Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240030-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Urteil vom 28. Januar 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, vom 13. Mai 2024 (FV240037-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Beklagte betrieb die Klägerin im Betreibungsverfahren 1 für eine Forderung in der Höhe von Fr. 150.– zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 25. November 2022. Als Forderungsurkunde wurde der Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich, Division Stadt Zürich Rechnung-Nr. 2 vom 26. Oktober 2022 angegeben (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 25. Januar 2024, Urk. 2). Mit Eingabe vom 7. März 2024 machte die Klägerin bei der Vorinstanz eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG gegen den Beklagten anhängig. Nach Durchführung des Verfahrens hiess die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom 13. Mai 2024 im Umfang der Verzugszinse für den Zeitraum vom 25. November 2022 bis 24. Januar 2024 (Einleitung der Betreibung) gut; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen (Urk. 18 = Urk. 24). 1.2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 28. Juni 2024 fristgerecht (vgl. Urk. 20) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 24): "1 – Die Urteil vom 13. Mai 2024 im Bezug auf FV240037 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz für neue Beurteilung in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen. 2 – Dispositiv 1 der Urteil vom 13. Mai 2024 im Bezug auf FV240037 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Klagen sei vollumfangreich gutzuheissen. 3 – Dispositiv 2 der Urteil vom 13. Mai 2024 im Bezug auf FV240037 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und Entscheidgebühr sei vom CHF150 bzw auf NULL anzusetzen. Die Entscheidgebühr sei der Beklagte bzw Gerichtskasse aufzulegen. 4 – Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderungen der Beklagten, gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF150.00 mit Zins von 5% seit 25.11.2022. nicht bestehen. 5 – Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung 1 im Betreibungsregister zu löschen. 6 – Bezirksrichterin Liebe & Gerichtsschreiberin Zen-Ruffinen sei mit einem fähigen unparteiischen nicht vorgenommenen Richter zu ersetzen und nicht für das Kanton Zürich arbeitet. 7 – Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte bzw Beschwerdegegnerin." Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Urk. 25 und 26).
- 3 - 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 22). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass der Klägerin mit Einspracheentscheid vom 22. September 2022 Verfahrenskosten von Fr. 150.– auferlegt worden seien. Das dagegen erhobene Rechtsmittel sei mit Entscheid vom 3. Oktober 2023 vom Steuerrekursgericht abgewiesen worden. Dieser Entscheid sei der Klägerin am 25. Oktober 2023 zugestellt worden. Gemäss Rechtskraftbescheinigung des Steuerrekursgerichts vom 10. April 2024 sei der Entscheid in Rechtskraft erwachsen. Die Einwendungen der Klägerin, wonach die Rechtskraftbescheinigung eine "Verfälschung" sei, seien unsubstantiiert geblieben (Urk. 24 S. 3 f.). 4.1. Die Klägerin beantragt den Ausstand der Vorderrichterin sowie der Gerichtsschreiberin, da sie beide Angestellte des Kantons Zürich und deshalb parteiisch und voreingenommen seien (Urk. 23 S. 2 und 17). Gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin wusste bereits seit der Hauptverhandlung am 7. Mai 2024 (Prot. I. S. 4), dass Bezirksrichterin Lieb und Gerichtsschreiberin Zen-Ruffinen das Verfahren bearbeiteten und Angestellte des Kantons
- 4 - Zürich und damit des Beklagten sind. Sie hätte ihr Ausstandsgesuch bereits damals stellen müssen, was sie nicht getan hat. Im Übrigen liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Verletzung des Rechts auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV vor, wenn die Richterperson bei demjenigen Kanton angestellt ist, der in einem Verfahren als Partei auftritt. Von einer Richterperson ist genügende professionelle Distanz zum Staat zu erwarten, um die Sache auch dann unvoreingenommen zu beurteilen, wenn der Staat als Partei oder in anderer Weise an einem Verfahren beteiligt ist (BGer 5D_201/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.1). Das Ausstandsgesuch ist daher abzuweisen. 4.2. Soweit die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift diverse rechtliche Ausführungen macht, ohne Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu nehmen bzw. ohne eine konkrete, fallbezogene und begründete Rüge zu erheben (Urk. 23 S. 1- 8, S. 11-12), oder ihre vorinstanzlichen Ausführungen in die Beschwerdeschrift hineinkopiert (Urk. 23 S. 15-16), genügt dies den vorstehend aufgezeigten Begründungsanforderungen nicht (E. 2). Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen. 4.3. Die Klägerin bringt sodann gegen den vorinstanzlichen Entscheid vor, dass die in Betreibung gesetzte Forderung des Beklagten gegen sie nicht fällig sei, da sie die Rechnung nicht erhalten habe (Urk. 23 S. 9 Rz. 1 ff. und S. 13). Die Klägerin verkennt dabei, dass es sich bei der Forderung um Verfahrenskosten handelt, die in einem Entscheid festgesetzt wurden (vgl. dazu auch E. 4.6. nachstehend). Wie ihr bereits aus früheren Verfahren bekannt sein sollte (vgl. etwa OGer ZH PP220007 vom 19. September 2022 E. 2 m.w.H.), werden Verfahrenskosten mit Rechtskraft des Entscheids, mit dem sie auferlegt werden, geschuldet und damit zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit erst nach dem Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen seit Rechnungszustellung gemäss Art. 29a VRG betrifft dagegen Forderungen, für welche noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist. Die Rechnungsstellung und die damit zusammenhängenden Ausführungen der Klägerin sind somit irrelevant. Weiter gehen die Ausführungen der Klägerin im Zusammenhang mit der ihrer Ansicht nach verfälschten Rechtskraftbescheinigung fehl. Sie bringt vor, sie habe nie Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung bzw. den Einschätzungs-
- 5 entscheid erhoben. Zudem sei ihr der Rekursentscheid vom 3. Oktober 2023 nie zugestellt worden und es sei nicht ersichtlich, wer die Rechtskraftbescheinigung auf dem Rekursentscheid unterschrieben habe (Urk. 23 S. 10 f. Rz. 9). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen dazu setzt sich die Klägerin nicht auseinander. So stellte die Vorinstanz unter Verweis auf die entsprechende Sendungsverfolgung korrekterweise fest, dass der Rekursentscheid der Klägerin zugestellt worden ist (Urk. 24 S. 3 und Urk. 11/7 S. 21 und letzte Seite). Da die Klägerin ferner nicht geltend macht, gegen den Entscheid vorgegangen zu sein, kann bereits daraus auf dessen Rechtskraft geschlossen werden. Ihre Ausführungen zur Rechtskraftbescheinigung sind deshalb unerheblich. Aus dem rechtskräftigen Rekursentscheid ergibt sich ferner, dass die Klägerin entgegen ihrer Behauptung Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung bzw. den Einschätzungsentscheid erhoben hat (vgl. Urk. 11/7 S. 2). Unter diesen Umständen erhellt auch nicht, inwiefern die Forderung – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht vollstreckbar sein soll. Ferner geht der von der Klägerin in diesem Kontext geltend gemachte Einwand fehl, sie hätte erst in Verzug sein müssen, um betrieben zu werden (vgl. Urk. 23 S. 9 Rz. 2 ff., S. 10 Rz. 8 f. und S. 13). 4.4. Soweit die Klägerin das vorinstanzliche Urteil auch in Bezug auf den Verzugszins von 5 % auf Fr. 150.– ab dem 25. Januar 2024 rügt (Urk. 23 S. 2 und 13 f.), setzt sie sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach der Zins ab Betreibungseinleitung geschuldet sei (vgl. Urk. 24 S. 4). 4.5. Ferner macht die Klägerin sinngemäss geltend, die drei Identitäten seien nicht überprüft worden und nicht gegeben (Urk. 23 S. 8 Rz. 6 f.). Die Klägerin verkennt, dass es sich vorliegend nicht um ein Rechtsöffnungsverfahren handelt, bei welchem eine Überprüfung der drei Identitäten von Amtes wegen vorgenommen wird. Auf ihre unsubstantiierten Vorbringen in diesem Zusammenhang ist nicht weiter einzugehen. 4.6. Unzutreffend angesichts der vierseitigen Begründung ist ferner die Behauptung, das angefochtene Urteil sei in "keiner Art und Weise begründet" (Urk. 23
- 6 - S. 4 Rz. 14). Dasselbe gilt für die Rüge, die Vorinstanz habe in ihrem Urteil nicht "bestätigt", warum (gemeint wohl: gestützt worauf) die Klägerin betrieben worden sei (Urk. 23 S. 13), verweist die Vorinstanz doch einleitend auf den Einspracheentscheid vom 22. September 2022, mit welchem der Klägerin Verfahrenskosten auferlegt wurden (Urk. 24 S. 3 Mitte). Schliesslich ist nicht weiter auf die offensichtlich haltlosen und querulatorischen Vorwürfe einzugehen, wonach ihre Klage nach Art. 85a SchKG gutgeheissen worden wäre, wenn ihr Name Meier wäre, und die Vorinstanz bzw. das "Bünzeli" Gericht Zürich ein rassistisches Organ sei (Urk. 23 S. 11 Rz. 4 f.). 4.7. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 150.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen, ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Klägerin unterliegt und dem Beklagten keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Ausstandsgesuch der Klägerin wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 7 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 23, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: jo