§ 11 Abs. 1 lit. b AnwG, Anwaltsmonopol. Wenn die Bezirksräte als "Gerichte" handeln (Art. 450 ZGB, § 63 Abs. 1 EG KESR) gilt das Anwaltsmonopol
Erwägungen:
Die Beschwerdeschrift vom 20. Februar 2013 nennt einmal mehr für das "Anheben der Beschwerde" den dazu nicht berechtigten B. als Vertreter. In künftigen Fällen muss B. mit einer Bestrafung nach Art. 128 ZPO rechnen. Im Übrigen werden die Bezirksräte, die neuestens im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes als Gerichte handeln, § 11 Abs. 1 lit. b AnwG durchzusetzen haben, wonach vor den Gerichten als berufsmässige Vertreter nur Anwältinnen und Anwälte im Sinne des BGFA auftreten dürfen. Es sei in diesem Zusammenhang auf § 40 AnwG hingewiesen.
Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 11. März 2013 Geschäfts-Nr.: PQ130003-O/Z01