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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.04.2013 PQ130003

12. April 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·823 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Rechtliches Gehör

Volltext

Art. 53 ZPO, rechtliches Gehör. Es verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, wenn die Behörde ihr Verfahren abschreibt allein aufgrund einer Dritt-Mitteilung, das Verfahren sei gegenstandslos.

(Erwägungen des Obergerichts:) 1.1 Markus M.1 ist der Vater des heute fünfzehneinhalb-jährigen Florian M.. Dieser verlor seine Mutter kurz nach seiner Geburt und lebt seither mit dem Vater zusammen. Aus dem Erbe seiner Mutter und später der Grossmutter mütterlicherseits erbte er ein kleines Vermögen. Die frühere Vormundschaftsbehörde und der Bezirksrat beschäftigten sich im Zusammenhang mit einer für Florian errichteten Beistandschaft immer wieder mit Florian und seinem Vater. Oft war auch das Obergericht involviert, letztmals mit einer Beschwerde Markus M.s vom 12. November 2012, über welche am 3. Januar 2013 entschieden wurde (…). 1.2 Zu Florians Vermögen gehört ein Einfamilienhaus in Wallisellen, welches zur Zeit zu etwas mehr als Fr. 3'000.-- monatlich zuzüglich Nebenkosten vermietet ist. Im letzten Verfahren des Obergerichts wurde bekannt, dass Markus M. der Meinung ist, jener Mietvertrag solle gekündigt werden, damit er und Florian in das Haus ziehen könnten. Offenbar stellte er der Vormundschaftsbehörde am 12. September 2012 einen entsprechenden formellen Antrag, der sich allerdings in den dem Obergericht übermittelten Akten nicht findet. Die angesprochene Behörde wies den Antrag am 22. Oktober 2012 ab. Sie erwog, Markus M. müsse nach eigener Angabe sein aktuelles Domizil (…) in Bülach verlassen. Allerdings sei es nicht angebracht, den für Florian günstigen Mietvertrag über das Haus in Wallisellen zu kündigen. Markus M. sei es zumutbar, eine Wohnung in einer Preisklasse von bis zu Fr. 2'000.-- zu mieten, und Florian solle im nicht fernen Zeitpunkt seiner Volljährigkeit selber entscheiden, wie er über das Haus disponieren wolle (wann der Entscheid zugestellt wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen). Dagegen führte Markus M. am 19. November 2012 Beschwerde an den Bezirksrat. Sinngemäss lässt sich der Beschwerde entnehmen, dass den aktuellen Mietern gekündigt werden solle und dass die bestehende Belastung des Objektes von Fr. 400'000.-- durch Amortisationen durch Kapitalleistungen von Vater und Sohn um Fr. 250'000.-- reduziert werden solle.

1 alle Namen geändert

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 teilte die "Stadt Bülach, [Name] , Vormundschaft" Markus M. mit, dass "die Sozialbehörde Vormundschaft bzw. ab 1. Januar 2013 die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Zustimmung zum Erwerb des Hauses an der …-strasse in Rafz geben wird", und dass dafür ein Beitrag von Fr. 150'000.-- aus dem Kindesvermögen werde bewilligt werden können. Diese Information liess [Name] mit Schreiben unter dem gleichen Briefkopf "Stadt Bülach, Vormundschaft" am 8. Januar 2013 auch dem Bezirksrat zukommen, mit der Ergänzung, damit werde die Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. Oktober 2012 gegenstandslos. Am 16. Januar 2013 entschied der Bezirksrat so und schrieb sein Beschwerdeverfahren ab. 2.1 Innert Frist führt Markus M. Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrates. Er beantragt Aufhebung des Entscheides und Rückweisung an den Bezirksrat zur Erstellung des Sachverhaltes, eventuell ergänzende Abklärungen durch die Kammer. Der Bezirksrat wurde aufgefordert, sich dazu zu äussern, worum es überhaupt gehe, und zur Frage des rechtlichen Gehörs Stellung zu nehmen. Er schreibt, Vater und Sohn M. "sollten" in Rafz ein Haus erwerben und beziehen können. Markus M. habe das als Alternative angestrebt, nachdem ihm der Bezug des Hauses in Wallisellen verweigert worden sei, und das stehe sogar im Vordergrund; er habe bereits einen Reservationsvertrag unterzeichnet. Der Bezirksrat findet, er habe "in guten Treuen" annehmen dürfen, sein Geschäft sei erledigt. Eine weitere Abklärung der Verhältnisse sei "sinnlos", da Markus M. einen Antrag betreffend Haus Wallisellen jederzeit neu stellen könne. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) verzichtet auf Bemerkungen. Sie hatte allerdings schon am 24. Januar 2013 dem Bezirksrat mitgeteilt, der Erwerb des Hauses in Rafz durch Markus M. (resp. die Finanzierung zum Teil aus Kindesvermögen) sei keineswegs sicher. Sie werde die Sache prüfen und dann entscheiden. 3. Die Beschwerde ist begründet. Der Bezirksrat hat sein Verfahren aufgrund der Mitteilung einer nicht mehr existierenden Behörde und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs abgeschrieben. Er hat weder die Verhältnisse und die Zukunft des in absehbarer Zeit volljährig werdenden Eigentümers des Hauses in Wallisellen abgeklärt (wohnt er noch bei seinem Vater, wann und warum muss dieser sein aktuelles Heim verlassen?), die gegenwärtige Situation den möglichen Alternativen (Miete einer Wohnung, Kauf eines Hauses) gegenüber gestellt, noch den Jugendlichen angehört. Dass ein Gesuch neu eingebracht werden kann, dispensiert eine Behörde

nicht von der korrekten Behandlung eines einmal offenen Dossiers (in dem auch alle wesentlichen Unterlagen vorhanden sein müssen). Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Da die bisherigen Abklärungen absolut ungenügend waren, ist eine Rückweisung angezeigt. 4. Kosten sind nicht zu erheben. Für eine Entschädigung des Beschwerdeführers fehlt im gerichtlichen Verfahren eine gesetzliche Grundlage. Es wird beschlossen: 1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, und die Sache wird zur weiteren Behandlung und zu neuem Entscheid an den Bezirksrat zurück gewiesen. 2. Kosten werden nicht erhoben.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 12. April 2013 Geschäfts-Nr.: PQ130003-O/U

Es wird beschlossen: 1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, und die Sache wird zur weiteren Behandlung und zu neuem Entscheid an den Bezirksrat zurück gewiesen. 2. Kosten werden nicht erhoben.

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