beiständin schwerwiegenden Vorfall eine Unfähigkeit der Beschwerdeführerin ableiten zu wollen, diese komme ihrer Erziehungsverantwortung in einer kindsschädigenden Weise nicht nach, geht nicht an, auch wenn es dieser möglicherweise an der Kenntnis und dem Verständnis für die korrekten Abläufe schulischer Belange fehlen und sie sich damit schwer tun mag. Fehlendes Interesse am bildungsmässigen Fortkommen ihrer Tochter lässt sich der Beschwerdeführerin nur schwerlich vorwerfen, wird ihr doch gegenteils vorgeworfen, sie überfordere C._____, indem sie diese nebst der Schule verschiedene Kurse besuchen lasse. Dass Kindern sogenannt unorganisierte Freizeit zur Verfügung stehen soll, in der sie sich z.B. mit anderen Kindern treffen und mit diesen spielen können, steht ausser Frage. Daneben ist es durchaus üblich, dass Kinder Sportkurse und/oder Musikunterricht besuchen, wobei erfahrungsgemäss das regelmässige Üben eines Instrumentes oft mehr als Pflicht denn als Vergnügen betrachtet wird. Schliesslich ist das Heranführen eines fremdsprachigen Kindes an seine eigenen sprachlichen und kulturellen Wurzeln für die Bildung seiner Identität von wesentlicher Bedeutung. Solche Kurse, auch für chinesisch-sprachige Kinder, werden denn auch im Kanton Zürich von den Schulbehörden seit vielen Jahren angeboten und haben ihre gesetzliche Grundlage im Volksschulgesetz (www.vsa.zh/hsk chinesisch). Endlich ist bezüglich der schulischen Leistungen auf das von der Beschwerdeführerin nachgereichte Zeugnis C._____s für das 1. Semester der 4. Klasse (Schuljahr 2013/2014) zu verweisen, nach welchem sie in allen Fächern die Lernziele mehr als erreicht hat (vgl. act. 10/1). Auch das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten werden als einwandfrei dargestellt. Kein deutlich anderes Bild vermittelt das Zeugnis des 2. Semesters der 3. Klasse (act. 10/2). Offensichtlich vermag C._____ die gestellten schulischen Anforderungen zu erfüllen, was auch darauf hinweist, dass sie sich im schulischen Umfeld wohl fühlt. Es mag daher

- 13 dahingestellt bleiben, worauf das für das letzte Quartal der 3. Klasse beschriebene unkonzentrierte und unzuverlässige Verhalten zurückzuführen ist resp. war. 2.4.2. Unzweifelhaft ist, dass sich am zerrütteten Paar-Verhältnis von C._____s Eltern seit deren vor mehreren Jahren bereits erfolgen Trennung nicht wirklich etwas verändert hat; beidseits herrscht nach wie vor grosses Misstrauen und werden insbesondere seitens des Vaters und Beschwerdegegners immer wieder teils ganz massive Vorwürfe an die Adresse der Mutter und Beschwerdeführerin gerichtet; diese Vorwürfe sind jedoch nie konkret untermauert worden und die entsprechenden Abklärungen haben nichts zu Tage gefördert, was ein behördliches Eingreifen zum Schutz von C._____ geboten hätte; gleichwohl tauchen sowohl im bereits ausführlich dargelegten ausserordentlichen Rechenschaftsbericht der Beiständin vom 9. Juli 2013 als auch in den Erwägungen des Bezirksrates vage Vermutungen über ungute Vorfälle auf, resp. wird erwogen, die erhobenen Vorwürfe hätten nie mit letzter Sicherheit aus der Welt geschafft werden können. Abgesehen davon, dass das Kolportieren von gravierenden Vorwürfen des Beschwerdegegners, die auf keinerlei nur annähernd konkretisierten tatsächlichen Vorgängen beruhten, und das behördliche Aufbringen nicht näher konkretisierter Verdächtigungen möglicher Vorfälle während des Chinaaufenthaltes zumindest problematisch wenn nicht gar fragwürdig ist, bleibt festzuhalten, dass das schlechte Verhältnis der Eltern seit dem Säuglingsalter von C._____ aktenkundig ist und entgegen der bezirksrätlichen Vermutung nicht mit den geäusserten Verdächtigungen in Verbindung gebracht werden kann. Es kann hingegen ohne weiteres angenommen werden, dass die andauernden Streitigkeiten der Eltern C._____ belasten. Diese soll der Beiständin gegenüber geäussert haben, dass sie die Eltern mehr streitend erlebe, seit sie den Hort nicht mehr besuche, wobei sie erwähnt haben soll, dass sie davon möglicherweise mehr merke, weil sie nicht mehr in den Hort gehe (VB act. 5/14a S. 5). Gegenseitige, verbindliche Absprachen der Eltern waren in den vergangenen Jahren durch die Beiständin, wenn überhaupt, nur schwer erzielbar. Dies hat die Tätigkeit der Beiständin, welche eine klare Regelung der Besuchskontakte herbeiführen sollte, zweifellos erschwert. All diesen Widrigkeiten zum Trotz ist festzuhalten und hervorzuheben, dass insbesondere die persönliche Beziehung des Beschwerdegegners zu seiner Tochter

- 14 immer erhalten blieb und regelmässige Kontakte stattfanden (vgl. VB act. 5/01 S. 3, VB act. 5/14 S. 3, VB act. 5/14a S. 3), bemerkenswerterweise teilweise praktisch täglich im Haushalt und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, in welchem sich der Beschwerdegegner anscheinend wie ein Familienmitglied bewegte und verhielt, auch wenn eine hierzulande übliche Regelung nie zustande kam und getroffene Abmachungen immer wieder gebrochen wurden. In dem Sinne vermochten die Eltern ihren nach wie vor bestehenden Paarkonflikt von der Beziehungsebene zu C._____ zu trennen, auch wenn sich die Beschwerdeführerin - wenn man den Vorhaltungen des Beschwerdegegners folgen will (vgl. VB act. 5/14 S. 4) - mit der Einhaltung von Ferien für diesen teilweise schwertat. 2.5. Zusammengefasst ist entgegen der Auffassung der KESB und des Bezirksrates Meilen festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte bestehen, die auf ein nicht kindsgerechtes Verhalten der Beschwerdeführerin (und des Beschwerdegegners) hindeuten, auch wenn ebenso klar festzuhalten ist, dass die ständigen Reibereien und Streitereien der Eltern dem Wohlbefinden C._____s abträglich sind; diesen ist dringend nahezulegen und zu empfehlen, ihren Paarkonflikt in konstruktiver Weise zu lösen und ihre unterschiedlichen Auffassungen namentlich hinsichtlich Erziehungsfragen nicht immer wieder zum Anlass für Streitereien zu nehmen. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, die auf eine Gefährdung von C._____ hinweisen, sind keine Abklärungen zu treffen, in welcher Weise der Gefährdung zu begegnen wäre. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher aufzuheben. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der KESB und des Bezirksrates auf die Staatskasse zu nehmen bzw. diesen Behörden zu belassen. Die Kosten für dieses Verfahren fallen ausser Ansatz, da die Beschwerdeführerin obsiegt und sich der Beschwerdegegner nicht am Verfahren beteiligt hat. Aus dem nämlichen Grund kann dieser nicht zu einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin angehalten werden. Für eine Entschädigung aus der Staatskasse fehlt es an der gesetzlichen Grundlage.

- 15 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Bezirksrates Meilen vom 18. Dezember 2013 wird aufgehoben. 2. Für dieses Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Die Kosten des Verfahrens der KESB und des Bezirksrates Meilen werden diesen Behörden belassen. 4. Für dieses Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:

Urteil vom 8. April 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Bezirksrates Meilen vom 18. Dezember 2013 wird aufgehoben. 2. Für dieses Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Die Kosten des Verfahrens der KESB und des Bezirksrates Meilen werden diesen Behörden belassen. 4. Für dieses Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, je gege... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PQ140004 — Zürich Obergericht Zivilkammern 08.04.2014 PQ140004 — Swissrulings