Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP250026-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss vom 8. September 2025 in Sachen A._____ [Stiftung], Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Forderung (Gutachten) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 19. Juni 2025 (FV230084-L)
- 2 - Erwägungen: 1.a) Die Parteien stehen sich seit dem 7. Juli 2023 in einem Forderungsprozess betreffend Schadenersatz und Genugtuung aus ärztlicher Behandlung vor dem Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung (Vorinstanz), gegenüber (vgl. Urk. 8/2). Am 19. Februar 2025 ernannte die Vorinstanz Prof. Dr. C._____ als Sachverständigen (Urk. 8/83). Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 wies sie das gegen dessen Ernennung gestellte Ausstandsbegehren der Beklagten (Beschwerdeführerin) ab, entschied über den Umgang mit dem Privatgutachten und formulierte die Frage 6 im Fragenkatalog neu (Urk. 8/117 = Urk. 2; vgl. auch Urk. 8/89). b) Gegen diese Verfügung erhob die Beklagte mit Eingabe vom 5. Juli 2025 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 und Art. 142 f. ZPO sowie Urk. 8/119/2) Beschwerde (Urk. 1). Der von ihr für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens eingeforderte Vorschuss von Fr. 4'000.– ging rechtzeitig ein (Urk. 9 und Urk. 12). Mit Eingabe vom 19. August 2025 stellte die Beklagte im Einverständnis mit der Klägerin (Beschwerdegegnerin) ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens bis mindestens Ende September 2025 bzw. bis auf Widerruf durch eine der Parteien, um denselben Vergleichsgespräche zu ermöglichen (Urk. 10 und Urk. 11). c) Mit Eingabe vom 29. August 2025 teilte die Beklagte dem Gericht mit, dass sich die Parteien aussergerichtlich geeinigt hätten, und sie ersuchte um Abschreibung des Verfahrens unter vereinbarungsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 13). Als Beilage reichte sie eine von beiden Parteien unterzeichnete "Parteierklärung/Vereinbarung" vom 29. August 2025 ein (Urk. 14/1). Darin erklärten die Parteien, sich aussergerichtlich per Saldo aller Ansprüche geeinigt und in Bezug auf die Kostenfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens eine hälftige Tragung der Gerichtskosten und einen Verzicht auf Parteientschädigungen vereinbart zu haben (Urk. 14/1 Ziff. 1 und 2). Zudem verpflichtete sich die Beklagte, innert zehn Tagen nach Erhalt des gegengezeichneten aussergerichtlichen Vergleichs im Namen beider Parteien die Abschreibung des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu beantragen (Urk. 14/1 Ziff. 3). Vor diesem
- 3 - Hintergrund und weil ein Ausstandsbegehren der Dispositionsbefugnis der Gegenpartei entzogen ist und von dieser folglich nicht anerkannt werden kann, ist der vertraglich vorgesehene Antrag auf Abschreibung des Beschwerdeverfahrens sinngemäss als Rückzug der Beschwerde zu verstehen. 2.a) Ein Rechtsmittel kann bis zur Eröffnung des Rechtsmittelentscheids bei der Rechtsmittelinstanz zurückgezogen werden (ZK ZPO II-Reetz, Vorbem. zu Art. 308–318 N 38; DIKE-Komm ZPO-Schwendener, Vor Art. 308–334 N 89; Staehelin/Mosimann, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. A. 2024, § 25 Rz 17). Als parteiautonomer Dispositionsakt beendigt die gegenüber dem Gericht abgegebene vorbehaltlose und klare Rückzugserklärung das Rechtsmittelverfahren unmittelbar (sog. Bewirkungshandlung; vgl. ZK ZPO II-Leumann Liebster, Art. 241 N 16 f.). Die Rechtsmittelinstanz schreibt das Verfahren ab (vgl. Art. 241 Abs. 3 ZPO), wobei dem Abschreibungsentscheid rein deklaratorische Bedeutung zukommt. Mit Ausnahme der darin festzusetzenden Kosten- und Entschädigungsfolgen ist gegen denselben auch kein Rechtsmittel an das Bundesgericht zulässig (vgl. BGE 139 III 133 E. 1.2 und E. 1.3 S. 133 f. [betr. gerichtlicher Vergleich]; BGer 4A_562/2014 vom 20. Februar 2015 E. 1.1 [betr. Klagerückzug]). b) Die Beklagte hat ihre Beschwerde (vereinbarungsgemäss) vorbehaltlos zurückgezogen (Urk. 13 und vorstehende E. 1.c). Das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuschreiben. Dasselbe gilt für das durch die Abstandserklärung gegenstandslos gewordene Sistierungsgesuch (Urk. 10). 3.a) Wie die erstinstanzlichen werden grundsätzlich auch die zweitinstanzlichen Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei einem Rückzug des Rechtsmittels gilt diejenige Partei als (im Rechtsmittelverfahren) unterliegend, die das Rechtsmittel ergriffen und zurückgezogen hat (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO analog; BGE 145 III 153 E. 3.2.2 S. 156 [betr. Berufung]; BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, Art. 106 N 7; ZPO-Rechtsmittel- Kunz, vor Art. 308 ff. N 97). Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Prozesskosten in Abweichung von diesem Grundsatz nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich angesichts der im aussergerichtlichen Vergleich intern (und ohne Verbindlichkeit für das Gericht)
- 4 vereinbarten Liquidation der Prozesskosten, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen. b) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 (analog) GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen und im Umfang von Fr. 1'000.– mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im übrigen Umfang von Fr. 3'000.– ist der Beklagten der geleistete Vorschuss unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Kantons (BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, Art. 111 N 2; DIKE-Komm ZPO-Grütter, Art. 111 N 1 Anm. 4; ZR 118/2019 Nr. 43) aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Im Umfang von Fr. 1'000.– werden die Gerichtskosten bei der Klägerin eingefordert (Art. 111 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgeschrieben. 2. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden im Umfang von Fr. 1'000.– mit dem von der Beklagten geleisteten Vorschuss verrechnet. Im darüber hinausgehenden Umfang wird der Beklagten der für das Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss aus der Gerichtskasse zurückerstattet, unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Kantons. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 5 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Klägerin unter Beilage von Kopien von Urk. 10, 11, 13 und 14/1–2) sowie an die Vorinstanz (an diese unter Beilage der erstinstanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen die Ziffern 3–5 dieses Entscheids an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist in Bezug auf die Ziffern 3–5 ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Unwirksamkeit einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) wegen formeller oder materieller Mängel ist nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht geltend zu machen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 8. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: lm