Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240043-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 3. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 8. Februar 2024; Proz. FV230021
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2024 erhob A._____ (Beklagte und Beschwerdeführerin, nachfolgend Beschwerdeführerin) ein als "Einspruch" bezeichnetes Rechtsmittel gegen das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Uster vom 8. Februar 2024, mit welchem die gegen sie gerichtete Forderungsklage von B._____ (Kläger und Beschwerdegegner, nachfolgend Beschwerdegegner) über Fr. 5'692.75 gutgeheissen wurde (act. 2 und act. 3). Die Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung der Klage (act. 2). Die Eingabe wurde an das Bezirksgericht Uster adressiert, welches sie zuständigkeitshalber an das Obergericht Zürich weiterleitete. 2. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert unter Fr. 10'000.-- ist die Beschwerde zulässig (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Da nach der Praxis der Kammer ein unrichtig bezeichnetes Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen bezeichnet und nach den richtigen Regeln behandelt wird (OGer ZH, NQ110026 vom 23. Juni 2011 E. 2.2), ist das als "Einspruch" erhobene Rechtsmittel als Beschwerde entgegenzunehmen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-35). 3. Die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Anträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelfrist beträgt vorliegend 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Für die Einhaltung der Frist müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde am 22. Mai 2024 zuhanden der Beschwerdeführerin publiziert (act. 4/35). Die dreissigtägige Frist zur Erhebung der Beschwerde begann somit am darauffolgenden Tag zu laufen und endete am Freitag, 21. Juni 2024 (Art. 142 ZPO). Die Beschwerde wurde am 18. Oktober 2024 in C._____ der Post übergeben bzw. am 23. Oktober 2024 von der Vorinstanz an
- 3 die Kammer weitergeleitet (act. 2). Sie erfolgte damit auf jeden Fall nicht fristgerecht. Angesichts des klaren Ergebnisses erübrigt es sich auf die Thematik der Überweisung von Eingaben, welche bei der unzuständigen Behörde eingereicht wurden, und Aufgaben bei einer Poststelle im Ausland einzugehen. Die Beschwerde erweist sich als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 59 ZPO). 4. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig. Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. Die Gebühr richtet sich sodann nach Massgabe dessen, was vor der Beschwerdeinstanz noch im Streit ist (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 5'692.75 und in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 575.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, und dem Beschwerdegegner nicht mangels ihm entstandener Umtriebe, die zu entschädigen wären. 5. Die Zustellungen an die Beschwerdeführerin erfolgten im vorinstanzlichen Verfahren mittels Publikation im kantonalen Amtsblatt, nachdem die Beschwerdeführerin die ihr angesetzte Frist zur Bezeichnung eines Zustellempfängers in der Schweiz unbenutzt hatte verstreichen lassen (act. 3 S. 3; Art. 140 und Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Auch in der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin keinen Zustellempfänger in der Schweiz angegeben. Demnach eröffnet das Obergericht seine Entscheide der Beschwerdeführerin ebenfalls durch Veröffentlichung im Amtsblatt (vgl. OGer/ZH LB140076 vom 31. Oktober 2014, E. 2.2).
- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 575.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin durch Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt sowie an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2 und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'692.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: