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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.11.2011 PQ110014

2. November 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,082 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Kindesschutzmassnahme nach Art. 308 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 310 ZGB

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ110014-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler. Urteil vom 2. November 2011

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Kindesschutzmassnahme nach Art. 308 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 310 ZGB Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksrates Zürich vom 4. Oktober 2011 i.S. B._____, geb. tt.mm.1994; VO.2011.1451 (Vormundschaftsbehörde C._____)

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (Beschwerdeführerin) ist die Mutter der am tt.mm.1994 geborenen B._____. Die Tochter absolviert eine Lehre als Fachangestellte für Gesundheit und steht im zweiten Lehrjahr. Sie lebt mit der Beschwerdeführerin und ihrem 28 Jahre alten Bruder in einer Zweizimmerwohnung. Sie verfügt über kein eigenes Zimmer, sondern teilt sich das Zimmer mit ihrem Bruder oder übernachtet im Schlafzimmer der Beschwerdeführerin. Sie führt immer wieder lautstarke verbale Auseinandersetzungen mit der Beschwerdeführerin, was auch schon zu Polizeieinsätzen geführt hat, letztmals am 11. August 2011 (VB act. 1, 7). Nachdem eine freiwillige Platzierung von B._____ in der betreuten Wohngemeinschaft der Stiftung D._____ am Widerstand der Beschwerdeführerin gescheitert war, stellte die Sozialarbeiterin E._____ mit Schreiben vom 17. August 2011 bei der Vormundschaftsbehörde C._____ einen Antrag auf dringliche Platzierung von B._____ in dieser betreuten Wohngemeinschaft in F._____ (VB act. 9). 2. Mit Beschluss vom 9. September 2011 ordnete die Vormundschaftsbehörde C._____ auf Antrag der Sozialarbeiterin E._____ für B._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an (act. 3/1 S. 5 Dispositiv-Ziffer 1). Als Beiständin wurde E._____ ernannt mit der allgemeinen Aufgabe, die Mutter in ihrer Sorge um B._____ mit Rat und Tat zu unterstützen. Als besondere Befugnisse wurden aufgezählt, B._____ in ihrer Ausbildung zu begleiten, für eine dem Alter und den Entwicklungsbedürfnissen geeignete Unterkunft von B._____ besorgt zu sein, die Kontakte zwischen Mutter und Tochter zu regeln und zu begleiten sowie die Finanzierung des Lebensunterhaltes und der Unterbringung von B._____ sicherzustellen. Zudem wurde die Beiständin eingeladen, per tt.mm.2012 (Volljährigkeit) den Schlussbericht zu erstatten (act. 3/1 S. 5 Dispositiv-Ziffer 2a-f). Ferner sollte B._____ gestützt auf Art. 310 ZGB unter Aufhebung der elterlichen Obhut in der betreuten Wohngemeinschaft der Stiftung D._____, F._____, untergebracht werden. Dort dürfe sie ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde weder weggehen noch weggenommen werden (act. 3/1 S. 5 Dispositiv-Ziffer 3). Kosten

- 3 wurden keine erhoben (act. 3/1 S. 5 Dispositiv-Ziffer 4). In prozessualer Hinsicht entzog die Vormundschaftsbehörde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. 3/1 S. 6 Dispositiv-Ziffer 6). 3. Mit Eingabe vom 19. September 2011 gelangte die Beschwerdeführerin an den Bezirksrat Zürich und beantragte in prozessualer Hinsicht, es sei der Beschwerde, die sie noch im Laufe der Woche fristgerecht einreichen werde, vorab die ihr entzogene aufschiebende Wirkung erneut zu erteilen (act. 3/2). Die angekündigte Beschwerde datiert vom 23. September 2011. Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrer Beschwerde im Hauptstandpunkt, es sei der Beschluss Nr. … der Vormundschaftsbehörde C._____ aufzuheben und ihre elterliche Obhut wiederherzustellen (act. 3/3). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 wies der Präsident des Bezirksrates Zürich den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (act. 3/4 S. 6 Dispositiv-Ziffer I). 4. Gegen diesen Entscheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin, womit sie beantragt, es sei die Präsidialverfügung des Bezirksrates Zürich vom 4. Oktober 2011 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde Nr. … sei wiederherzustellen. Das Verfahren habe kostenfrei zu erfolgen (act. 2 S. 1). II. 1. Gemäss § 187 des seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO ist das Rechtsmittel gegen eine solche Verfügung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung die Beschwerde im Sinne der Art. 319 ff. ZPO. Der korrekten Rechtsmittelbelehrung entsprechend hat die Beschwerdeführerin ihre Eingabe als "Beschwerde" bezeichnet. 2. Der Präsident des Bezirksrates Zürich erwog, Kindesschutzmassnahmen seien regelmässig dringlich. Das Gefährdungspotential in Kinderangelegenheiten sei, wo Rechtsmittelverfahren anstünden, selbst bei beförderlicher Behandlung

- 4 ausgeprägt, weshalb es sich aufdränge, Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Zusätzliche besondere Gründe seien dazu nicht nötig. Zu entscheiden sei in pflichtgemässem Ermessen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei dann angezeigt, wenn eine Massnahme sofort wirken müsse; so etwa, wenn ein faktisch bereits geschaffener Zustand im Rechtsmittelverfahren überprüft werde. Der Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung habe in Bezug auf die in Frage stehende Anordnung vorläufigen Charakter und sei deshalb lediglich glaubhaft zu machen. Zu entscheiden sei auf Grund der Akten, ohne zusätzliche, meist zeitraubende Beweiserhebungen. An oberster Stelle stehe dabei, wie dies auch später bei der Prüfung in der Hauptsache der Fall sein werde, das Kindeswohl. Der Präsident des Bezirksrates Zürich erwog weiter, die Vormundschaftsbehörde C._____ beurteile die aktuelle Wohnsituation B._____s in der Zweizimmerwohnung mit der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder, ohne eigenes Zimmer, mit wiederkehrenden Streitigkeiten zwischen ihr und der Beschwerdeführerin, als unhaltbar. B._____ stehe unter dem Druck der Beschwerdeführerin, zu Hause zu bleiben und sie zu unterstützen. Es sei davon auszugehen, dass dies auch nach Eintritt der Volljährigkeit B._____s so sein werde. B._____ sei dadurch stark belastet und fühle sich für das Wohl der Beschwerdeführerin verantwortlich, weshalb sie ein ständiges Hin und Her betreffend Wohnen in Kauf nehme. Um ihr ein geregeltes Leben zu ermöglichen und sie während ihrer Ausbildung zu entlasten, sei die Unterbringung dringend notwendig und ertrage keinen weiteren Aufschub. Die Anordnung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung werde damit begründet, dass die Massnahmen zum Schutz B._____s - Eintritt in die betreute Wohngemeinschaft F._____ - umgehend wirken sollten (act. 3/4 S. 1 ff.). 3. Zunächst ist zu betonen, dass dort, wo es lediglich um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geht, nicht zu entscheiden ist, ob die durch die Vormundschaftsbehörde C._____ angeordneten Kindesschutzmassnahmen zu Recht erfolgt sind oder nicht. Dies bleibt vielmehr dem Entscheid in der Sache vorbehalten. Was die Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung betrifft, kann grundsätzlich auf die Ausführungen des Präsidenten des Bezirksrates Zürich verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass im Bereich der Kindesschutzmassnahmen eine entsprechende Anordnung nicht nur kantonalrechtlich, sondern

- 5 bundesrechtlich vorgesehen ist. Art. 314 Ziffer 2 ZGB sieht die Möglichkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich vor, ohne, wie das kantonale Recht in § 25 Abs. 3 VRG für den Rekurs und ─ in Verbindung mit § 55 VRG ─ für die Beschwerde, dafür "besondere Gründe" zu verlangen. Kindesschutzmassnahmen sind regelmässig dringlich. Das Gefährdungspotential ist, wo Rechtsmittelverfahren anstehen, selbst bei beförderlicher Behandlung ausgeprägt, da der kindliche Zeitbegriff von jenem der Erwachsenen abweicht und das Kind (je jünger es ist) selbst verhältnismässig kurze Zeitspannen als wesentlich länger empfinden wird. Es drängt sich daher auf, zumindest bezüglich Anordnungen, die unmittelbar die Situation des Kindes berühren, Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung zu entziehen; diese kann von der Rechtsmittelinstanz gegebenenfalls wieder erteilt werden (BSK ZGB-Breitschmid, Art. 314/314a N 6). Der Präsident des Bezirksrates Zürich begründet den von der Beschwerdeführerin angefochtenen Entscheid damit, B._____ habe bereits im Zeitpunkt der umstrittenen Anordndung der Massnahme seit längerem nicht mehr ausschliesslich zu Hause gelebt, sondern an wechselnden Orten. Angesichts der Tatsache, dass sie ihr Zimmer entweder mit dem 10 Jahre älteren Bruder oder mit der Beschwerdeführerin zu teilen habe, zu Hause keine Privatsphäre habe und sich von der Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt fühle und zwischen den Erwartungen der Beschwerdeführerin und ihren eigenen Bedürfnissen hin und her gerissen sei, erscheine es offensichtlich, dass ihr die gegenwärtige Wohnsituation nicht zum Wohl gereiche. Eine Gefährdungssituation, hervorgerufen durch die Umstände ihres familiären Umfeldes und im Hinblick auf die anforderungsreiche Ausbildung, von deren erfolgreichem Abschluss ihre berufliche Zukunft abhänge, erscheine gegeben. B._____ sei zudem fast volljährig und betreffend ihre eigene Situation urteilsfähig. Mit der Platzierung in der Wohngemeinschaft in F._____, welche sie bereits besucht habe, sei sie einverstanden. Zudem sei B._____ gemäss Auskunft der Vormundschaftsbehörde vom 4. Oktober 2011 bereits in die Wohngemeinschaft eingetreten und befinde sich dort. Im Sinne einer Beruhigung ihrer Situation sei sie dort zu belassen. Unter diesen Umständen sei es im Sinne des Kindeswohls, wenn B._____, zumindest für die Dauer des Verfahrens, in der Wohngemeinschaft in F._____ bleiben und ihre Ausbildung von dort aus fortfüh-

- 6 ren könne. Ebenso sei auch die Notwendigkeit der Beistandschaft ohne Weiteres gegeben (act. 3/4 S. 5). Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, indem der Präsident des Bezirksrates Zürich ihr die Vernehmlassung der Vormundschaftsbehörde C._____ nicht zugestellt und auf zwei darin aufgeführte neue Behauptungen abgestellt habe, nämlich dass es oft wegen des Geldes Streit gegeben und die Beschwerdeführerin B._____ deswegen hinausgeworfen habe. Gleich verhalte es sich mit der Darstellung, B._____ sei schon in die Wohngemeinschaft in F._____ eingetreten und wohne dort. Tatsache sei, dass B._____ die meiste Zeit bei ihr oder bei der befreundeten Familie in G._____, d.h. bei den Eltern ihrer Freundin zusammen mit der Freundin, verbracht habe und immer noch verbringe. Offensichtlich gefalle es B._____ nicht so besonders in dieser Wohngemeinschaft. Welche Darstellung zutrifft, kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens offenbleiben. Entscheidend ist nämlich Folgendes: Ist das Kindeswohl wegen der Wohnsituation ausgeprägt gefährdet? Bei B._____ handelt es sich nicht mehr um ein Kleinkind oder um ein schulpflichtiges Kind, sondern um eine junge Frau, die unmittelbar vor der Mündigkeit steht. Die Beschwerdeführerin weist mit Grund darauf hin, in der angefochtenen Präsidialverfügung werde nirgends ausgeführt, sie oder ihr Sohn stellten eine ernsthafte Gefahr für das physische, psychische oder sittliche Wohl von B._____ dar. So werde nicht geltend gemacht, sie oder ihr Sohn würden B._____ schlagen, sexuell missbrauchen oder psychisch terrorisieren. Es werde ihr auch nicht vorgeworfen, sie komme ihren Unterstützungspflichten nicht nach oder sie habe B._____ dergestalt vernachlässigt, dass sie dadurch verwahrlost gewesen sei. Es werde auch nicht vorgebracht, B._____ habe wegen der häuslichen Situation schwere Depressionen und suizidale Tendenzen oder dass ihre Beziehung im Sinne des Art. 310 Abs. 2 ZGB schwer gestört sei. Lautstarke Auseinandersetzungen kämen doch in den meisten Familien mit pubertierenden Töchtern vor, nur seien sie bei ihrem … Temperament etwas lauter als bei Schweizern. Die ausgeprägte Gefährdung des Wohls B._____s reduziere sich in der Präsidialverfügung auf eine "starke Belastung" B._____s durch die Wohnsituation und das durch sie selbst gewählte Pendeln zwischen ihrer Wohnung und der Wohnung der Eltern ihrer

- 7 - Freundin in G._____. Die Beschwerdeführerin rügt zusammenfassend mit Grund, in der angefochtenen Verfügung werde weder aufgezeigt, dass eine ausgeprägte Gefährdung des Kindeswohls bestehe, noch dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung eine verhältnismässige Massnahme sei. Dazu hätte aufzeigt werden müssen, dass der Entzug notwendig, zwecktauglich und angemessen sei. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, im Rechtsmittelverfahren die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung anzuordnen, zumal insbesondere keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden sollen. III. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens fallen die Gerichtskosten ausser Ansatz, und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die Präsidialverfügung des Bezirksrates Zürich vom 4. Oktober 2011 aufzuheben und es sei der Beschwerde im Verfahren gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde C._____ Nr. … vom 9. September 2011 die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird gutgeheissen. Demgemäss entfaltet der angefochtene Beschluss während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bezirksrat Zürich keine Rechtswirkungen. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Vormundschaftsbehörde C._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

- 8 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

versandt am:

Urteil vom 2. November 2011 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die Präsidialverfügung des Bezirksrates Zürich vom 4. Oktober 2011 aufzuheben und es sei der Beschwerde im Verfahren gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde C._____ Nr. … vom 9. September ... 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Vormundschaftsbehörde C._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Em... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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