Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP200034-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 20. November 2020
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. September 2020; Proz. FV200124
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Einzelunternehmung A._____ (Klägerin und Beschwerdeführerin, nachfolgend Beschwerdeführerin) leitete am 3. August 2020 beim Einzelgericht, 10. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich eine Klage gegen B._____ (Beklagter und Beschwerdegegner, nachfolgend Beschwerdegegner) auf Bezahlung von Fr. 972.-- nebst Zins zu 15 % seit dem 11. September 2013 und Kosten in Höhe von Fr. 581.55 ein (act. 1-2). Mit Verfügung vom 17. September 2020 trat das Einzelgericht auf die Klage nicht ein und auferlegte die auf Fr. 60.-- festgesetzte Entscheidgebühr der Beschwerdeführerin (act. 18 = act. 27). 1.2. Gegen diese Verfügung erhob C._____ namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 23). Sie beantragt, es sei die genannte Verfügung aufzuheben, es sei auf die Klage einzutreten und es seien die bei der Vorinstanz gestellten Anträge gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-21). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich zudem, dass die Beschwerde Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
- 3 - 2.2. Die vorliegende Beschwerde vom 20. Oktober 2020 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Sie wurde von C._____ im Auftrag von D._____ unterzeichnet. C._____ ist für die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht zeichnungsberechtigt (vgl. act. 30), mit der Beschwerde wurde indes eine von D._____ unterzeichnete Vollmacht vom 21. Oktober 2020 eingereicht, welche C._____ ausdrücklich zur Beschwerdeerhebung legitimiert (act. 25), womit die Beschwerde als gültig erhoben gilt. C._____ ist indes im weiteren Verfahren nicht als Vertreterin der Beschwerdeführerin im Rubrum aufzuführen. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Die Vorinstanz trat auf die Klage mangels Vorliegens einer gültigen Klagebewilligung nicht ein. Zur Begründung hielt sie zusammengefasst fest, die Beschwerdeführerin habe bis heute keine Klagebewilligung eingereicht, weder in Kopie noch im Original. Wie der beim Gericht eingereichten Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Friedensrichterin entnommen werden könne, habe die Beschwerdeführerin zwar Duplikate von vier Klagebewilligungen verlangt. Jedoch sei auch ein solches Duplikat bis heute nicht eingereicht worden. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin seit dieser Mitteilung keine Notfrist für die Einreichung der Klagebewilligung bzw. des entsprechenden Duplikats beantragt oder Gründe für die Verzögerung dargelegt (act. 27 S. 3). 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, sie habe schon mehrmals seit anfangs August beim Friedensrichter schriftlich, telefonisch und persönlich ein Duplikat der Klagebewilligung beantragt. Aber dieser Antrag sei erst bearbeitet worden, nachdem die Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht worden sei. Mit Schreiben vom 7. September 2020 sei der Vorinstanz nochmals mitgeteilt worden, dass sie die längst beantragten Duplikate noch nicht erhalten habe und sich bemühe, diese zu erhalten. Sie sei davon ausgegangen, dass dieses Schreiben die Gründe für die Verzögerung ausreichend erläutere. Sie habe
- 4 die beantragten Duplikate am 19. September 2020 erhalten und sie noch am selben Tag der Vorinstanz weitergeleitet. Sie habe nicht wissen können, dass sie eine Notfrist hätte beantragen müssen. Das sei ihr auch nicht mitgeteilt worden, obwohl sie mehrmals telefonisch mit der Vorinstanz Kontakt gesucht habe (act. 23). 4. 4.1. Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. August 2020 Frist zur Einreichung der Klagebewilligung im Original an und erstreckte diese Frist mit Verfügung vom 31. August 2020 letztmals bis zum 7. September 2020, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall (act. 4 und act. 13). Eine Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, allerdings muss das Gericht vor Fristablauf darum ersucht werden (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Wird die Frist nicht eingehalten, so ist die Partei säumig und das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, wobei das Gericht die Partei auf die Säumnisfolgen hinweist (Art. 147 ZPO). Unterlässt der Kläger die Einreichung der Klagebewilligung, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf die Klage nicht einzutreten ist (Art. 59, Art. 209 und Art. 221 Abs. 2 lit. b ZPO). 4.2. Innert der der Beschwerdeführerin angesetzten Frist ging bei der Vorinstanz weder die erforderliche Klagebewilligung noch ein (erneutes) Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin behauptet im Beschwerdeverfahren zwar, mit Schreiben vom 7. September 2020 der Vorinstanz mitgeteilt zu haben, dass sie das längst beantragte Duplikat noch nicht erhalten habe. Ein solches Schreiben befindet sich indes nicht bei den Akten. Auch belegt die Beschwerdeführerin den Versand eines solchen Schreibens an die Vorinstanz nicht. Ebenso werden die angeblichen telefonischen Kontakte der Beschwerdeführerin mit der Vorinstanz nur pauschal behauptet und entsprechende Belege liegen nicht vor.
- 5 - 4.3. Unter dem Datum vom 7. September 2020 (Datum Poststempel) und damit grundsätzlich rechtzeitig findet sich in den vorinstanzlichen Akten lediglich ein Schreiben der zuständigen Friedensrichterin, mit welchem sie der Vorinstanz ihre Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zukommen liess (act. 15 und act. 16/1-6). Diesen Unterlagen des Friedensrichteramtes kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin zwar bereits mit Schreiben vom 27. August 2020 an die Friedensrichterin gelangt war, allerdings nicht konkret um Zustellung eines Duplikates der für das vorliegende Verfahren einschlägigen Klagebewilligung ersucht hatte (act. 16/2). Erst nachdem die Friedensrichterin die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 2. September 2020 und in den Telefonaten vom 28. August 2020 und 4. September 2020 entsprechend instruiert hatte (act. 16/3-5), verlangte die Beschwerdeführerin schliesslich am 7. September 2020 die Zusendung des Duplikates der Klagebewilligung betreffend das vorliegende Verfahren an die Vorinstanz (act. 16/6). Gleichentags sandte die Friedensrichterin das Duplikat an die Beschwerdeführerin, mit dem zutreffenden Hinweis, dass diese die ihr obliegenden prozessualen Handlungen selbst vorzunehmen habe (act. 16/1). Da es sich beim Schreiben der Friedensrichterin vom 7. September 2020 nicht um eine Parteieingabe im Sinne von Art. 130 ZPO, insbesondere nicht um eine Eingabe der Beschwerdeführerin, handelte und die Friedensrichterin explizit nicht als Vertreterin der Beschwerdeführerin auftrat (Art. 68 ZPO), behandelte die Vorinstanz dieses Schreiben zu Recht nicht als sinngemässes Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin. Es wäre an der Beschwerdeführerin selbst gewesen, die Vorinstanz rechtzeitig über ihre Bemühungen zum Erhalt des Duplikates der Klagebewilligung in Kenntnis zu setzen und entsprechend um Erstreckung der Frist bzw. um eine Notfrist zu ersuchen. Die Beschwerdeführerin blieb auch über das Ende der Frist hinaus bis zum Entscheiddatum säumig, weshalb die Vorinstanz androhungsgemäss auf die Klage nicht eintrat. Dieser Entscheid ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
- 6 - 5. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr im Kanton Zürich berechnet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG), welche im Zivilprozess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Ausgehend von einem Verfahrensstreitwert in Höhe von Fr. 972.-- ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 120.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdegegner mangels Umtrieben, die zu entschädigen wären, nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 120.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 23, sowie an das Einzelgericht, 10. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 972.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am:
Urteil vom 20. November 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 120.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 23, sowie an das Einzelgericht, 10. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...