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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.01.2024 PP230061

16. Januar 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,035 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP230061-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 16. Januar 2024

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 14. November 2023; Proz. FV230055

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 (Datum Poststempel) machte der Kläger gegen die Beklagte eine Klage mit einem Streitwert von CHF 2'723.80 bei der Vorinstanz anhängig (act. 2/2). Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2/1). Da sowohl die Klage als auch das Gesuch lediglich mit einem digitalen Abbild der Unterschrift des Klägers versehen waren, setzte ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 unter anderem Frist an, um die Klageschrift und sein Gesuch handschriftlich unterzeichnet einzureichen; im Säumnisfall drohte ihm die Vorinstanz an, dass die Rechtsschriften als nicht erfolgt gelten würden (act. 4). Mit Eingabe vom 1. November 2023 (Datum Poststempel) zog der Kläger sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück und erklärte, eine unterzeichnete Rechtsschrift könne jederzeit – wenn nötig – nachgereicht werden (act. 6). Mit Verfügung vom 14. November 2023 entschied die Vorinstanz, die Klageschrift vom 3. Oktober 2023 gelte als nicht erfolgt, und schrieb das Verfahren ab (act. 7 = act. 11; fortan als act. 11 zitiert). 1.2. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 (Datum Poststempel: 21. Dezember 2023) rechtzeitig Beschwerde (act. 10; zur Rechtzeitigkeit act. 8). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 8). Auf die Ausführungen des Klägers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 2. Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Bechwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit dem vor-

- 3 instanzlichen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, dass die Unterschrift bzw. qualifizierte elektronische Signatur ein Gültigkeitserfordernis einer Rechtsschrift sei. Vom Kläger sei unbestritten geblieben, dass er seine Klageschrift und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 3. Oktober 2023 lediglich mit einem Digitalisat seiner Unterschrift versehen habe. Dieses stelle weder eine handschriftliche Unterschrift noch eine qualifizierte elektronische Signatur dar. Auch innert der Nachfrist habe der Kläger keine korrekt unterzeichnete Klageschrift beigebracht; er habe lediglich erklärt, eine unterzeichnete Rechtsschrift könne – wenn nötig – jederzeit nachgereicht werden (act. 11 E. 2). 3.2. In diesem Zusammenhang bringt der Kläger in seiner Beschwerde einzig vor, bei der Verweigerung der Unterschrift handle es sich um grobe Willkür der Vorinstanz, zumal das Obergericht des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich Eingaben mit gleicher Unterschrift nicht bemängelt hätten (act. 10 S. 2). 4. Der Kläger rügt die vorinstanzliche Feststellung nicht, wonach er seine Klageschrift auch innert der Nachfrist nicht mit einer handschriftlichen Unterschrift oder einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen habe; in seiner Beschwerde anerkennt er selbst, dass er seine Klage vom 3. Oktober 2023 nicht rechtsgültig unterzeichnet hat (vgl. act. 10 S. 3). Dass die Vorinstanz gestützt auf diesen Sachverhalt die Klageschrift vom 3. Oktober 2023 nicht als erfolgt ansah und das Verfahren abschrieb, ist nicht zu beanstanden, zumal Art. 132 Abs. 1 ZPO diese Rechtsfolge ausdrücklich vorsieht. Aus dem Umstand, dass andere Behörden Eingaben "mit gleicher Unterschrift" nicht bemängelt hätten – was ohnehin unbelegt blieb –, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Seine Ausführungen zu den Prozessaussichten und zur Sache selbst (act. 10 S. 2) gehen an der Sache vorbei. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Als mit der Beschwerde unterliegende Partei ist der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist aufgrund des Streitwerts von

- 4 - CHF 2'723.80 und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf CHF 200.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 200.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 10, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 2'723.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 5 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

lic. iur. E. Lichti Aschwanden Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

versandt am:

Urteil vom 16. Januar 2024 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 200.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 10, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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