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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.03.2026 PP260004

5. März 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,281 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP260004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 5. März 2026 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Januar 2026; Proz. FV240146

- 2 - Erwägungen: 1. Am 12. und 28. November 2024 (Datum Poststempel) gelangte A._____ (Klägerin und Beschwerdeführerin, fortan Beschwerdeführerin) mit einer Klage betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld nach Art. 85a SchKG, bezogen auf die Betreibung-Nrn. 1 sowie 2, an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen (fortan Vorinstanz; act. 5/1 und act. 5/7). Die Beschwerdeführerin leistete den von ihr einverlangten Kostenvorschuss (act. 5/4, act. 5/9, act. 5/12 und act. 5/15). Die B._____ AG (Beklagte und Beschwerdegegnerin, fortan Beschwerdegegnerin) reichte am 24. Januar 2025 fristgerecht eine schriftliche Stellungnahme zur Klage ein (act. 5/19-22). Die Parteien wurden in der Folge zur Verhandlung auf den 5. März 2025 vorgeladen (act. 5/25/1-2). Ein von der Beschwerdeführerin gestelltes Gesuch um Verhandlungsverschiebung wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Februar 2025 abgewiesen (act. 5/28 und act. 5/30). Die Verhandlung musste aufgrund der Verhandlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin infolge Krankheit hernach dennoch verschoben werden; sie wurde neu auf den 26. März 2025 angesetzt (act. 5/34-37). Am 25. März 2025 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Gesuch um Verhandlungsverschiebung. Zudem stellte sie ein Ausstandsgesuch gegen die Einzelrichterin C._____ (act. 5/38). Die Vorinstanz lud daraufhin neu auf den 17. April 2025 zur Verhandlung vor. Auf das Ausstandsgesuch gegen Einzelrichterin C._____ wurde mit Verfügung vom 2. April 2025 nicht eingetreten (act. 5/42). Am 16. April 2025 ging bei der Vorinstanz ein Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeitszeugnis der Beschwerdeführerin ein. Die Verhandlung wurde abermals auf den 17. Juni 2025 verschoben (act. 5/45-47). Zur Verhandlung vom 17. Juni 2025 erschien die Beschwerdeführerin persönlich, während die Beschwerdegegnerin entschuldigt fern blieb. Die Verhandlung musste aufgrund erheblicher Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin indes abgebrochen werden und die Fortsetzung der Verhandlung wurde auf den 2. Juli 2025 festgesetzt (Prot. Vi S. 6 und 8; act. 5/54). Am Tag der Verhandlung machte die Beschwerdeführerin schriftlich wiederum das Vorliegen einer Verhandlungsunfä-

- 3 higkeit (und Gefährdung ihrer Gesundheit durch elektromagnetische Strahlung im Gerichtssaal) geltend, woraufhin die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Juli 2025 das schriftliche Verfahren anordnete (act. 5/58). Die Beschwerdeführerin reichte hernach eine schriftliche Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2025 ein (act. 5/61-63). Die Beschwerdegegnerin reichte am 4. September 2025 eine Klageantwort ein (act. 5/67). Mit Verfügung vom 26. September 2025 wurde auf die "administrativen Instruktionen" und die Fristansetzungen der Beschwerdeführerin an die Adresse des Gerichts nicht eingetreten und der Beschwerdeführerin wurde Frist zur Replik angesetzt. Innert erstreckter Frist erstattete die Beschwerdeführerin die Replik. Die Duplik erfolgte fristgerecht am 5. November 2025 (act. 5/76, act. 5/80, act. 5/86 und act. 5/95). Die Beschwerdeführerin reichte sodann weitere freigestellte Stellungnahmen ein (act. 5/99, act. 5/102-111). Mit Urteil vom 7. Januar 2026 (act. 5/112 = act. 4) wies die Vorinstanz die Klage der Beschwerdeführerin ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz legte die Entscheidgebühr auf Fr. 780.00 fest, auferlegte diese der Beschwerdeführerin und bezog sie aus dem geleisteten Vorschuss (Dispositiv-Ziffer 2-3). Der Beschwerdegegnerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv- Ziffer 4). 2. 2.1. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 7. Januar 2026 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Januar 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 5/113). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-115). Mit Verfügung vom 26. Januar 2026 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses über Fr. 600.00 angesetzt und es wurde die Prozessleitung delegiert (act. 6). In der Folge gelangte die Beschwerdeführerin betreffend das vorliegende Verfahren mit Eingaben vom 25. Januar 2026, 8., 11. sowie 22. Februar 2026 und 1. März 2026 an die Präsidentin des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 7-8, act. 10-12, act. 14/1-5 und 15/1-2). In ihrer Eingabe vom 8. Februar 2026 stellte die Beschwerdeführerin ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin lic. iur. D._____ (act. 10/2 S. 1 und act. 14/5). In Bezug auf die Leistung des Kostenvorschusses bezog sich die Beschwerdeführerin in mehreren Eingaben auf

- 4 eine abgegebene "INTERNATIONAL PROMISSORY NOTE" resp. eine "Erklärung unter Eid" und sie ersuchte um schriftliche Bestätigung, dass die Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Obergerichts erfolgt sei (act. 10/2 S. 2, act. 12/1 S. 2 und act. 12/2, act. 14/2-4). 2.2. Das vorinstanzliche Urteil war der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2026 zugestellt worden (act. 5/113). Damit lief die Beschwerdefrist bis am Montag, 16. Februar 2026. Aufgrund der nunmehr abgelaufenen Beschwerdefrist und der vorliegenden Ausgangslage (Nichteintreten auf die Beschwerde; vgl. nachfolgende Erwägungen), ist von Weiterungen im Beschwerdeverfahren abzusehen. Insbesondere ist auf den Erlass einer prozessleitenden Verfügung in Bezug auf die "INTERNATIONAL PROMISSORY NOTE" der Beschwerdeführerin resp. die Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses zu verzichten. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort kann abgesehen werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Oberrichterin lic. iur. D._____ habe in den Ausstand zu treten. Letztere könne nicht mit der Prozessleitung oder der Mitwirkung "beauftragt" werden, weil sie wegen mehrerer nach wie vor nicht bearbeiteter Beschwerdeverfahren (PS250148-O/U und PS250147-O/U) ihr (der Beschwerdeführerin) gegenüber befangen sei (act. 10/2 S. 1). 3.2. Die Parteien haben Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Diese Garantie ist verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Art. 47 ZPO umschreibt die Ausstandsgründe. Diese beziehen sich auf das Verhältnis zwischen einer bestimmten Gerichtsperson und einer bestimmten Partei bzw. ihrem Anliegen. Voraussetzung für das Eintreten auf ein Ausstandsgesuch ist eine genügende Begründung im Sinne der Glaubhaftmachung der den Ausstand begründenden Tatsachen (OGer ZH LF180010 vom 6. März 2018 E. 5.4., BGer 4A_331/2017 vom 31. August 2017 E. 5.2.). Offensichtlich unzulässige resp. un-

- 5 begründete oder rechtsmissbräuchliche Ausstandsgesuche können ohne Durchführung eines Verfahrens nach Art. 49 f. ZPO und unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson beurteilt werden (OGer ZH PD220016 vom 28. September 2022 E. 4.4.2.). 3.3. Es ist nicht ganz nachvollziehbar, was die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen meint: Ihre Beschwerden (nach Art. 18 SchKG) wurden in den Verfahren- Nr. PS250147 und PS250148 – unter Mitwirkung von Oberrichterin lic. iur. D._____ – bearbeitet resp. behandelt und die Beschwerdeverfahren wurden mit den obergerichtlichen Beschlüssen vom 3. Juli 2025 abgeschlossen. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf eine unzulässige Vorbefassung von Oberrichterin lic. iur. D._____ (Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO) beziehen möchte, ist festzuhalten, dass keine Mitwirkung "in der gleichen Sache" vorliegt und ein Ausstandsbegehren, das einzig damit begründet wird, die abgelehnte Richterperson hätte in früheren Verfahren gegen eine beteiligte Partei entschieden, unzulässig ist (Wullschleger, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 47 N 57, BGer 7B_211/2006 vom 2. Februar 2007 E. 4.1, BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3.). Das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin erweist sich damit als unzulässig. Es ist darauf nicht einzutreten. 4. 4.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Die Begründung ist genügend, wenn darin auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die Beschwerde erhebende Partei muss sich hierfür mit den Erwägungen des angefochtenen Ent-

- 6 scheides (zumindest minimal) auseinandersetzen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013 E. II./2.1; vgl. BK ZPO-Kistler/Wuillemin, 2. Aufl. 2026, Art. 321 N 18 und 22). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm, Lötscher, Leuenberger, Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 326 N 4). 4.2. Die Beschwerdeführerin bezeichnet das vorinstanzliche Urteil als offenkundig fehlerhaft. Sie bestreitet, mit dem Abschluss eines Vertrags eine Schuld oder Forderung eingegangen zu sein und gleichzeitig eine Dienstleistung bestellt zu haben (act. 2 S. 1; act. 14/5 S. 3). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Notwendigkeit zur Herausgabe bzw. Vorlage von Unterlagen ("vollständige Titelhistorie, einschliesslich der Trial Balance, sowie eine Vollmacht im Original mit verbindlicher Haftungszusage und Höhe der Versicherung für sämtliches an diesem noch zu eröffnenden Verfahren beteiligtes Personal", "Verträge und Anhangsverträge für die juristische Person") durch die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz resp. das Obergericht (act. 2 S. 1 f.; act. 7 S. 1; act. 10/2 S. 1; act. 14/1; act. 14/3; act. 14/5 S. 3). Zudem setzt sie dem Obergericht Fristen an und macht u.a. geltend, bei deren Nichteinhaltung habe das vorinstanzliche Urteil keine Gültigkeit resp. sei ihre Rechtsauffassung bestätigt worden (act. 2 S. 2, act. 7 S. 1 f., act. 14/1 S. 2, act. 14/2 S. 2, act. 14/4 S. 2, act. 15/1). Insgesamt sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin in den zahlreichen Eingaben an das Obergericht über weite Strecken nicht verständlich bzw. nicht nachvollziehbar (bspw. sie sei "als Kontengläubigerin unlimitiert in dieses Geschäft eingestiegen", das vorinstanzliche Vorgehen stelle "gemäss internationalem Recht eine illegale Haftungsverschiebung auf kollateralbasierendes Anlagevermögen" dar, die "vorgebliche Ablösesumme" sei nach wie vor unbekannt, es würden "hier vermutlich versteckte Anhangsverträge vorliegen"; act. 2 S. 1, act. 7 S. 2, act. 10/2, act. 12/1 S. 2, act. 14/3 S. 2, act. 14/5 S. 3). Die genannten Äusserun-

- 7 gen, Begehren und Fristansetzungen lassen keinen Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen erkennen (act. 4 S. 4 ff.), erschöpfen sich bestenfalls in wiederholender Kritik und genügen damit den (auch für einen juristischen Laien geltenden) Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. 4.3. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe keinerlei Kontakt mit dem Gericht gehabt und ihr rechtliches Gehör sei bislang verweigert worden (act. 2 S. 1, act. 10/2 S. 1), stellt sodann eine wider besseren Wissens aufgestellte und zudem haltlose Behauptung dar. Die Beschwerdeführerin konnte sich vor Vorinstanz mit zahlreichen schriftlichen Eingaben sowie an einer Verhandlung äussern (vgl. oben Erw. 1.). Es sind keine verfahrensrechtlichen Versäumnisse der Vorinstanz auszumachen, ganz im Gegenteil, bot diese der Beschwerdeführerin in zahlreichen Anläufen und trotz Widrigkeiten Gelegenheit, ihre Klage zu begründen bzw. sich schriftlich und mündlich zu äussern. 4.4. Die Beschwerdeführerin spricht schliesslich von der (fehlerhaften) Angabe einer resp. (fälschlicherweise) ergangenen Rechnungen an eine "juristisch unbestimmte Person", der nicht korrekten Kennzeichnung "mit Nachname, Vorname", einer mangelnden "ausreichenden Deckungssumme des untergeordneten Gerichts" und der sich "als Betreibungsamt deklarierende Organisation" (act. 2 S. 1, act. 7 S. 2, act. 10/2, act. 14/5 S. 3). Die entsprechenden Ausführungen scheinen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- bzw. ähnlicher Bewegungen zu stammen. Darauf braucht von vornherein nicht näher eingegangen zu werden (vgl. dazu BGer 5A_689/2025 vom 4. September 2025 E. 4.2 und BGer 5A_614/2025 vom 15. August 2025 E. 3.1.). 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es die Beschwerdeführerin versäumte, eine rechtsgenügende, auch von einem juristischen Laien zu erwartende Beschwerdebegründung einzureichen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich in Bezug auf die Bezahlung des Kostenvorschuss über Fr. 600.00 auf eine abgegebene "INTERNATIONAL PROMISS-

- 8 - ORY NOTE" (act. 12/1 S. 2). Sie reicht eine "Erklärung unter Eid" (act. 12/2) sowie ein von ihr ausgefülltes resp. erstelltes Zertifikat einer "INTERNATIONAL PROMISSARY NOTE" (act. 14/4) ein. 5.2. Der Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO ist – anders als die Sicherheit für die Parteientschädigung nach Art. 100 ZPO – stets in Geld zu leisten (Botschaft zur ZPO, BBl 2006 7293). Konkret bedeutet dies, dass der Vorschuss im geforderten Betrag auf dem angegebenen Postkonto gutgeschrieben werden muss. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente bescheinigen solches nicht. Auch erfolgte bis heute keine Gutschrift bei der Obergerichtskasse (vgl. act. 13). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Obergerichtskasse wird der Beschwerdeführerin Rechnung stellen. Ausgehend vom Streitwert von Fr. 3'664.00 (vgl. act. 5/2/1-2, act. 5/4 und act. 5/8-9) und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.00 festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf das Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin lic. iur. D._____ wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.00 festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 9 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Kopien von act. 2, act. 7, act. 10/1-2, act. 12/1-2, act. 14/1-5 und act. 151-2, an das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht für SchKG-Klagen) sowie das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'664.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

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