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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.08.2020 PP200024

12. August 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,686 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Persönlichkeitsverletzung / unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP200024-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 12. August 2020

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagter

betreffend Persönlichkeitsverletzung / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Juli 2020; Proz. FV200009

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Schreiben vom 17. April 2019 überwies das Friedensrichteramt C._____ dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich das Gesuch von A._____ Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: A._____), um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Dieses Gesuch wurde nach durchgeführtem Verfahren mit Urteil vom 24. September 2019 mit der Begründung abgewiesen, seine Rechtsbegehren seien aussichtslos (vgl. act. 5/9/1-12 [Beizugsakten ED190053]). A._____ hatte mit seinen Rechtsbegehren von B._____, dem Beklagten (nachfolgend: der Beklagte), die Zahlung von Fr. 30'000.– unter dem Titel "Rückzahlung Neuwert Diebstahl gemäss Rapport und Unterschrift Stadtpolizei Zürich" und Fr. 200'000.– unter dem Titel "Schadenersatz durch Freiheitsberaubung / Behinderung gemäss Geständnis gegenüber Stadtpolizei Zürich Frau D._____ / Kreiswache E._____" verlangt (vgl. act. 5/9/3 S. 1). 1.2 A._____ reichte in der Folge nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren am 15. Januar 2020 beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung (act. 5/1 = act. 3/5) eine Klage gegen den Beklagten ein. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Gerichtsverfahren (vgl. act. 5/2 S. 1). Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 reichte A._____ der Vorinstanz das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" (act. 5/11) samt Beilagen zu seinen finanziellen Verhältnissen (act. 5/12/1-6) ein. 1.3 In der Folge lud die Vorinstanz zur Verhandlung betreffend unentgeltliche Rechtspflege auf den 2. April 2020 vor. Diese wurde nach einer Ladungsabnahme aufgrund des Coronavirus am 16. Juni 2020 durchgeführt und A._____ befragt (vgl. act. 5/8, act. 5/13, act. 5/15/1, Prot. Vi. S. 3 ff.). 1.4 Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 (act. 5/23 = act. 3/6 = act. 4 [Aktenexemplar] wies die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 1.5 Dagegen erhob A._____ rechtzeitig (vgl. act. 5/23 i.V.m. act. 5/24 i.V.m. act. 2 S. 1) Beschwerde an die Kammer (act. 2).

- 3 - 1.6 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-24). Beim Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um ein Verfahren zwischen dem Kläger bzw. Beschwerdeführer und dem Staat. Der Gegenseite des Hauptsachenprozesses kommt in diesem Verfahren keine Parteistellung zu (vgl. BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2 m.w.H.; BGE 139 III 334 ff., E. 4.2), weshalb von ihr keine Beschwerdeantwort einzuholen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1 Wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 121 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. 2.2 Die Beschwerde ist zu begründen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass sie Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (vgl. BGE 137 III 617 ff., E. 4.2.2 m.w.H.). Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). An Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H.). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. etwa OGer ZH PS170262 vom 6. Dezember 2017, E. 2.3 mit Verweis auf OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). 2.3 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vollumfänglich ab. Sie bejahte zwar die Mittellosigkeit von A._____ (vgl. act. 4 E. 3.2). Doch ging sie von der Aussichtslosigkeit seiner Klage aus (vgl. a.a.O., E. 4 und 5).

- 4 - Zur Aussichtslosigkeit erwog die Vorinstanz namentlich, A._____ begründe seine Klage im Wesentlichen damit, der Beklagte stelle ihm seit ungefähr acht Jahren ständig nach und belästige ihn. Er bewohne jeweils das Zimmer über ihm und störe ihn mittels Lärmimmissionen zu jeder Tages- und Nachtzeit. Ausserdem hypnotisiere der Beklagte ihn durch die Zimmerdecke und staue in seinem Körper (im Körper von A._____) das Wasser, wodurch er (A._____) Schmerzen erleide (vgl. a.a.O., E. 4.2). A._____ habe wiederholt betont, dass der Beklagte bei der Stadtpolizei Zürich ein Geständnis in Bezug auf die Nachstellungen abgelegt und ein Haus- und Gebietsverbot durch selbige Polizei erhalten habe. Auch habe er angegeben, der Beklagte habe bei der Stadtpolizei Zürich eingestanden, ihm Fr. 30'000.– gestohlen zu haben und ihm Fr. 200'000.– aus Schadenersatz zu schulden (vgl. a.a.O., E. 4.3). Gemäss Auskunft der Stadtpolizei Zürich habe A._____ mit der gleichen Begründung bei der Stadtpolizei Zürich am 21. Juni 2017 sowie am 9. Februar 2018 eine Anzeige gegen den Beklagten erstattet. Aus den entsprechenden Polizeirapporten gehe jedoch klar hervor, dass die von A._____ behaupteten Geständnisse des Beklagten sowie das behauptete Hausund Gebietsverbot nie erfolgt seien. Vielmehr sei gegen den Beklagten seitens der Polizei nie ermittelt worden (vgl. a.a.O., E. 4.4). Auch habe A._____ geschildert, bei ihm sei eine Schizophrenie diagnostiziert worden. Er sei zur Zeit (wieder) in der Klinik, um diese behandeln zu lassen. Er höre Stimmen und leide unter Verfolgungswahn, weshalb er Medikamente erhalte (vgl. a.a.O.). Unter diesen Umständen sei zur Zeit davon auszugehen, dass die Schilderungen von A._____ mit grosser Wahrscheinlichkeit seiner Schizophrenie mit Wahnvorstellungen zuzuschreiben seien und der Beklagte A._____ weder nachgestellt noch ihn belästigt habe (vgl. a.a.O., E. 4.6). 3.2 A._____ bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, der Beklagte verfolge ihn systematisch, habe ein entsprechendes Geständnis abgelegt sowie anerkannt, ihm (dem Beschwerdeführer) Fr. 30'000.– gestohlen zu haben und Fr. 200'000.– Schadenersatz zu schulden. Ausserdem sei der Beklagte am 19. Februar 2018 infolge einer seiner Anzeigen in die "Kreiswache F._____" eingeladen worden. Frau D._____, die Kreischefin der Stadtpolizei Zürich, sei bereits

- 5 in Kenntnis dessen gewesen, dass er ihn seit 2012 ohne Unterbruch verfolge und auch die Prüfung einiger Aufenthaltsorte, die er angegeben habe, hätten seine These bestätigt (vgl. act. 2 S. 1 und 2). Nach dem 15. Juli 2017 bzw. dem 21. Juli 2017 habe die Polizei dem Beklagten ein Haus- bzw. ein Gebietsverbot erteilt (vgl. a.a.O., S. 2 f.). Damit wiederholt A._____ bloss das, was er bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat (vgl. act. 4 E. 4.3 m.w.H., act. 5/2, 5/4, 5/10, 5/11, 5/17, 5/19, Prot. Vi. S. 3 ff.). Dabei setzt er sich namentlich nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach aus den entsprechenden Polizeirapporten betreffend seine beiden bei der Stadtpolizei Zürich am 21. Juni 2017 sowie am 9. Februar 2018 erstatteten Anzeigen gegen den Beklagten klar hervorgehe, dass die von A._____ behaupteten Geständnisse des Beklagten sowie das behauptete Haus- und Gebietsverbot nie erfolgt seien. A._____ legt nicht dar, was an diesen Erwägungen unrichtig sein soll bzw. an welchen Mängeln der Entscheid der Vorinstanz leidet. Deshalb kann darauf nicht weiter eingegangen werden. Insoweit ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten (vgl. oben E. 2.2). 3.3 Soweit A._____ in seiner Beschwerde neue Sachverhalte bzw. Tatsachen behauptet und neue Beweismittel einreicht oder neue Beweismittel beantragt, sind diese nicht zu berücksichtigen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachen und neue Beweismittel bzw. entsprechende Anträge nicht zulässig (vgl. oben E. 2.3). Selbst wenn diese berücksichtigt würden, findet die Darstellung von A._____ in den von der Vorinstanz eingeholten Auskünften der Stadtpolizei Zürich und den eingereichten Unterlagen keine Stütze. Zwar hat sich A._____ zweimal an die Stadtpolizei Zürich gewandt, um eine Anzeige gegen den Beklagten zu erstatten. Doch liegen weder die behaupteten Geständnisse des Beklagten vor noch ist das behauptete Haus- und Gebietsverbot erfolgt. Auch durch die von der Polizei durchgeführten Ermittlungen konnten die Darstellungen von A._____ nicht erhärtet werden (vgl. insb. act. 20 und act. 21/1-2). Es gibt daher zurzeit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte A._____ tatsächlich nachgestellt oder ihn belästigt hätte. Daran würden insbesondere auch die von A._____ eingereichten

- 6 - Fotos seiner geschwollenen Wange vor einer zahnmedizinischen Behandlung und von Autos, welche der Beklagte gemietet oder dessen Begleitung gefahren haben soll (vgl. act. 3/2-4), nichts ändern. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Wahrnehmungen von A._____ bzw. seine Darstellungen im Zusammenhang mit seiner Schizophrenie-Erkrankung mit Wahnvorstellungen zu sehen sind. Die Vorinstanz ist daher im Übrigen zu Recht von der Aussichtslosigkeit der daraus abgeleiteten Ansprüche von A._____ ausgegangen und hat die unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. 3.4 Auf die Beschwerde kann mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden und wäre im Übrigen abzuweisen gewesen. 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde von A._____ wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli

versandt am:

Beschluss vom 12. August 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde von A._____ wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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