Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP200004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 21. April 2020
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Forderung / Rechtsverweigerung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 7. Januar 2020; Proz. FV190028
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die B._____ GmbH (Klägerin) reichte am 16. September 2019 beim Bezirksgericht Meilen eine unbegründete Klage ein. Sie beantragte die Verpflichtung von A._____ (Beklagter) zur Bezahlung von Fr. 29'589.50 nebst Zins (vgl. act. 5/2). Zur Hauptverhandlung am 27. November 2019 erschien der Beklagte nicht (vgl. act. 5/15). Mit unbegründetem Urteil vom 16. Dezember 2019 wurde er verpflichtet, der Klägerin Fr. 29'589.50 nebst Zins zu bezahlen. Im Urteil wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass sie innert 10 Tagen nach Zustellung des unbegründeten Urteils eine schriftliche Begründung des Entscheids verlangen könnten (vgl. act. 5/16). Innert dieser Frist ging bei der Vorinstanz ein Schreiben des damals noch nicht anwaltlich vertretenen Beklagten ein, gemäss welchem er das Urteil vom 16. Dezember 2019 völlig ablehne und seine Abwesenheit an der Hauptverhandlung auf gesundheitliche Probleme zurückzuführen sei (vgl. act. 5/17/2 und 5/18). Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 wies die Vorinstanz das sinngemässe Wiederherstellungsgesuch des Beklagten ab und erwog, der Beklagte habe keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, weshalb kein Anlass bestehe, eine solche auszufertigen (vgl. act. 6). 1.2. Am 27. Januar 2020 erhob der unterdessen anwaltlich vertretene Beklagte eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Obergericht und beantragte, es sei festzustellen, dass eine Rechtsverweigerung vorliege, und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Urteil vom 16. Dezember 2019 schriftlich zu begründen (vgl. act. 2). Innert angesetzter Frist beantwortete die Klägerin die Beschwerde. Sie beantragte deren Abweisung, soweit darauf einzutreten ist (vgl. act. 7-9). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-30). Das Verfahren ist spruchreif. 1.3. Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde kann jederzeit erhoben werden, wenn sich die Rechtsverweigerung nicht aus einem formellen Entscheid ergibt (vgl. BSK ZPO-Spühler, 3. Auflage 2017, Art. 319 N 23). Über die Frage der schriftlichen Begründung des Urteils hat die Vorinstanz keinen formellen Entscheid getroffen; am 7. Januar 2020 verfügte sie lediglich die Abweisung des Wie-
- 3 derherstellungsgesuchs. Damit ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde an keine Frist gebunden, wobei sie ohnehin innerhalb von 10 Tagen seit Empfang der Verfügung vom 7. Januar 2020 beim Obergericht einging (vgl. act. 5/22/2). Die Beschwerde vom 27. Januar 2020 ist somit zulässig. 2. 2.1. Gemäss Beklagtem habe die Vorinstanz die Pflicht zum Handeln nach Treu und Glaube bzw. das Willkürverbot, den Anspruch auf rechtliches Gehör, die gerichtliche Fragepflicht und die verstärkte gerichtliche Fragepflicht im vereinfachten Verfahren, das Verbot der Rechtsverweigerung sowie das Verbot des überspitzten Formalismus verletzt, indem sie die Eingabe des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers nicht dahingehend ausgelegt habe, dass dieser damit explizit und rechtzeitig innerhalb der zehntägigen Frist eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt habe, die Ausführungen auch nicht dahingehend ausgelegt habe, dass er implizit bzw. konkludent eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt habe, gleichzeitig aber auch nicht nachgefragt habe, wie seine Eingabe zu verstehen sei und/oder ob er damit eine schriftliche Begründung verlange (vgl. act. 2 N 10). 2.2. Gemäss Klägerin habe der Beklagte lediglich festgehalten, das Urteil völlig abzulehnen. Daraus lasse sich nach Treu und Glaube sowie selbst in Berücksichtigung, dass der Beklagte juristischer Laie sei, kein Verlangen einer schriftlichen Begründung ableiten. Die schriftliche Begründung des Urteils sei vom Beklagten in keiner Weise vorgebracht worden, obwohl im Urteil klar auf die Möglichkeit hingewiesen werde (vgl. act. 9 N 9 und 13). 2.3. Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien eröffnen (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO). Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei diese innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Das unbegründete Urteil der Vorinstanz vom 16. Dezember 2019 (act. 5/16) wurde beiden Parteien während der Gerichts-
- 4 ferien gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO zugestellt (act. 5/17/1-2). Die 10-tägige Frist, innert welcher eine schriftliche Begründung verlangt werden konnte, begann demnach am Freitag, 3. Januar 2020 zu laufen (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit Eingabe von ebendiesem Tag (Datum Poststempel) gelangte der Beklagte an die Vorinstanz (act. 5/18). Er machte darin in gebrochenem Deutsch unter Ziffern 1-7 geltend, warum das Urteil seiner Ansicht nach inhaltlich falsch sei; unter Ziffer 8 folgt sodann "Ich lehne das Urteil vom 16. Dezember völlig ab.", unter Ziffer 9 sodann "Meine Abwesenheit ist auf gesundheitliche Probleme zurückzuführen.". Der Sache nach handelt es sich entgegen der Vorinstanz nicht um ein sinngemässes Wiederherstellungsgesuch bestreffend die versäumte Hauptverhandlung, welches mit gesundheitlichen Problemen begründet wird, und in welchem "ferner" vorgebracht wird, das Urteil vom 16. Dezember 2019 werde völlig abgelehnt (act. 5/21 S. 2), sondern viel eher um ein (vor Erhalt des begründeten Entscheids bei der falschen Instanz eingelegtes) Rechtsmittel. Der Beklagte zeigte jedenfalls in Ziffern 1-8 deutlich, dass er sich gegen das Urteil zur Wehr setzen will. Dies kann er aber nur, wenn das Urteil schriftlich begründet wird. Seine Erklärung impliziert deshalb nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) auch das Begehren um schriftliche Begründung des Urteils (vgl. BSK ZPO-Steck/Brunner, 3. Auflage 2017, Art. 239 N 25; ZK ZPO-Staehelin, 3. Auflage 2016, Art. 239 N 31 sowie Kriech, DIKE ZPO Kommentar, 2. Auflage 2016, Art. 239 N 6). Darüber hinaus hat der Beklagte seine Eingabe am ersten Tag der 10-tägigen Frist für ein Begehren um eine schriftliche Urteilsbegründung gemacht. Die Vorinstanz wäre daher, soweit sie in der Eingabe nicht ohnehin ein sinngemässes Begehren um schriftliche Begründung des Urteils hätte erblicken wollen, zumindest in Ausübung der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO gehalten gewesen, den nicht anwaltlich vertretenen Beklagten aufzufordern, sich innert laufender Frist zu erklären, wie es sich mit der insoweit unklaren Eingabe verhält. Die Beschwerde des Beklagten ist somit gutzuheissen, und die Sache ist zur Erstellung einer schriftlichen Begründung des Urteils vom 16. Dezember 2019 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Erst die Zustellung des begründeten Entscheids wird dazu geeignet sein, die Rechtsmittelfristen auszulösen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich des Antrags auf separate Feststellung einer Rechtsverweige-
- 5 rung fehlt es dem Beschwerdeführer hingegen am nötigen Feststellungsinteresse. Auf den entsprechenden Antrag ist nicht einzutreten. 3. Da die Klägerin unterliegt, wird sie für das zweitinstanzliche Verfahren kostenund entschädigungspflichtig (vgl. Art.106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren auf Fr. 2'600.– festzusetzen. Die Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV OG auf Fr. 660.– zuzüglich 7.7 % MwSt. festzusetzen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache wird zur Erstellung einer schriftlichen Urteilsbegründung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'600.– festgesetzt und der Klägerin auferlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 660.– zuzüglich CHF 51.– (7.7 % MwSt. auf CHF 660.–), also total CHF 711.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeantwort, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 6 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'589.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am:
Urteil vom 21. April 2020 Erwägungen: 1. 1.1. Die B._____ GmbH (Klägerin) reichte am 16. September 2019 beim Bezirksgericht Meilen eine unbegründete Klage ein. Sie beantragte die Verpflichtung von A._____ (Beklagter) zur Bezahlung von Fr. 29'589.50 nebst Zins (vgl. act. 5/2). Zur Hauptverhan... 1.2. Am 27. Januar 2020 erhob der unterdessen anwaltlich vertretene Beklagte eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Obergericht und beantragte, es sei festzustellen, dass eine Rechtsverweigerung vorliege, und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Urteil... 1.3. Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde kann jederzeit erhoben werden, wenn sich die Rechtsverweigerung nicht aus einem formellen Entscheid ergibt (vgl. BSK ZPO-Spühler, 3. Auflage 2017, Art. 319 N 23). Über die Frage der schriftlichen Begründung des ... 2. 2.1. Gemäss Beklagtem habe die Vorinstanz die Pflicht zum Handeln nach Treu und Glaube bzw. das Willkürverbot, den Anspruch auf rechtliches Gehör, die gerichtliche Fragepflicht und die verstärkte gerichtliche Fragepflicht im vereinfachten Verfahren, d... 2.2. Gemäss Klägerin habe der Beklagte lediglich festgehalten, das Urteil völlig abzulehnen. Daraus lasse sich nach Treu und Glaube sowie selbst in Berücksichtigung, dass der Beklagte juristischer Laie sei, kein Verlangen einer schriftlichen Begründun... 2.3. Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien eröffnen (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO). Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei diese innert zehn Tagen seit d... 3. Da die Klägerin unterliegt, wird sie für das zweitinstanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. Art.106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr für das zweiti... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache wird zur Erstellung einer schriftlichen Urteilsbegründung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'600.– festgesetzt und der Klägerin auferlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 660.– zuzüglich CHF 51.– (7.7 % MwSt. auf CHF 660.–), also total CHF 711.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeantwort, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...