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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.04.2025 PP240045

2. April 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,149 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240045-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 2. April 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Stadt Zürich, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Stadtrichteramt Zürich betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. September 2024; Proz. FV240086

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan: Klägerin) wurde von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan: Beklagte), vertreten durch das Stadtrichteramt der Stadt Zürich, für eine Forderung von Fr. 770.– (zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. Februar 2024) und eine Busse von Fr. 200.– aus dem Verfahren 2020-023-871 betrieben, wofür am 3. Juni 2024 der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7 ausgestellt wurde (vgl. act. 5/2). 1.2. Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 reichte die Klägerin beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich (fortan: Vorinstanz) eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG ein (act. 5/1). Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 240.– angesetzt (act. 5/3), welchen sie fristgerecht leistete (act. 5/7). Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 (act. 5/9) reichte die Beklagte diverse Unterlagen ein. Am 3. September 2024 wurde eine Verhandlung durchgeführt (Prot. VI S. 4 ff.). 1.3. Mit Urteil vom 3. September 2024 (act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/17) hiess die Vorinstanz die Klage im Umfang des vom 22. Februar 2024 bis 5. Juni 2024 aufgelaufenen Zinses von 5 % auf Fr. 777.– gut, hob die Betreibung Nr. … in diesem Umfang auf und wies die Klage im Übrigen ab (Dispositiv- Ziff. 1). Die Entscheidgebühr von Fr. 240.– auferlegte sie der Klägerin und verpflichtete sie, der Beklagten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2–4). 1.4. Gegen das Urteil vom 9. September 2024 (recte: 3. September 2024) erhob die Klägerin mit Eingabe vom 11. November 2024 Berufung (act. 2; vgl. zum Rechtsmittel nachfolgende E. 2.1). Sie stellt die folgenden Anträge (act. 2 S. 1 f.): "1 - Die Urteil vom 9. September 2024 im Bezug auf FV240086 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz für neue Beurteilung in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen.

- 3 - 2 - Dispositiv 1 der Urteil vom 9. September 2024 im Bezug auf FV240086 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Klagen sei vollumfangreich gutzuheissen. 3 - Dispositiv 2 der Urteil vom 9. September 2024 im Bezug auf FV240086 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und Entscheidsgebühr sei vom CHF240 auf NULL anzusetzen. Die Entscheidgebühr sei der Beklagte bzw Gerichtskasse aufzulegen. 4 - Dispositiv 3 der Urteil vom 9. September 2024 im Bezug auf FV240086 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und den unbegründeten Antrag auf Parteientschädigung - soweit einen Antrag auf Parteientschädigung dem Gericht erteilt wurde, sei abzuweisen, soweit es einzutreten. Die Umtriebskosten sei von CHF200 auf CHF0 zu reduzieren. 5 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderungen der Beklagten, gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF777.00 nebst Zins von 5% seit 22.02.2024 plus CHF200 nicht bestehen. 6 - Betreibung … sei für nichtig zu erklären aufzuheben 7 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung … im Betreibungsregister zu löschen. 8 - Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte bzw Beschwerdegegnerin." 1.5. Den ihr mit Verfügung vom 20. November 2024 (act. 6) auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 200.– leistete die Klägerin fristgerecht (vgl. act. 6 und act. 10). 1.6. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 (act. 8) liess sich die Klägerin unaufgefordert erneut vernehmen. 1.7. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–21). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten sind die Beschwerde (act. 2) und die Eingabe der Klägerin vom 12. Dezember 2024 (act. 8) mit dem vorliegenden Entscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen. 2. 2.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, der aufgrund des Streitwerts von Fr. 977.– (vgl. act. 5/1 S. 1) und damit unter Fr. 10'000.– nicht mit Beru-

- 4 fung, sondern nur mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Das fälschlicherweise als Berufung bezeichnete Rechtsmittel (act. 2 S. 1) ist als Beschwerde entgegenzunehmen. 2.2. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Zustellung des begründeten Entscheids resp. der nachträglich ausgefertigten Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde vom 11. November 2024 wurde innert vorgenannter Frist (vgl. act. 5/18 zur Rechtzeitigkeit) und unter Einhaltung der Formvorschriften bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe der Klägerin vom 12. Dezember 2024 (act. 8) erfolgte erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. act. 5/18), weshalb die darin getätigten Ausführungen unbeachtlich sind. 2.3. Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80; OGer ZH PS240150 vom 23. August 2024 E. 2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der prozesserfahrenen Klägerin bereits aus zahlreichen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt. 3. 3.1. Gemäss Art. 85a Abs. 1 SchKG kann die betriebene Person jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht

- 5 mehr besteht oder gestundet ist. Der betriebenen Person soll damit grundsätzlich ermöglicht werden, sich gegen eine Betreibung für eine in Tat und Wahrheit nicht bestehende oder nicht fällige Forderung zu wehren (vgl. BRÖNNIMANN, Zur Klage nach Art. 85a SchKG, AJP 1996, S. 1394 ff.). Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Voraussetzungen der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG, zur Beweislast sowie zu den Besonderheiten bei öffentlich-rechtlichen Forderungen gemacht (act. 4 E. III.1). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Die Vorinstanz prüfte Bestand und Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung der Beklagten aus einem Strafverfahren gegen die Klägerin anhand der Urteile des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Januar 2022 (Geschäfts- Nr. GC210179), des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2023 und des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2023 (act. 4 E. III. 3.1 f.). Sie berücksichtigte auch den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens gegen die Schlussverfügung/Rechnung der Beklagten vom 4. Januar 2024, welches mit Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2024 sein Ende fand (act. 4 E. III.3.3). Zum Verzugszins für die Kosten von Fr. 777.– erwog sie, dass keine Belege zu einer Mahnung eingereicht worden seien, weshalb der Verzugszins erst ab Zustellung des Zahlungsbefehls geschuldet sei. Der Zahlungsbefehl sei am 5. Juni 2024 zugestellt worden, weshalb ein Verzugszins ab 6. Juni 2024 geschuldet sei (act. 4 E. III.4). Im Ergebnis seien die Forderungen 1 und 2, d.h. Kosten von Fr. 777.– und eine Busse von Fr. 200.–, durch die Rechtskraft des Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2023 ausgewiesen, wobei der Verzugszins erst ab 6. Juni 2024 fällig sei (act. 4 E. III.5). 3.3. Die Klägerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift über weite Strecken abstrakte rechtliche Ausführungen ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid vor. Dass es sich hierbei um Textbausteine allgemeiner Natur handelt, ergibt sich auch daraus, dass mehrfach auf andere erstinstanzliche Urteile oder andere Verfahren Bezug genommen wird, die aber in keiner Verbindung mit dem vorliegenden Verfahren resp. dem angefochtenen Entscheid stehen (bspw. Urteil vom 18. August 2024 im Verfahren FV240077 [act. 2 S. 8 Rz. 7, S. 9 Rz. 5]; Bezugnahme auf angebliche Steuerforderungen, obwohl es vorliegend um Forderungen

- 6 aus einem Strafverfahren geht [act. 2 S. 9 Rz. 6]; Verweise auf andere Rechtsbegehren, Forderungsbeträge, Betreibungsnummern und Beilagen [act. 2 S. 12 ff.]). Die abstrakten rechtlichen Vorbringen und pauschalen Beanstandungen der Klägerin (act. 2 S. 2–9, S. 12–16 bis "Ausstand") genügen der Begründungsobliegenheit nicht. Darauf ist mangels genügender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid nicht einzutreten. 3.4. Mit weiteren Rügen nimmt die Klägerin dem Anschein nach auf den vorinstanzlichen Entscheid Bezug. Darauf ist nachfolgend einzugehen: 3.4.1. Die Klägerin macht mehrfach geltend, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, ihr vor der Einleitung einer Betreibung eine solche anzudrohen (act. 2 S. 10), begründet aber nicht, woraus sie eine solche Verpflichtung ableitet. Die Rüge genügt der Begründungsobliegenheit nicht. 3.4.2. In Bezug auf die Dispositionsmaxime wendet die Klägerin ein, dass es nicht zulässig gewesen sei, ihre Klage nach Art. 85a SchKG teilweise gutzuheissen (act. 2 S. 10), allerdings begründet sie ihren Standpunkt nicht. Sollte sie sodann – durch Wiedergabe ihres erstinstanzlichen Rechtsbegehrens – geltend machen wollen, dass ihr Rechtsbegehren im Entscheid nicht sinngemäss, sondern wörtlich hätte aufgeführt werden müssen, lässt sie wiederum offen, was sie konkret zu ihren Gunsten daraus ableitet. Die Rügen zur Dispositionsmaxime genügen der Begründungsobliegenheit nicht. 3.4.3. Die Klägerin rügt eine Verletzung der Verhandlungsmaxime, da sich die Vorinstanz auf diverse Behauptungen gestützt habe, welche die Beklagte nicht vorgebracht habe (act. 2 S. 11). Die Rüge erschöpft sich darin zu bestreiten, dass die acht, im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen Behauptungen der Beklagten (act. 4 E. III.2.1) aufgestellt worden seien. Eine effektive Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. act. 5/9, act. 5/12 und Prot. VI S. 5 ff.) findet nicht statt. Die offensichtlich aktenwidrige Rüge ist pauschaler Natur und genügt der Begründungsobliegenheit nicht.

- 7 - 3.4.4. Die Klägerin stellt ein Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter Engster und Gerichtsschreiberin Di Maggis, da beide Angestellte des Kantons Zürich und daher befangen, parteiisch und voreingenommen seien (act. 2 S. 16). Das vorinstanzliche Urteil wurde nicht durch einen Bezirksrichter Engster, sondern von Bezirksrichterin lic. iur. A. Lieb gefällt (vgl. act. 4 S. 1), womit der Vorwurf diesbezüglich von Vornherein ins Leere zielt. Zudem ist die pauschale Begründung offensichtlich ungenügend. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten. 3.4.5. Die Klägerin ficht die von der Vorinstanz festgelegte Gerichtsgebühr (Dispositiv-Ziff. 2), die Kostenauferlegung (Dispositiv-Ziff. 3) und die Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. 4) an. Inwiefern die Vorinstanz die Gerichtskosten nicht korrekt berechnet und diese zu Unrecht ihr auferlegt haben soll, begründet die Klägerin jedoch wiederum nicht. Hinsichtlich der Parteientschädigung behauptet sie, die Beklagte hätte keine Parteientschädigung verlangt; falls ein entsprechender Antrag gestellt worden sei, bestünde kein Anspruch auf eine Partei- resp. Umtriebsentschädigung (act. 2 S. 17). Die Beklagte hat vor Vorinstanz einen – zulässigen – unbezifferten Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt (vgl. act. 5/12 S. 2). Die Vorinstanz erwog, der Beizug eines Mitarbeiters des Rechtsdiensts stelle grundsätzlich einen begründeten Fall einer Umtriebsentschädigung dar und die Höhe sei vom Gericht ermessensweise festzusetzen (act. 4 E. IV.3). Dies steht im Einklang mit der Praxis der Kammer (u.a. OGer ZH NP240033 vom 3. Dezember 2024 E. 5.2; NP240017 vom 20. August 2024 E. 4.3; vgl. auch BGE 140 III 444 E. 3.2.2 zur Frage der Bezifferung der Parteientschädigung). Dass die festgesetzte Entschädigung von Fr. 200.– nicht angemessen wäre, tut die Klägerin nicht dar und dies ist nicht ersichtlich. Die Klägerin dringt folglich mit ihren Rügen nicht durch. 3.5. Im Ergebnis ist die Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, abzuweisen. 4. 4.1. Ausgangsgemäss wird die unterliegende Klägerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von

- 8 - Fr. 977.– (vgl. E. 2.1) und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.Vm. § 4 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen. Sie ist mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 4.2. Partei- und Umtriebsentschädigungen sind keine zuzusprechen; der Klägerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt und der Beklagten nicht, weil ihr im Rechtsmittelverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt, der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift (act. 2) und der Eingabe der Klägerin vom 12. Dezember 2024 (act. 8 und act. 9/1–4), sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt

- 9 - Fr. 977.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin: MLawJ. Camelin-Nagel versandt am:

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