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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.04.2020 PP200016

27. April 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·894 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP200016-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 27. April 2020

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____

betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 23. März 2020 (FV190036-C)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 20. Mai 2019 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Klage über insgesamt Fr. 30'000.-- nebst Zins und Kosten, unter Vorbehalt des Nachklagerechts, sowie Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Opfikon (Zahlungsbefehl vom 16. Oktober 2018) ein (Vi-Urk. 2; unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung vom 20. Februar 2019, Vi-Urk. 1). Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 19. September 2019 (Vi-Prot. S. 4-44), Abweisung eines von der Beklagten gestellten Ausstandsgesuchs am 2. Dezember 2019 (Vi-Urk. 29) und eines von der Beklagten gestellten Protokollberichtigungsgesuchs am 6. Januar 2020 (Vi-Urk. 31) stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. März 2020 fest, dass keine Widerklage erhoben worden sei (Vi-Urk. 33 = Urk. 2). b) Gegen diese ihr am 27. März 2020 zugestellte Verfügung erhob die Beklagte am 6. April 2020 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Verfügung vom 23. März 2020 vom Bezirksgericht Bülach (Geschäftsnummer FV190036) aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin/Beschwerdegegnerin" c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das (ohnehin nicht näher begründete) Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2) obsolet. 3. a) Die angefochtene Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Die Vorinstanz hat sie "zur Klärung des weiteren Verfahrensverlaufes" erlassen (Urk. 2 S. 6 f.). Auch die Beklagte anerkennt in ihrer Beschwerde, dass es sich um eine prozessleitende Verfügung handle (Urk. 1 S. 5, auch schon S. 2). Sie bringt zwar auch vor, Zwischenentscheide seien gemäss Art. 237 Abs. 2 ZPO

- 3 selbständig anzufechten und eine spätere Anfechtung mit dem Endentscheid sei ausgeschlossen (Urk. 1 S. 5); sie macht aber zu Recht nicht geltend, bei der angefochtenen Verfügung handle es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 Abs. 1 ZPO (durch eine abweichende oberinstanzliche Beurteilung könnte denn auch nicht sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden). b) Gegen die angefochtene prozessleitende Verfügung ist die Beschwerde – neben den hier nicht zutreffenden, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 135 N 5). Ein solcher Nachteil ist in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15). In der ganzen Beschwerdeschrift findet sich hierzu jedoch kein Wort. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist auch nicht offensichtlich. c) Nach dem Gesagten kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 4. Das Beschwerdeverfahren beschlägt ein Verfahren mit einem Streitwert von Fr. 30'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 700.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 4 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 27. April 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Beschluss vom 27. April 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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