Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ130022-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Hodel, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 15. August 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. E._____, Beschwerdegegner
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____ 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y3._____ betreffend Beiratschaft Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom
- 2 - 27. Juni 2013 i.S. F._____, geb. tt.mm.1920, gest. tt.mm.2011; VO.2012.816 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde G._____)
Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. Am 12. Oktober 2006 ordnete der Bezirksrat Zürich auf Antrag der Vormundschaftsbehörde G._____ für F._____ eine Beiratschaft i.S. der aArt. 395 Abs. 1 und 2 ZGB an. Dabei merkte er u.a. die Wahl von H._____ zum Beirat, die Inventaraufnahme gemäss aArt. 398 ZGB und den 30. Juni 2007 als ersten ordentlichen Berichtstermin des Beirates vor. 1.1 F._____ verstarb am tt.mm.2011. Mit Verfügung vom 27. März 2012 (vgl. VBact. 200) eröffnete das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich den von ihm ermittelten Erben von F._____ einen Erbvertrag vom 23. August 2004 sowie vier Testamente vom 31. März und 28. April 2004, vom 19. Februar 2006 und vom 28. Februar 2007 (alle diese Urkunden waren von hiesigen Notariaten beim Gericht eingereicht worden). Ferner nahm es davon Vormerk, dass der von F._____ im Testamentsnachtrag vom 28. Februar 2007 zum Willensvollstrecker ernannte Rechtsanwalt Dr. iur. E._____ das Mandat angenommen habe. Gegen diese Verfügung des Einzelgerichts in Erbschaftssachen führte A._____ beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Berufung. In der Folge zog A._____ ihre Berufung zurück, weshalb das Verfahren von der Kammer am 21. Juni 2012 abgeschrieben wurde (vgl. act. 8/5/1). 1.2 Nach der Testamentseröffnung vom 27. März 2012 (vgl. VB-act. 200; vorn Ziff. I/1.1) reichte der Rechtsvertreter von A._____ dem Einzelgericht in Erbschaftssachen am Bezirksgericht Zürich weitere Testamente bzw. Testamentsnachträge von F._____ ein. Diese waren indessen offenbar alle älter als die letzten dem Einzelgericht von Notariaten eingereichte Testamente, die zur Eröffnung
- 3 vom 27. März 2012 geführt hatten (vgl. VB-act. 205 [Verfügung des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen vom 31. Mai 2012] S. 8 f. [Erw. III]). Ebenso diese Testamente wurden den Erben eröffnet, und zwar am 31. Mai 2012 (VB-act. 205). Zugleich hielt das Einzelgericht in seiner Verfügung vom 31. Mai 2012 ausdrücklich fest, Dr. E._____ sei befugt, weiterhin als Willensvollstrecker zu amten (a.a.O., S. 10, Dispositivziffer 3); die Regelung des Nachlasses sei dessen Angelegenheit (vgl. a.a.O., S. 11, Dispositivziffer 6). Diese Anordnungen begründete das Einzelgericht unter Hinweis auf ZR 76 Nr. 66 Erw. 2 im Wesentlichen damit, solange die Ungültigkeit eines Testamentes nicht gerichtlich festgestellt sei, entfalte dieses weiterhin seine Wirkungen; das gelte insbesondere auch für die Stellung des Willensvollstreckers, wenn dieser sein Mandat nicht abgelehnt habe. Dessen Aufgabenbereiche beschränke sich indessen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 74 I 425, 91 II 181) allenfalls einstweilen (nämlich bis zur Klärung der Frage der Gültigkeit des Testamentes aufgrund einer entsprechenden Klage) auf sichernde und für die Verwaltung des Nachlasses notwendige Handlungen (VB-act. 205 S. 9). Endlich stellte das Einzelgericht den Erben in Aussicht, es werde ihnen auf Verlangen ein Erbschein ausgestellt, wenn die Frist zur Berufung gegen die Verfügung vom 31. Mai 2012 unbenützt abgelaufen sei (a.a.O., S. 10). Zur Ausstellung eines Erbscheins kam es u.a. am 21. August 2012 (vgl. VB-act. 216). 1.3 Mit Beschluss Nr. … vom 19. April 2012 (vgl. act. 8/1 [= VB act. 201]) nahm die Vormundschaftsbehörde G._____ unter Dispositivziffer 1 den Schlussbericht des Beirates von F._____ ab und leitete ihn zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung an den Bezirksrat Zürich weiter. In den Dispositivziffern 2 und 3 desselben Beschlusses schrieb die Vormundschaftsbehörde die Beiratschaft ab und entliess den Beirat, H._____, unter Festsetzung einer Entschädigung aus dem Amt. In Dispositivziffer 4 des Beschlusses vom 19. April 2012 hielt die Vormundschaftsbehörde fest, das Nachlassvermögen stehe dem Willensvollstrecker gegen Vorlage des Willensvollstreckerzeugnisses zur Verfügung und es seien ihm die "in der Schirmlade deponierten Vermögenswerte" nach erfolgter Terminvereinbarung herauszugeben. In Dispositivziffer 5 legte die Vormundschaftsbehörde schliess-
- 4 lich Gebühren von total Fr. 5'770.- fest und ordnete an, dieser Betrag sei vom Willensvollstrecker zu Lasten des Nachlassvermögens zu entrichten. 2. - 2.1 Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2012 (vgl. act. 8/2-3) beschwerte sich A._____ beim Bezirksrat Zürich gegen die Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 19. April 2012. In der Sache verlangte sie (vgl. act. 8/2 S. 2 Antrag Ziff. 1), es seien die Ziffern 4 und 5 des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde "bezüglich der Person Dr. E._____ aufzuheben". Ferner wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und es wurde ein Antrag zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen gestellt (vgl. act. 8/2 S. 2). Sinngemäss (bzw. soweit ersichtlich) stellte sich A._____ in der Begründung der Beschwerde (vgl. act. 8/2) auf den Standpunkt, die Vormundschaftsbehörde habe im Beschluss vom 19. April 2012 über Dr. E._____ als Willensvollstrecker befunden. Es seien indessen (von ihr) weitere Testamente beim Einzelgericht in Erbschaftssachen eingereicht worden. In einem dieser Testamente habe der Erblasser die Einsetzung von Dr. E._____ als Willensvollstrecker widerrufen (a.a.O., S. 3 f.). Deswegen sei beim Obergericht Berufung gegen die einzelgerichtliche Verfügung vom 27. März 2012 erhoben worden (a.a.O.). Um widersprüchliche Entscheide zu vermeiden, werde nun bloss anbegehrt, die Einsetzung von Dr. E._____ im angefochtenen Beschluss (also dem der Vormundschaftsbehörde vom 19. April 2012) durch den Bezirksrat ersatzlos zu widerrufen (vgl. act. 8/2, S. 4). 2.2 Ihrer Beschwerde liess A._____ einige Tage später einen Nachtrag folgen (vgl. act. 8/5). Auch danach äusserte sie sich im Verfahren des Bezirksrates. So übersandte sie u.a. mit Datum vom 6. Juni 2013 dem Bezirksrat eine Eingabe, in der sie festhalten liess, mittlerweile sei "erstellt, dass bei rein formeller Betrachtungsweise einstweilen Dr. E._____ als Willensvollstrecker amten darf" (vgl. act. 8/23 S. 2). Zugleich ersuchte sie den Bezirksrat, dem Willensvollstrecker "die Schirmlade … auszuhändigen und mir das Inventar darüber zu schicken" (a.a.O.). In der gleichen Eingabe teilte A._____ ferner mit, am 5. Juni 2013 habe eine (weitere) Sühnverhandlung stattgefunden. Die Klagebewilligung für die von ihr
- 5 angestrengte Klage, in der zu prüfen sein werde, ob Dr. E._____ testamentarisch gültig zum als Willensvollstrecker ernannt worden sei, stehe noch aus (vgl. a.a.O., S. 1). 2.3 Nachdem der Bezirksrat mit Präsidialverfügung vom 25. Juni 2012 A._____ darauf hingewiesen hatte, dass ihrer Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukomme, lud er die Vormundschaftsbehörde zur Vernehmlassung usw. ein. Ferner lud er die Parteien zu Stellungnahmen ein, so im Mai 2013 unter Hinweis auf das per 1. Januar 2013 in Kraft getretene neu Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. Von den Beschwerdegegnerinnen stellten daraufhin C._____ und D._____ Anträge auf Abweisung der Beschwerde. Für weitere Einzelheiten zum bezirksrätlichen Verfahren kann auf act. 7 (= act. 3 = act. 8/24), dort S. 3-4, verwiesen werden. 2.4 Mit Urteil vom 27. Juni 2013 wies der Bezirksrat die Beschwerde von A._____ ab, soweit sie nicht abgeschrieben wurde. Ferner auferlegte er die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.- A._____, die er zudem verpflichtete, an C._____ und D._____ je eine Prozessentschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen (vgl. act. 7 S. 14). Endlich wies der Bezirksrat A._____ darauf hin, dass sie innert 30 Tagen seit der Zustellung bei der Kammer schriftlich Beschwerde erheben könne, wobei kein Friststillstand gelte (vgl. a.a.O., Ziffer IV.). 3. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2013 (vgl. act. 2-3) lässt A._____ "Berufung, eventualiter Beschwerde" gegen den bezirksrätlichen Beschluss vom 27. Juni 2013 führen, mit folgenden Anträgen (vgl. act. 2 S. 2): 1. Ziff. 4 und 5 des Dispositives des Beschlusses Nr. … vom 19. April 2012 sei bezüglich der Person Dr. E._____ aufzuheben; 2. Das Urteil des Bezirksrates Zürich, Kammer I, vom 27. Juni 2013 (VO.2012.816/3.02.10) sei aufzuheben; 3. Dem hiermit erhobenen Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten, eventualiter der Staatskasse.
- 6 - Die Akten des Bezirksrats und der Vormundschaftsbehörde (seit dem 1. Januar 2013: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, nachfolgend: KESB) sind beigezogen worden. Auf weitere Verfahrensschritte ist zu verzichten, da sich die Sache sogleich als spruchreif erweist. Den Beschwerdegegnern ist jedoch ein Doppel von act. 2 (Beschwerdeschrift) zur Kenntnisnahme zuzustellen. II. (Prozessuales sowie zur Berufung im Übrigen) 1. A._____ lässt in ihrer Rechtsmittelschrift vorab Überlegungen zum Prozessrecht vortragen (vgl. act. 2 S. 2 ff., dort Rz. 3 bis 13), namentlich zur nach ihrer Auffassung falschen Rechtsmittelbelehrung des Bezirksrates (dazu siehe vorn Ziff. I/2.4 und act. 7 S. 14) sowie zur Zuständigkeit des Obergerichtes als Rechtsmittelinstanz. Dabei hält sie u.a. fest, nach ihrer Auffassung, die sich auf § 187 GOG abstützt, heisse das Rechtsmittel Berufung, es betrage die Rechtsmittelfrist 10 Tage und sie habe die Rechtsmittelschrift samt Beilagen nicht in dreifacher, sondern in vierfacher Ausfertigung einzureichen. Das habe sie alles beachtet. Letzteres trifft zu. Was das Übrige betrifft, so ist die massgebliche Rechtslage kurz darzulegen, die es hier zu beachten gilt. Auf die Vorbringen von A._____ in act. 2 S. 2 ff. (dort Rz. 3 bis 13), ist dabei nur soweit näher einzugehen, wie es sachlich oder der Klarheit halber angebracht erscheint. 2. Am 1. Januar 2013 ist die Teilrevision des ZGB zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) in Kraft getreten (letzteres war bislang das sog. Vormundschaftsrecht). Dieses umfasst auch diverse Verfahrensvorschriften (vgl. die neuen Art. 440 ff. ZGB). Gleichzeitig traten die kantonalen Einführungsbestimmungen dazu in Kraft (im Wesentlichen das sog. EG KESR), welche die früheren Bestimmungen des kantonalen Verfahrensrechts, namentlich die §§ 187 ff. GOG ersetzen; die letzteren wurden aufgehoben, was A._____ bei ihren Rügen übersehen hat. Denn anders als beim Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung anfangs 2011 (Art. 404 Abs. 1 ZPO) enthält das Übergangsrecht des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts keinen Vorbehalt für hängige Verfahren.
- 7 - Das neue Verfahrensrecht verlangt im Gegenteil sofort Anwendung und die nach neuem Recht zuständige Behörde muss darüber befinden, ob und wie weit das unter dem alten Recht hängig gewordene Verfahren allenfalls ergänzt werden muss (Art. 14a Abs. 2 und 3 SchlT ZGB). Das hat der Bezirksrat im Rahmen seines Verfahrens beachtet (vgl. act. 7 S. 4 und 5). Rügen dazu unterblieben insoweit zu Recht. 2.1 In formeller Hinsicht sieht das neue Recht insbesondere vor, dass bei seinem Inkrafttreten hängige Verfahren von den neu zuständigen Behörden weitergeführt werden (Art. 14a Abs. 1 SchlT ZGB). Dem entsprechend haben die kommunalen Vormundschaftsbehörden noch vor Ende 2012 alle ihre Dossier den neuen regionalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (vgl. dazu §§ 2 ff. EG KESR) übergeben. Der Kanton Zürich hat mit den Bezirksräten und dem Obergericht zwei "gerichtliche Beschwerdeinstanzen" im Sinne von Art. 441 Abs. 1 ZGB geschaffen (§§ 63 und 64 EG KESR). Das entspricht der bisherigen Ordnung (§§ 41 und 75 EG ZGB), und an der Zuständigkeit des Obergerichts ändert sich daher nichts. 2.2 Nach dem neuem Recht heisst das Rechtsmittel, das gegen Entscheide der Bezirksräte im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts zulässig ist, nicht mehr Berufung, sondern "Beschwerde" (§ 64 EG KESR). Das primär als Berufung eingereichte Rechtsmittel von A._____ ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen und A._____ ist fortan als Beschwerdeführerin zu bezeichnen. Neu beträgt die Rechtsmittelfrist von Bundesrechts wegen 30 Tage statt 10 Tage wie bis anhin nach kantonalem Recht. Die Rechtsmittelbelehrung des Bezirksrates, die auf diese Frist hinwies, war folglich auch insoweit zutreffend. Da die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel innert dieser Frist eingereicht hat, erübrigen sich Weiterungen. 2.3 Im Übrigen zeitigt das neue Recht im Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht als zweiter kantonaler (Beschwerde-) Instanz im Vergleich zum bisherigen Verfahrensrecht in Bezug auf das vorliegende Verfahren keine wesentlichen Auswirkungen:
- 8 - - Wie bisher steht die Rechtsmittelfrist während der Gerichtsferien nicht still; das regelt neu der § 43 EG KESR sogar ausdrücklich. - Wie bisher bei der Berufung kantonalen Rechts (vgl. §§ 187 ff. GOG) kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, ausser die Vorinstanz oder das Obergericht ordnen anderes an (Art. 450c ZGB). Der Bezirksrat hat im angefochtenen Beschluss ebenso wenig anderes angeordnet wie die Kammer nach dem Eingang der Beschwerde. Weiterungen zum prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihrem Rechtsmittel die von Gesetzes wegen bereits gegebene aufschiebende Wirkung zu gewähren, erübrigen sich. - Die Rügegründe, nämlich die Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des erheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 450a ZGB) entsprechen dem bisherigen kantonalen Recht (vgl. auch Art. 310 ZPO i.V.m. § 187 GOG). - Nach wie vor können die Vorinstanzen vom Obergericht zur Vernehmlassung angehalten werden, und es kann das Obergericht nach Ermessen eine mündliche Anhörung durchführen oder schriftliche Stellungnahmen einholen (§§ 66 ff. EG KESR). - Weiterhin gilt der Untersuchungsgrundsatz (in den Schranken von Art. 317 ZPO; vgl. §§ 65 und 67 EG KESR) und gilt ergänzend das Verfahrensrecht der ZPO wie gehabt als kantonales Verfahrensrecht (vgl. den altrechtlichen § 187 GOG sowie den neuen § 40 Abs. 3 EG KESR [und dazu Art. 450f ZGB]). Es gilt daher ebenso die bisherige Praxis (die sich namentlich auf die des Bundesgerichts abstützt), dass wer ein Rechtsmittel ergreift, erstens einen Antrag darüber zu stellen hat, wie nach seinem Dafürhalten zu entscheiden sei, und zweitens jeweils im Einzelnen darlegen muss, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sei, auch wenn das Verfahren dem Untersuchungsgrundsatz untersteht (vgl. zu letzterem BGE 138 III 374, E. 4.3.1, sowie etwa ZR110 Nr. 80 E.2.1; siehe überdies etwa BGE 137 III 617 und OGer ZH NQ120015 vom 11. April 2012, dort E. 2.3, mit Verweis u.a. auf OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011 [bestätigt durch BGer 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011]). - Analog den alten Regelungen in § 191 Abs. 1 GOG sowie den Regelungen in den Art. 312 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 1 ZPO ist schliesslich auf das Einholen
- 9 von Stellungnahmen usw. zu verzichten, wenn sich eine Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder unbegründet erweist, und die Sache ohne Weiterungen zu entscheiden ist (vgl. § 66 Abs. 1, 2. Satz, EG KESR). Wie gleich zu zeigen ist, trifft das bei der hier zu behandelnde Beschwerde zu. 3. In der Sache selbst wiederholt die Beschwerdeführerin ihren bereits dem Bezirksrat erfolglos unterbreiteten Antrag auf Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 des Beschlusses Nr. … vom 19. April 2012 bezüglich der Person Dr. E._____ (vgl. vorn Ziff. I/2.1 und I/3, je mit Verweisen). 3.1 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an (vgl. act. 2 S. 8 f. [Rz. 12] und S. 10 ff. [Rz. 14-16]), die Parteien und die Vorinstanz seien sich einig, "dass materiellrechtlich vorläufig der Beschwerdegegner 4 einstweilig als Willensvollstrecker im Nachlass F._____ amten darf. Indes ist die Ungültigkeitsklage, wie im angefochtenen Entscheid richtig dargelegt ist, rechtshängig" (a.a.O., S. 8 f.). Deshalb habe sie – die Beschwerdeführerin – ein schutzwürdiges Interesse daran, dass sich weder der Bezirksrat noch die Vormundschaftsbehörde mit der Frage befassten, "ob der Beschwerdegegner 4 überhaupt von der ehemaligen Vormundschaftsbehörde in einem Dispositiv eines Rechtserlasses (Verfügung) festgehalten ist" (a.a.O., S. 9). Die Vorinstanzen hätten "aber definitiv entschieden und anders als das zuständige Einzelgericht, welches ausdrücklich die Ernennung des Willensvollstreckers unter Vorbehalt stellt" (a.a.O.). Der Bezirksrat habe übersehen, dass die Vormundschaftsbehörde in der Verfügung vom 19. April 2012 Anordnungen zum Willensvollstrecker getroffen habe, was sie auch nicht in Form einer Vormerknahme hätte tun dürfen (a.a.O., S. 10: "Falsch ist, dass irgendeine Behörde befugt ist, in Form eines Dispositives Vormerknahmen von Anordnungen eines zuständigen Gerichtes zu übernehmen"). Indessen habe es sich bei den Anordnungen in den angefochtenen Dispositivziffern gar nicht um eine Vormerknahme gehandelt; das habe der Bezirksrat falsch interpretiert. Generell übersehe der Bezirksrat, "dass eine unzuständige Behörde unzuständig ist und nicht handeln darf" (a.a.O., S. 11). Weiter führt die Beschwerdeführerin aus: "Da eingestandenermassen die Vormundschaftsbehörde überhaupt nicht zuständig ist in Bezug auf Fragen der Ernennung oder Bestä-
- 10 tigung eines Willensvollstreckers, war die Vormundschaftsbehörde von Anfang inkompetent, irgendwelche Anordnungen über ihn in einem Dispositiv zu treffen. Sie dürfte nicht einmal Vormerknahmen vornehmen. Demzufolge hätte die Vorinstanz die an Sie gerichtete Beschwerde gutheissen müssen …" (a.a.O.). Unmittelbar daran anschliessend hält die Beschwerdeführerin endlich wörtlich fest: "Da die Prozessvoraussetzung der Zuständigkeit in allen erbrechtlichen Fragen bei der Vormundschaftsbehörde und der Vorinstanz gegeben ist, ist den Rechtsbegehren zu entsprechen" (a.a.O., S. 10 f.). Diese und alle übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin in act. 2 zur Sache werden in diesem Entscheid berücksichtigt, auch wenn sie nicht einzeln erwähnt werden. 3.2 - 3.2.1 Wie die Beschwerdeführerin heute selbst einräumt (vgl. act. 2 S. 8) und bereits im Juni 2013 dem Bezirksrat gegenüber eingeräumt hat (vgl. vorn Ziff. I/2.2), darf Dr. E._____ als Willensvollstrecker amten. Das ist allerdings nicht, wie die Beschwerdeführerin vermeint, erst "mittlerweile … erstellt" (vgl. act. 8/23 S. 2). Vielmehr entstand diese Rechtslage genau in dem Zeitpunkt, in dem Dr. E._____ den ihm testamentarisch vom Erblasser erteilten Auftrag angenommen hatte (vgl. Art. 517 Abs. 2 ZGB). Das wurde der Beschwerdeführerin der Sache nach schon bei der Testamentseröffnung des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen mit Verfügung vom 27. März 2012 (vgl. vorn Ziff. I/1.1, mit Verweisen) angezeigt. In seiner Verfügung vom 31. Mai 2012 hat das Einzelgericht in Erbschaftssachen der Beschwerdeführerin das überdies nochmals ausdrücklich und zutreffend bestätigt, unter Verweis auf die auch höchstrichterliche Praxis (vgl. vorn Ziff. I/1.2, mit Verweisen). Seit der Mandatsannahme ist Dr. E._____ deshalb – bis zu einer anderslautenden gerichtlichen Anordnung etwa in einem Verfahren betreffend Ungültigkeit des Testamentes – wenigstens befugt und verpflichtet, die notwendigen Massnahmen zur Feststellung bzw. Sicherung des Nachlasses zu treffen und ebenso die für die Verwaltung des Nachlasses unerlässlichen Handlungen usw. vorzunehmen, wie das Einzelgericht in Erbschaftssachen in der Verfügung vom 31. Mai 2012 ausdrücklich und zutreffend festgehalten hat (vgl. vorn Ziff. I/1.2, mit Verweisen). Die Erfüllung dieser Aufgaben erfordert u.a., dass der Willensvollstrecker
- 11 den Nachlass inventarisiert und in Besitz nimmt. Richtigerweise hat die Beschwerdeführerin das anerkannt, als sie im Juni 2013 den Bezirksrat ersucht hatte, dem Willensvollstrecker "die Schirmlade … auszuhändigen und mir das Inventar darüber zu schicken" (vgl. act. 8/23 S. 2). 3.2.2 Oblagen Dr. E._____ die Aufgaben eines Willensvollstreckers seit der mit der Testamentseröffnung durch das Einzelgericht in Erbschaftssachen bezeigten Mandatsannahme, war das auch am 9. April 2012 von der Vormundschaftsbehörde pflichtgemäss zur Kenntnis zu nehmen, als sie den Beschluss erliess, mit dem sich die Beschwerdeführerin teilweise nicht abzufinden vermag. Der Bezirksrat hat das im angefochtenen Beschluss richtig erkannt (verbunden mit dem zutreffenden Hinweis, dass die vorhin erwähnten einzelgerichtlichen Verfügungen auch rechtskräftig geworden sind; vgl. act. 7, dort Erw. 4.4, 4.5 und 5.2). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die entsprechenden Erwägungen im bezirksrätlichen Beschluss ebenso zu verweisen wie auf die weiteren Erwägungen, in denen der Bezirksrat zutreffend dargelegt hat, dass die Vormundschaftsbehörde in ihrem Beschluss vom 19. April 2012 in den Dispositivziffern 4 und 5 nichts anderes angeordnet hat als die Modalitäten der Übergabe der zuvor vom Beirat verwalteten Vermögenswerte des Nachlasses an den Willensvollstrecker (vgl. act. 7, S. 12 f., dort Erw. 5.1 und 5.2). Nur deshalb hat sie m.a.W. den Willensvollstrecker in ihren Anordnungen erwähnt, und das zu Recht, war er doch im damaligen Zeitpunkt exakt die Person, welche allein befugt war, die Nachlasswerte zu übernehmen, die zuvor der aus dem Amt entlassene Beirat verwaltetet hatte. Die Beschwerdeführerin vermag daher zwangsläufig nirgends darzulegen, an welche andere Person als den bereits im Amt stehenden Willensvollstrecker die Vormundschaftsbehörde hätte die Nachlasswerte übergeben und welche anderslautenden Anordnungen sie im dazu dienenden Dispositiv ihres Beschluss hätte treffen sollen. Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet denn auch – wiederum konsequent – einzig auf die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses, soweit er den Willensvollstrecker erwähnt. Wollte man dem folgen, bliebe allerdings ungeregelt, an wen die vom Beirat verwalteten Nachlasswerte hätten ausgeliefert werden sollen. Dass diese Werte nicht bei der Vormundschaftsbehörde zu verbleiben hatten (und noch weniger beim richtigerweise aus dem Amt entlassenen Beirat)
- 12 hat letztlich selbst die Beschwerdeführerin etwa damit anerkannt, als sie den Bezirksrat im Juni 2013 (wie gesehen) um die Herausgabe der noch in der "Schirmlade" verwahrten Nachlasswerte an den Willensvollstrecker ersuchte. 3.2.3 Klar gestellt ist mit den vorstehenden Erwägungen zugleich, dass die Vormundschaftsbehörde in den Dispositivziffern 4 und 5 ihres Beschlusses vom 19. April 2012 ganz offenkundig keine materiellen Anordnungen hinsichtlich des Willensvollstreckers bzw. seines Amtes getroffen hat. Insbesondere hat sie diesen nicht ins Amt eingesetzt und/oder dessen Amtseinsetzung irgendwie materiell bestätigt. Die gegenteilige Auffassung, welche die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter vortragen lässt, erweist sich daher als offensichtlich unzutreffend. Und es erweist sich deshalb ebenso ihre Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Das führt zu ihrer Abweisung. 3.3 Der Bezirksrat hat im angefochtenen Beschluss (act. 7) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung von Dispositivziffer 4 des vormundschaftsbehördlichen Beschlusses ohne Anspruchsprüfung abgeschrieben, nachdem die Beschwerdeführerin ihm mitgeteilt hatte, es sei mittlerweile erstellt, dass Dr. E._____ einstweilen als Willensvollstrecker amten dürfe und sie darum ersucht hatte, ihm die Schirmlade auszuhändigen (vgl. act. 7 S. 6, Erw. 2.3). Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nirgends näher auseinander, auch insoweit ist ihre Beschwerde unbegründet. 3.4 Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Beschwerde insgesamt unbegründet und daher abzuweisen ist. Demgemäss ist das Urteil des Bezirksrates zu bestätigen. Bei diesem Ausgang kann offen gelassen werden, ob bzw. inwieweit die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid überhaupt beschwert ist, nachdem sie bereits beim Bezirksrat anerkannt hat, dass Dr. E._____ solange als Willensvollstrecker amten darf, bis im von ihr angestrebten Prozess auf Ungültigerklärung des Testamentes, in dem die Ernennung von Dr. E._____ als Willensvollstrecker durch F._____ erfolgte, ein allenfalls anderslautender Entscheid ergeht. Denn fehlte es auch daran, bliebe es zwangsläufig erst Recht beim Resultat erfolgloser Beschwerdeführung.
- 13 - III. (Kosten- und Entschädigungsfolge) Bei diesem Ausgang ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist gestützt auf § 5 Abs. 1 GebV OG im Rahmen des (für familienrechtliche Verfahren wie dieses) Üblichen festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Den Beschwerdeführern sind durch das Beschwerdeverfahren keine nennenswerten Umtriebe entstanden. Es sind ihnen daher keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und es wird das Urteil des Bezirksrates Zürich (Kammer I) vom 27. Juni 2013 bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Beschwerdegegner je unter Beilage eines Doppels von act. 2 (Beschwerdeschrift), ferner an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde G._____, Abteilung 4, an die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 14 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am:
Urteil vom 15. August 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und es wird das Urteil des Bezirksrates Zürich (Kammer I) vom 27. Juni 2013 bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Beschwerdegegner je unter Beilage eines Doppels von act. 2 (Beschwerdeschrift), ferner an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde G._____, Abteilung 4, an die Direktion der Justiz und des I... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...