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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.10.2024 PP240035

22. Oktober 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,390 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Negative Feststellungsklage

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240035-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 22. Oktober 2024 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____, betreffend negative Feststellungsklage Beschwerde gegen ein Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 23. Februar 2024; Proz. FV230029

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (Kläger und Beschwerdeführer, fortan Beschwerdeführer) gelangte am 3. November 2023 mit einem als "Beschwerde gegen Betreibung 1 und Verlustschein 2" betitelten Schreiben an das Bezirksgericht Hinwil. Seinem Schreiben legte er den Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2023 und den Verlustschein-Nr. 2 vom 24. Oktober 2023 in der Betreibung-Nr. 1, eine Rechnung der B._____ betreffend eine Reise ohne gültigen Fahrausweis, einen Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 18. August 2023 sowie ein Schreiben desselben vom 31. August 2023 betreffend Ratenzahlungen ein (act. 2/2-8). Das Bezirksgericht Hinwil schrieb dem Beschwerdeführer daraufhin am 6. November 2023, dass nicht klar werde, was für ein Verfahren er am Gericht anhängig machen wolle. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers werde davon ausgegangen, dass er entweder eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG oder eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG anhängig machen wolle. Er solle bis zum 17. November 2023 mitteilen, was für ein Verfahren er einreichen wolle (act. 2/1). 1.2. Auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. November 2023 hin, legte das Bezirksgericht Hinwil (Einzelgericht im vereinfachten Verfahren; fortan Vorinstanz) ein Verfahren betreffend negative Feststellungsklage an (act. 1). Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 13. November 2023 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 150.00 angesetzt (act. 3). Aufgrund des vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2023 sinngemäss gestellten Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nahm die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. November 2023 die angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ab und sie lud die Parteien in der Folge zur Verhandlung auf den 12. Februar 2024, 13.45 Uhr, vor (act. 6-8). Am 22. Januar 2024 reichte die B._____ (Beklagte und Beschwerdegegnerin, fortan Beschwerdegegnerin) eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. November 2023 ein, welche diesem mit Kurzbrief vom 29. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 10-12). Anlässlich der Verhandlung vom 12. Februar 2024 erstatteten die Parteien auf Befragen je zwei Parteivorträge. Zum Schluss der Verhandlung

- 3 wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer bis spätestens am 16. Februar 2024 mitteilen werde, ob er seine Klage zurückziehe (Prot. Vi S. 7 ff.). Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, seine Klage nicht zurückziehen zu wollen (act. 15). Mit unbegründetem Entscheid vom 23. Februar 2024 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und seine Klage abgewiesen. Die Entscheidgebühr von Fr. 150.00 wurde dem Beschwerdeführer auferlegt (act. 16). Mit Eingabe vom 6. März 2024 verlangte der Beschwerdeführer rechtzeitig die Begründung des Entscheids vom 23. Februar 2024 (act. 17-18). Die begründete Fassung des Entscheids wurde ihm am 9. August 2024 zugestellt (act. 20-21). 2. 2.1. Am 6. September 2024 erschien der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich. Er übergab eine einseitige Eingabe, in welcher er auf den (beigelegten) vorinstanzlichen Entscheid vom 23. Februar 2024 Bezug nahm (act. 23-24). Der Beschwerdeführer wurde auf die rechtlichen Anforderungen an ein Rechtsmittel sowie die Möglichkeit und Voraussetzungen zur Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hingewiesen. Der Beschwerdeführer erklärte, er verzichte trotz der Erläuterungen zu Letzterem darauf, ein solches Gesuch zu stellen. Es sei ihm wichtig, dass sein Schreiben entgegengenommen werde (act. 25). 2.2. Es wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-21). Mit Schreiben vom 19. September 2024 wurde den Parteien Mitteilung vom Beschwerdeeingang gemacht (act. 27/1- 2). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort kann abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen

- 4 herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Die Begründung ist genügend, wenn darin auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die Beschwerde erhebende Partei muss sich hierfür mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides (zumindest minimal) auseinandersetzen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1; vgl. BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 18 und 22). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AF- HELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 4). 4. 4.1. Die Vorinstanz stellte in Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Parteien ausführliche Erwägungen zu den Zugfahrten des Beschwerdeführers vom 10. Juni und 4. Juli 2022 ohne bzw. mit nur teilgültigem Fahrausweis an (act. 26 S. 8-11). In der Folge machte die Vorinstanz Ausführungen zur Rechtsgrundlage und Höhe der (der Betreibung-Nr. 1 resp. dem Verlustschein Nr. 2 zugrundeliegenden) Forderung: Die Vorinstanz folgerte, der Beschwerdeführer sei der Beschwerdegegnerin Fr. 42.50 (Klassenwechsel zzgl. Gebühr für die Fahrt vom 10. Juni 2022), Fr. 170.00 (Zuschlag zzgl. Fahrpreispauschale für die Fahrt vom 4. Juli 2022) sowie jeweils Fr. 40.00 (Mahngebühren) und eine Aufwandgebühr von Fr. 40.00 schuldig. An der Berechnung der Verzugszinsen (bis zum 4. Mai 2023; Zeitpunkt der Betreibungsanhebung) von Fr. 8.35 sei ebenfalls nichts auszusetzen. Es sei somit vom rechtmässigen Bestand der Forderung der Beschwerdegegnerin von gesamthaft Fr. 340.85 auszugehen. Dabei sei anzumerken, dass der vom Beschwerdeführer geschuldete Betrag – inkl. Verzugszinsen bis zur Ausstellung des Verlustscheins sowie Betreibungskosten – dem Verlustschein zu entnehmen sei. Es bestünden keine erheblichen Zweifel an dem von der Beschwerdegegnerin dargelegten Tatsachenfundament. Die überzeugenden Beweismittel der Beschwerdegegnerin würden diesen Sachverhalt stützen, welcher zudem

- 5 über weite Strecken vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben sei. Die Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 340.85 zzgl. Zinsen und Betreibungskosten erweise sich als rechtmässig und hinsichtlich ihrer Höhe nachvollziehbar. Die Klage des Beschwerdeführers, wonach der Nichtbestand der Forderung festzustellen sei, sei daher abzuweisen, womit auch die Betreibung nicht aufzuheben sei (act. 26 S. 11-13). 4.2. Der Beschwerdeführer führt in seinem beim Obergericht eingereichten Schreiben aus, er sei betrieben worden. Die Forderung "auf der Betreibung, welche als Text zu lesen" sei, sei nicht existent gewesen. Der Verlustschein, welcher "daraus" erstellt worden sei, sei seiner Meinung nach ebenfalls nicht korrekt. Der Prozess resp. seine Klage habe sich primär auf diesen Sachverhalt bezogen. Der Beschwerdeführer nennt die Betreibungsnummer 1 und die Verlustscheins-Nummer 2 und bittet um Würdigung seines Schreibens (act. 23). Diese Ausführungen des Beschwerdeführers lassen jegliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen. Der Beschwerdeführer genügt den – auch von einem Laien zu fordernden minimalen – Anforderungen an die Begründung nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten (vgl. oben Erw. 3.). 5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anbetracht des Streitwertes von Fr. 560.80 sowie in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.00 festzulegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 6 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 23, sowie an das Bezirksgericht Hinwil (Einzelgericht im vereinfachten Verfahren), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 560.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

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