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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.08.2020 PP200023

11. August 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·480 Wörter·~2 min·7

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP200023-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 11. August 2020

in Sachen

A._____ SA, succursale di Lugano, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Juli 2020; Proz. FV200092

- 2 - Erwägungen: Am 13. Juni 2020 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Klägerin) beim Bezirksgericht Zürich eine Klage gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beklagte) ein und verlangte die Bezahlung von Fr. 3'392.55. Die Vorinstanz verpflichtete die Klägerin in der Folge mit Verfügung vom 6. Juli 2020 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 730.– (vgl. act. 3A). Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 14. Juli 2020 Beschwerde beim Obergericht (vgl. act. 2). Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 zog die Beklagte diese Beschwerde wieder zurück (vgl. act. 4). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf §§ 4, 10 und 12 GebV OG auf Fr. 150.-- anzusetzen. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, der Klägerin nicht, weil ihr keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- angesetzt und der Beklagten auferlegt. 3. Es wurden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 3 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 730.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny

versandt am:

Beschluss vom 11. August 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- angesetzt und der Beklagten auferlegt. 3. Es wurden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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