Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP200025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Beschluss vom 25. August 2020
in Sachen
A._____, Beklagter, Widerkläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Kläger, Widerbeklagter und Beschwerdegegner
betreffend Forderung / Verschiebungsgesuche Beschwerde gegen Verfügungen des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 5., 17. und 19. August 2020; Proz. FV200017
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 reichte B._____ (Kläger, Widerbeklagter und Beschwerdegegner, fortan nur Beschwerdegegner) am Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, eine Forderungsklage gegen A._____ (Beklagter, Widerkläger und Beschwerdeführer, fortan nur Beschwerdeführer) ein (act. 7/2). Bereits anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 12. Februar 2020 hatte der Beschwerdeführer Widerklage erhoben (act. 7/4). Mit Vorladungsverfügung vom 24. Juli 2020 lud das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (fortan Vorinstanz), die Parteien auf Mittwoch, 26. August 2020, 14:00 Uhr, zur Hauptverhandlung vor (act. 7/10). Die Vorladungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 3. August 2020 postalisch zugestellt (act. 7/12/2). 1.2 Am 4. August 2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Verschiebung der Hauptverhandlung. Als Verschiebungsgrund nannte der Beschwerdeführer seine Ferienabwesenheit vom 21. August 2020 bis 6. September 2020 und legte dem Gesuch eine Kopie des Ferienplanes seiner Ehefrau bei (act. 7/13). Mit Schreiben vom 5. August 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch um Verschiebung der Verhandlung vom 26. August 2020 einstweilen ab unter Hinweis darauf, dass die Ferienabwesenheit des Beschwerdeführers nicht belegt sei und er insbesondere nicht nachgewiesen habe, dass er in den geltend gemachten Ferien auch tatsächlich verreise (act. 7/14). 1.3 Am 14. August 2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz erneut um Verschiebung der Verhandlung, wobei er dem Gericht den Ausdruck einer (nicht datierten) SMS-Korrespondenz mit C._____ vom Campingplatz D._____ betreffend Leistung einer Reservationsgebühr für einen Aufenthalt vom 22.–28. August 2020 beilegte (act. 7/18). Auch dieses Verschiebungsgesuch wies die Vorinstanz mit Schreiben vom 17. August 2020 ab mit der Begründung, die Kopie des SMS-Kontaktes genüge nicht für den Nachweis der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ferienabwesenheit, da daraus insbesondere nicht ersichtlich sei, dass und wann die Buchung tatsächlich vorgenommen worden sei (act. 7/19).
- 3 - Mit Schreiben vom 18. August 2020, welches sich offensichtlich mit dem Schreien der Vorinstanz vom 17. August 2020 gekreuzt hat, reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz zusätzlich eine E-Mail von E._____ an ihn vom 18. August 2020, 11:35 Uhr, als Beleg für die von ihm geltend gemachte Ferienabwesenheit ein und ersuchte damit erneut um Verschiebung der angesetzten Verhandlung (act. 21). 1.4 Nach Erhalt des ablehnenden Schreibens der Vorinstanz vom 17. August 2020 hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. August 2020, hier eingegangen am 20. August 2020, Beschwerde "gegen mehrfache Abweisungen zum Verschiebungsgesuch vom 4. August 2020" durch die Vorinstanz erhoben (act. 2 und act. 3/1–6). Damit stelle er die folgenden Anträge (act. 2 S. 1): "1. Es sei das Bezirksgericht Dietikon anzuweisen den Gerichtstermin neu anzusetzen. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Gesuch vom 4. August 2020 Einhalt zu gebieten und das Gesuch anzunehmen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 1.5 Mit Eingabe vom 20. August 2020, hier eingegangen am 21. August 2020, reichte der Beschwerdeführer zudem ergänzend ein Schreiben der Vorinstanz vom 19. August 2020 nach, mit welchem diese auch das dritte Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und an der auf den 26. August 2020 angesetzten Hauptverhandlung festgehalten hat, unter Hinweis auf nicht nachvollziehbare Widersprüche, welche sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beilagen ergäben. Zudem reichte der Beschwerdeführer der Kammer sein dazu bereits verfasstes Antwortschreiben an die Vorinstanz ein (act. 4 und act. 5/1–2). 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1– 28). Auf das Einholen einer Stellungnahme kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
2.
- 4 - 2.1 Aus den beigezogenen vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 20. August 2020, 14:37 Uhr, erneut an die Vorinstanz gelangte und dieser weitere Unterlagen zu seiner Ferienabwesenheit einreichte (act. 7/25). Gestützt darauf hat die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers offenbar noch gleichentags bewilligt und den Parteien die Ladung zur Hauptverhandlung auf Mittwoch, 26. August 2020, 14:00 Uhr, abgenommen (act. 7/26). Mit Verschiebungsanzeige vom 21. August 2020 wurde die Verhandlung auf Freitag, 23. Oktober 2020, 14:00 Uhr, verschoben (act. 7/27). 2.2 Infolge der zwischenzeitlich erfolgten Ladungsabnahme durch die Vorinstanz für die Verhandlung vom 26. August 2020, 14:00 Uhr, ist die Beschwerde, welche sich gegen die Abweisung der Verschiebung dieser Verhandlung richtet, gegenstandslos geworden. Das Beschwerdeverfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 3. 3.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen. 3.2 Bei Abschreibung eines Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit sind die Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) grundsätzlich nach Ermessen des Gerichts zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist in Betracht zu ziehen, welche Partei vermutlich obsiegt hätte, wer die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat oder welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat. Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde – neben hier nicht einschlägigen, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur dann zulässig, wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (BK ZPO II-STERCHI, Art. 321 N 17 und Art. 319 N 15).
- 5 - Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde (act. 2) mit keinem Wort dazu, dass und weshalb ihm durch die Verfügungen der Vorinstanz bzw. das damit verfügte Festhalten am festgesetzten Termin für die Hauptverhandlung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher Nachteil ist aber auch nicht offensichtlich. Vielmehr ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil bei Verfügungen betreffend Terminverschiebungen grundsätzlich zu verneinen, weil insbesondere die Rüge der Gehörsverletzung im Rechtsmittel gegen den Endentscheid vorgebracht werden kann (vgl. BK ZPO II-STERCHI, Art. 319 N 14; BGer 5A_307/2011 vom 13. Juli 2011, E. 2; BGE 133 III 629 E. 2.3.1). Die Beschwerde wäre damit offensichtlich unzulässig gewesen (Art. 322 Abs. 1 ZPO) und der Beschwerdeführer wäre unterlegen. Demgemäss sind ihm die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. 3.3 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht zufolge der Kostenauflage, dem Beschwerdegegner nicht mangels relevanter Umtriebe, die es zu entschädigen gölte (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von Kopien der act. 2 und 4, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 6 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'700.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
versandt am:
Beschluss vom 25. August 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von Kopien der act. 2 und 4, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...