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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.02.2020 PP200003

14. Februar 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,415 Wörter·~22 min·5

Zusammenfassung

Vorladung / Rechtsverweigerung etc. im Verfahren FV190009 des Bezirksgerichtes Winterthur

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP200003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Leitender Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Beschluss und Urteil vom 14. Februar 2020

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____,

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Vorladung / Rechtsverweigerung etc. im Verfahren FV190009 des Bezirksgerichtes Winterthur

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Klägerin) fordert von der Beklagten und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beklagte) einen Betrag von CHF 8'769.05 zuzüglich Zinsen als Werklohn für die Erstellung einer Schiebetüre. Die Klägerin setzte diesen Betrag mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Winterthur-Stadt vom 5. Juni 2018 in Betreibung. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. Die Klägerin gelangte daraufhin mit begründeter Klageschrift vom 18. Februar 2019 (und Einreichung der Klagebewilligung vom 29. Januar 2019) an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) und verlangte, die Beklagte sei zu verpflichten, den erwähnten Betrag an die Klägerin zu bezahlen, und der erwähnte Rechtsvorschlag sei zu beseitigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (act. 4/1-2, 4/4/9). 1.2 Die Vorinstanz setzte der Beklagten mit Verfügung vom 7. März 2019 unter Hinweis auf Art. 245 Abs. 2 ZPO eine Frist von 20 Tagen an, um schriftlich zur Klageschrift Stellung zu nehmen (act. 4/8). Die Beklagte wies daraufhin mit Eingabe vom 2. April 2019 auf die ihrer Ansicht nach fehlende Postulationsfähigkeit des klägerischen Rechtsvertreters hin (weil er eine Mitarbeiterin beschäftige, die zu einem früheren Zeitpunkt in der Kanzlei des beklagtischen Rechtsvertreters tätig gewesen sei) und beantragte gestützt darauf, es sei auf die Klage nicht einzutreten. Gleichzeitig verlangte die Beklagte u.a. die Sistierung des Verfahrens. Zur Begründung verwies sie auf das vor dem Bezirksgericht Winterthur hängige Verfahren über ihre Ablehnung der Friedensrichterin, welche die Klagebewilligung vom 29. Januar 2019 ausgestellt hatte (act. 4/10 S. 2, 9 ff., 14 ff.). Die Vorinstanz wies den Sistierungsantrag der Beklagten mit Verfügung vom 15. April 2019 ab und nahm der Beklagten die Frist zur Erstattung der Stellungnahme ab (act. 4/12). Das Bezirksgericht Winterthur schrieb das erwähnte Ausstandsverfahren (Ablehnung der Friedensrichterin) mit Beschluss vom 6. August 2019 ab und wies zur Begründung darauf hin, das Einzelgericht werde

- 3 die Gültigkeit der Klagebewilligung im rechtshängigen Verfahren über die Klage der Klägerin von Amtes wegen prüfen (act. 4/16; vgl. act. 4/17). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 setzte die Vorinstanz der Beklagten erneut eine 20tägige Frist an, um schriftlich zur Klage Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz verband dies mit dem Hinweis, dass über die Gültigkeit der Klagebewilligung und über das Vorliegen der Postulationsfähigkeit des klägerischen Rechtsvertreters im Endentscheid befunden werde (act. 4/18). Nach Zustellung der Verfügung am 11. Oktober 2019 (vgl. act. 4/19) lief die Frist zur Einreichung der Stellungnahme bis 31. Oktober 2019. 1.3 Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 (und damit am letzten Tag der erwähnten Frist) reichte die Beklagte der Vorinstanz eine als "eingeschränkte Klageantwort" bezeichnete Eingabe zu den Akten. Darin machte die Beklagte nebst anderem erneut geltend, es fehle an der Postulationsfähigkeit des klägerischen Rechtsvertreters (dies aus den unter Ziff. 1.2 erwähnten Gründen) und am Vorliegen einer rechtsgültigen Klagebewilligung (weil die zuständige Friedensrichterin befangen gewesen sei und die Klagebewilligung ausgestellt habe, obwohl gegen sie ein Ablehnungsbegehren hängig gewesen sei). Gestützt darauf beantragte die Beklagte (unter anderem), das Verfahren sei auf die Prüfung von Prozessvoraussetzungen zu beschränken und es sei auf die Klage nicht einzutreten (act. 4/21 = act. 3/1). 1.4 Die Vorinstanz kontaktierte die Beklagte am 23. Dezember 2019 mit der Mitteilung, die Beklagte werde an der Hauptverhandlung Gelegenheit zu zwei Parteivorträgen erhalten, um ihre "eingeschränkte Klageantwort" zu ergänzen. Über die prozessualen Einwände der Beklagten zur Gültigkeit der Klagebewilligung und zur Postulationsfähigkeit des klägerischen Rechtsvertreters würde mit dem Endentscheid entschieden. Gleichzeitig forderte die zuständige Richterin der Vorinstanz die Beklagte auf, sich bis 8. Januar 2020 zu Terminvorschlägen für die Hauptverhandlung zu äussern (act. 3/2). Weiter stellte die Vorinstanz das Doppel der Eingabe vom 31. Oktober 2019 samt Beilagen der Gegenpartei zu (act. 4/24).

- 4 - 1.5 Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 an die Vorinstanz stellte die Beklagte die folgenden Anträge (act. 4/25 = act. 3/3 S. 2): "1. Das vorliegende Verfahren sei vorerst auf die Frage des Vorliegens bzw. Fehlens von Prozessvoraussetzungen zu beschränken. 2. Es sei einstweilen (bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen) auf die Ansetzung eines Termins für die Hauptverhandlung zu verzichten. 3. Es sei einstweilen (bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen) auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten. 4. Eventualiter, es sei der Beklagten eine neue Frist zur Einreichung einer vollständigen schriftlichen Stellungnahme zur Klage vom 18. Februar 2019 anzusetzen. 5. Subeventualiter, es sei der Beklagten die mit Verfügung vom 04. Oktober 2019 angesetzte Frist zur Einreichung einer vollständigen schriftlichen Stellungnahme zur Klage vom 18. Februar 2019 zu erstrecken. 6. Eventualiter, das Gericht habe eine allfällige Weigerung zur unverzüglichen Behandlung der vorstehenden Anträge Ziffern 1-5 in einem anfechtbaren Entscheid zu begründen. 7. Eventualiter, das Gericht habe das von ihm in der E-Mail vom 23. Dezember 2019 skizzierte weitere Vorgehen (insbesondere Verweigerung einer materiellen Behandlung der prozessualen Anträge 1-3 der Beklagten gemäss deren Eingabe vom 31. Oktober 2019, Vorladung und Durchführung der Hauptverhandlung ohne vorherige Fristansetzung an die Beklagte zur Einreichung einer umfassenden schriftlichen Stellungnahme zur schriftlichen Klagebegründung der Klägerin, Verweigerung der Prüfung von Prozessvoraussetzungen (Mängel des Schlichtungsverfahrens, Postulationsfähigkeit des Vertreters der Klägerin) in einem formellen Entscheid zu erlassen. 8. Der Beklagten sei das persönliche Erscheinen zur Hauptverhandlung zu erlassen. 9. Es seien Zustellungen an die beiden Vertreter der Beklagten an diese gemeinsam vorzunehmen. 10. Ziffern 1-7 vorstehend unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer zu derzeit 7.7 %) zu Lasten der Staatskasse des Kantons Zürich, eventualiter zu Lasten der Klägerin." 1.6 Die Vorinstanz wies die Rechtsvertreter der Beklagten mit Schreiben vom 13. Januar 2020 darauf hin, dass die Verfahrensleitung beim Gericht und nicht bei

- 5 den Parteivertretern liege. Weiter erklärte die Vorinstanz, sie habe im Rahmen der Verfahrensleitung die Prozessvoraussetzungen geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass diese gegeben seien. Es bestehe indes kein Anspruch auf einen schriftlich begründeten Eintretensentscheid. Das Verfahren werde ohne weitere Fristansetzung zur materiellen Stellungnahme mit der Vorladung zur Hauptverhandlung weitergeführt, an welcher die Beklagte in einem ersten Parteivortrag Gelegenheit haben werde, ihre Anträge in materieller Hinsicht zu stellen und zu begründen. Zudem werde ihr Gelegenheit zur Duplik gegeben. Der Beklagten persönlich werde das persönliche Erscheinen erlassen (act. 4/26-27 = act. 3/4/1- 2). Die Vorinstanz stellte das Schreiben vom 13. Januar 2020 gleichzeitig auch der Klägerin zu (act. 4/28) und erliess die Vorladung auf den 26. März 2020 (act. 4/29). 1.7 Mit Eingabe vom 24. Januar 2020 (Datum Poststempel) erhob die Beklagte Beschwerde gegen die Verweigerung einer materiellen Behandlung der Eingabe vom 8. Januar 2020, gegen das Schreiben der Vorinstanz vom 13. Januar 2020 und gegen die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 26. März 2020. Die Beklagte stellt die folgenden Beschwerdeanträge (act. 2 S. 1 f.): "1a. Es sei Vorinstanz anzuweisen, die von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 08. Januar 2020 im vorinstanzlichen Verfahren FV190009 gestellten Anträge unverzüglich materiell zu behandeln und so bald wie möglich darüber zu entscheiden. 1.b Es sei der Vorinstanz Frist anzusetzen, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 08. Januar 2020 gemäss Antrag Ziff. 1.a vorstehend zu behandeln. 2. Es sei die von der Vorinstanz für den 26. März 2020, 14:00 Uhr, im vorinstanzlichen Verfahren FV190009 angesetzte Hauptverhandlung abzusagen. 3. Eventualiter, es sei die Vorinstanz anzuweisen, die von ihr im vorinstanzlichen Verfahren FV190009 auf den 26. März 2020, 14:00 Uhr, angesetzte Hauptverhandlung abzusagen. 4. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, im vorinstanzlichen Verfahren FV190009 eine Hauptverhandlung erst anzusetzen und zur Hauptverhandlung erst vorzuladen, nachdem rechtskräftig über die von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 08. Januar 2020 im vorinstanzlichen Verfahren FV190009 gestellten Anträge rechtskräftig materiell entschieden ist und die Beschwerdeführerin eine umfassende Stel-

- 6 lungnahme zur schriftlichen Klagebegründung der Beschwerdegegnerin eingereicht hat bzw. die Frist dafür verpasst hätte. 5. Eventualiter, es sei die Vorinstanz anzuweisen, im vorinstanzlichen Verfahren FV190009 eine Hauptverhandlung erst anzusetzen und zur Hauptverhandlung erst vorzuladen, nachdem rechtskräftig über die von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 08. Januar 2020 im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge rechtskräftig materiell entschieden ist. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse, eventualiter zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Prozessualer Antrag: "Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens von der Vorinstanz beizuziehen." Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen im Beschwerdeverfahren: "1. Es sei der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung zu gewähren, als das Gericht die von der Vorinstanz vorgenommene Ansetzung und Vorladung für eine Hauptverhandlung im vorinstanzlichen Verfahren FV190009 am 26. März 2020, 14.00 Uhr, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich abzusagen habe. 2. Es sei der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung zu gewähren, als das Gericht die Vorinstanz im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen habe, dass die Vorinstanz die von ihr vorgenommene Ansetzung und Vorladung für eine Hauptverhandlung im vorinstanzlichen Verfahren FV190009 am 26. März 2020, 14.00 Uhr, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich abzusagen habe. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse, eventualiter zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 1.8 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 4/1-30). Es wurde davon abgesehen, von der Beklagten einen Kostenvorschuss einzuholen und der Klägerin bzw. der Vorinstanz Gelegenheit zur Erstattung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme zu geben (Art. 98, Art. 322 Abs. 1 Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 1.9 Mit dem Entscheid über die Beschwerde der Beklagten wird ihr Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen bzw. auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Insoweit ist das Verfahren abzuschreiben.

- 7 - 2. Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 319 lit. c ZPO) 2.1 Die Beklagte macht in erster Linie geltend, die Vorinstanz habe sich geweigert, ihre Eingaben vom 31. Oktober 2019 und 8. Januar 2020 rechtsstaatskonform und materiell zu behandeln, indem sie nur formlos per E-Mail und per Schreiben darauf eingegangen sei und die Vorladung auf den 26. März 2020 zugestellt habe. Es fehle damit bis heute an einer formellen Verfügung als Reaktion auf die Eingabe der Beklagten vom 8. Januar 2020. Dabei handle es sich um Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (act. 2 S. 4 f., S. 7 f.). 2.2 Gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. c und Art. 321 Abs. 4 ZPO). Geht die gerügte Rechtsverweigerung oder -verzögerung indes aus einem Entscheid hervor, so ist die Rüge innert der Frist für die Anfechtung dieses Entscheids zu erheben (vgl. BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Auflage 2017, Art. 319 N 23). Die Bestimmungen erfassen ausschliesslich die sogenannte formelle Rechtsverweigerung, die sich darin äussert, dass die erste Instanz den Erlass eines anfechtbaren Entscheids unrechtmässig verweigert oder verzögert. Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine formelle Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt. Dabei ist der Gestaltungsspielraum der erstinstanzlichen Gerichte zu berücksichtigen. Eine Pflichtverletzung im Sinne einer Rechtsverweigerung oder -verzögerung ist nur in klaren Fällen zu bejahen (vgl. OGer ZH PP160052 vom 16. Januar 2017, E. ; vgl. zum Ganzen auch ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Auflage 2016, Art. 319 N 17, Art. 320 N 7). Anwendungsfälle sind etwa das Liegenlassen von Akten ohne sichtbare Prozesshandlungen oder das Hinauszögern von Vorladungen und wichtigen prozessleitenden Entscheiden (KUKO ZPO-BRUNNER, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 14). Ob ein Entscheid (oder eine prozessleitende Verfügung) materielle Rechtsverweigerung bzw. Willkür darstellt, ist dagegen nicht im Rahmen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde zu prüfen, sondern (als Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO) im Rechtsmittel gegen den Entscheid oder die Verfügung, falls ein solches zulässig ist (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 3).

- 8 - 2.3 Soweit die Vorladung und das eingangs erwähnte Schreiben vom 13. Januar 2020 als "Entscheide" im vorerwähnten Sinne betrachtet werden, die Rechtsmittelfristen auslösen, erfolgte die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 24. Januar 2020 rechtzeitig (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz versandte die Vorladung und das Schreiben gegen Empfangsschein, aber soweit ersichtlich nicht eingeschrieben (vgl. act. 4/26-27, 4/29). Die Beklagte konnte die Postsendungen vom 13. Januar 2020 indes nicht vor dem 14. Januar 2020 erhalten. Wie es sich mit dem vom Rechtsvertreter der Beklagten angebrachten Hinweis auf dem am 16. Januar 2020 datierten Empfangsschein verhält ("Datum der Unterschrift", vgl. act. 4/29), kann danach offen bleiben. Dem Eintreten auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde steht nichts entgegen. 2.4 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz – dazu kann auf die einleitenden Ausführungen zur Prozessgeschichte verwiesen werden – die Vorladung und die zu treffenden prozessleitenden Anordnungen gerade nicht hinausgezögert. Das zeigt bereits, dass keine Rechtsverweigerung oder -verzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO vorliegt. Dass die Anordnungen vom 13. Januar 2020 in Briefform ergingen und nicht in einem "formellen Zwischenentscheid"/"mit Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung" (so die Kritik der Beklagten, vgl. act. 2 S. 3 und S. 7 f.), schadet nicht und stellt keine Rechtsverweigerung dar. Die formellen Anforderungen, welche die ZPO in Art. 236 ff. ZPO an den Erlass von Entscheiden stellt, gelten für prozessleitende Verfügungen nicht; immerhin gilt als wohl herrschende Auffassung, dass prozessleitende Verfügungen (wenn sie nicht mündlich anlässlich einer Verhandlung ergehen) schriftlich zu erlassen und den Parteien zuzustellen sind. Ob (und wenn ja, wie ausführlich) eine solche Verfügung zu begründen ist, ergibt sich je nach Art der Verfügung aus dem Anspruch der Parteien auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO). Eine allgemeine Pflicht zur einlässlichen Begründung solcher Verfügungen besteht entgegen der Beklagten (act. 2 S. 10 f.) nicht (vgl. BK ZPO- KILLIAS, Art. 238 N 15, sowie WOHLFAHRT, Begründung und Rechtsmittelbelehrung als Erfordernisse prozessleitender Verfügungen, in: Fankhauser/Widmer Lüchin-

- 9 ger/Klingler/ Seiler (Hrsg.), Das Zivilrecht und seine Durchsetzung, FS Sutter- Somm, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 754 ff.). Entscheidend ist vor diesem Hintergrund: Die Vorinstanz gab den Parteien gegenüber am 13. Januar 2020 schriftlich (und gegen Empfangsschein) an, dass und weshalb sie die aufgezeigten prozessualen Anordnungen traf (vgl. vorne Ziff. 1.6). Der anwaltlich vertretenen Beklagten war es ohne weiteres möglich, eine Beschwerde dagegen zu erheben, was sie denn auch tat (darauf wird nachfolgend eingegangen). Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass die Vorinstanz die Eingaben der Beklagten der Klägerin bereits zustellte (vgl. vorne Ziff. 1.4 und 1.6). Das ergibt sich aus den Akten, in welche die Beklagte ohne Weiteres Einsicht nehmen könnte (Art. 53 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Beklagten (act. 2 S. 18 f.) besteht keine Pflicht des Gerichts, eine Partei eigens über die Zustellung ihrer Eingabe an die Gegenpartei zu informieren. Die Beklagte verkennt im Übrigen – das ist ergänzend festzuhalten – den Unterschied zwischen der Prozessleitung und dem Entscheid über die Klage, wenn sie zwischen der Verfügung vom 4. Oktober 2019 und dem Schreiben vom 13. Januar 2020 einen Widerspruch sieht (act. 2 S. 11). Mit dem Hinweis vom 4. Oktober 2019, über die Prozessvoraussetzungen würde erst im Endentscheid befunden (act. 4/18), lehnte die Vorinstanz den Erlass eines entsprechenden Zwischenentscheids nach Art. 237 ZPO ab. Das hielt die Vorinstanz nicht davon ab, sich im Rahmen der Verfahrensleitung schon frühzeitig mit den Prozessvoraussetzungen zu beschäftigen. Die Prüfung der Prozessvoraussetzungen hat möglichst früh einzusetzen und ist eine bis zum Endentscheid fortwährende Aufgabe des Gerichts (vgl. ZK ZPO-ZÜRCHER, 3. Auflage 2016, Art. 60 N 12, 15). Die Frage, wann das Gericht die Prozessvoraussetzungen effektiv zu prüfen beginnt, ist deshalb von der Frage verschieden, wann das Gericht einen anfechtbaren Entscheid darüber erlässt. Der von der Beklagten gesehene Widerspruch ist bei genauer Betrachtung somit keiner. Eine (formelle) Rechtsverweigerung oder -verzögerung ist insgesamt nicht ersichtlich. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist abzuweisen.

- 10 - 3. Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen (Art. 319 lit. b ZPO) 3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich auch gegen die Vorladung der Parteien vom 13. Januar 2020 zur Hauptverhandlung vom 26. März 2020 und gegen das Schreiben der Vorinstanz vom 13. Januar 2020 (vgl. act. 2 S. 1). Der Inhalt des Schreibens vom 13. Januar 2020 wurde bereits aufgezeigt (vgl. Ziff. 1.6 vorstehend: Ablehnung des Erlasses eines begründeten Eintretensentscheids und damit einer Beschränkung des Prozessthemas auf die Prüfung von Prozessvoraussetzungen, Ablehnung einer weiteren Fristansetzung zur Stellungnahme, Hinweis auf die Parteivorträge zur Sache anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. März 2020). Bei diesen Anordnungen (und bei der Vorladung) handelt es sich um prozessleitende Verfügungen nach Art. 124 Abs. 1 ZPO, die unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b ZPO innert 10 Tagen mit Beschwerde angefochten werden können (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte hat diese Frist mit der vorliegenden Beschwerde gewahrt (vgl. bereits Ziff. 2.3 vorstehend). 3.2 Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, sie sei durch das gerügte und angefochtene Verhalten der Vorinstanz in rechtlich relevanter Weise beschwert und habe daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (act. 2 S. 9). Das mag insoweit zutreffen, als die Vorinstanz mit den angefochtenen Anordnungen das Verfahren anders gestaltete, als es den prozessualen Anträgen der Beklagten entsprochen hätte. Eine solche Beschwer genügt als Rechtsmittelvoraussetzung im vorliegenden Fall indes nicht. 3.3 Die Beklagte macht nicht geltend, dass die Beschwerdemöglichkeit gegen eine der erwähnten prozessleitenden Anordnungen nach Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO vom Gesetz vorgesehen werde, und es ist dies auch nicht ersichtlich. Einschlägig ist somit Ziff. 2 von Art. 319 lit. b ZPO. Die Beschwerde ist danach nur zulässig, wenn der Beklagten durch die angefochtenen Anordnungen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Fehlt diese Rechtsmittelvoraussetzung, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.3.1 Die Entscheidung, ob unter den konkreten Umständen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht oder nicht, liegt

- 11 im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AF- HELDT, 3. Auflage 2016, Art. 319 N 13). Der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil nach der genannten Bestimmung setzt (anders als der nicht wieder gutzumachende Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) keinen rechtlichen Nachteil voraus (d.h. einen Nachteil, der sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt, vgl. BGE 137 III 380 E. 1.2.1), sondern es genügt nach der Praxis auch ein bloss tatsächlicher Nachteil, wenn dieser erheblich ist. Das Eintreten auf die Beschwerde ist dabei unter dem Aspekt der Interessen der Beschwerde führenden Partei gegen die Verzögerung des Verfahrens abzuwägen, welche mit der Beschwerde verbunden ist. Dabei ist Zurückhaltung angebracht. Der Ausschluss der Beschwerde ist in diesen Fällen die gesetzliche Regel, deren Zulässigkeit die Ausnahme. Verlangt wird, dass die prozessuale Situation der Beschwerde führenden Partei durch die angefochtene Verfügung wesentlich erschwert und verschlechtert wird. Es geht auch darum, das Risiko einer endlosen Verlängerung des Prozesses durch Rechtsmittelverfahren gegen prozessleitende Verfügungen zu vermeiden. Dass das Verfahren in der Hauptsache unter Umständen länger dauert und mehr Kosten anfallen, wenn erst der Endentscheid angefochten werden kann, genügt deshalb in aller Regel nicht (vgl. CPC-JEANDIN, 2. Auflage 2019, Art. 319 N 22 f.). Der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil muss offensichtlich sein bzw. er muss "geradezu in die Augen springen" (BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 319 N 40 a.E.). Die Beweislast für die Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils trägt die Beschwerde führende Partei, falls diese Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (vgl. zum Ganzen auch OGer ZH PS170135 vom 5. Juli 2017, E. 2.3, und OGer ZH RB160036 vom 20. Januar 2017, E. 3.2, je mit Hinweisen). 3.3.2 Die Beklagte nennt keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, der ihr (ausdrücklich) als Folge der angefochtenen prozessleitenden Verfügungen drohe. Im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (bzw. Erlass vorsorglicher Massnahmen) bezeichnet die Beklagte immerhin Nachteile (im Sinne von Art. 261 Abs.1 ZPO), die ihr aufgrund der fehlenden aufschiebenden Wirkung der Beschwerde drohten (act. 2 S. 23). Auch solche

- 12 - Nachteile gehen letztlich auf die angefochtenen Entscheide zurück. Sie können daher auch bei der Prüfung, ob die Beschwerde zulässig ist, berücksichtigt werden. Die Beklagte bringt sinngemäss vor, es drohe unnötiger Aufwand, wenn das vorinstanzliche Verfahren ohne Überprüfung der angefochtenen prozessleitenden Verfügungen zu Ende geführt werde und sie erst im Nachhinein ein Rechtsmittel erheben könne (act. 2 S. 23 Rz. 66 a.E.). Das alleine, also allfällige zusätzliche Kosten und allfälliger zusätzlicher Zeitaufwand, bis ein erstinstanzlicher Endentscheid angefochten werden kann, rechtfertigt es nach dem Gesagten nicht, auf die Beschwerde einzutreten und die damit verbundene Verzögerung des vorinstanzlichen Verfahrens in Kauf zu nehmen. Den Ausführungen der Beklagten ist weiter zu entnehmen, dass sie eine Verschlechterung ihrer prozessualen Situation befürchtet, wenn sie sich (aufgrund der verweigerten Ansetzung bzw. Erstreckung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme nach Art. 245 Abs. 2 ZPO) ohne (erneute) Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme auf die Hauptverhandlung einlassen muss (vgl. act. 2 S. 23 insb. Rz. 66 und Rz. 68). Die Beklagte verweist dazu auf die ihrer Ansicht nach deutlich geringere Überzeugungskraft eines mündlichen Vortrags gegenüber einer schriftlichen Eingabe (act. 2 S. 13). Das wäre kein rechtlicher Nachteil im geschilderten Sinn, sondern bloss ein tatsächlicher. Die in einem solchen Fall vorzunehmende Interessenabwägung steht einem Eintreten auf die Beschwerde entgegen. Bei der strittigen Fristansetzung steht keine materielle Säumnis der Beklagten zur Diskussion. Die Beklagte wird alles, was sie in einer Ergänzung ihrer schriftlichen Stellungnahme ausführen wollte, anlässlich der Hauptverhandlung vorbringen können. Es ist der anwaltlich vertretenen Beklagten im vorliegenden vereinfachten Verfahren (das, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, grundsätzlich mündlich geführt wird, act. 3/4/1-2), ohne weiteres zuzumuten, ihre Vorbringen anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll zu geben (der mündliche Vortrag wird dabei durch das Protokoll bzw. über allfällige Plädoyernotizen in Schriftform übertragen; das Argument der Beklagten über die bloss akustische Wahrnehmung mündlicher Vorträge [act. 2 S. 13 f.] wird damit relativiert). Von einer erheblichen Erschwe-

- 13 rung der prozessualen Situation der Beklagten kann nicht die Rede sein. Das gilt im Übrigen auch mit Blick auf die von der Beklagten angestrebte Beschränkung des Prozessthemas. Die Beklagte sieht sich (zumindest sinngemäss) dadurch benachteiligt, dass sie gehalten sein wird, sich an der Hauptverhandlung auch materiell zur Sache zu äussern, ohne vorher einen anfechtbaren Entscheid über das Eintreten zu erhalten. Die Parteien haben indes allgemein keinen Anspruch auf Vorabprüfung von einzelnen oder allen bestrittener Prozessvoraussetzungen und damit auch kein Recht auf Einlassungsverweigerung. Die Zivilprozessordnung stellt die Ausgestaltung des Verfahrens bewusst in das gerichtliche Ermessen (vgl. BGer 5A_73/2014 vom 18. März 2014, E. 2.3; vgl. auch KUKO ZPO- DOMEJ, 2. Auflage 2014, Art. 59 N 6, sowie eingehend SCHMID, Die thematisch beschränkte Klageantwort, ZZZ 2017 S. 115 ff., S. 118). Nur nebenbei ist dem hinzuzufügen, dass die Beklagte sich bereits in ihren bisherigen Stellungnahmen vor der Vorinstanz recht einlässlich zum geltend gemachten Anspruch der Klägerin zu äussern vermochte (vgl. insb. act. 4/21 S. 5-16). Die Beklagte nennt denn auch keine konkreten Umstände, welche es ihr erheblich erschweren würden, sich an der Hauptverhandlung vom 26. März 2020 zur Sache zu äussern. 3.3.3 Bei der Interessenabwägung ist im Übrigen – der Vollständigkeit halber – auch die vorinstanzliche Prozessgeschichte zu berücksichtigten (vgl. eingehend vorne Ziff. 1). Die beiden Prozessvoraussetzungen, auf deren Prüfung die Beklagte das Verfahren beschränken wollte (vorne Ziff. 1.2-3), wurden im Verfahren vor der Vorinstanz wiederholt thematisiert. Die Beklagte verwies bereits auf die erste Fristansetzung zur Stellungnahme hin mit Eingabe vom 4. April 2019 auf diese Umstände und stellte einen Nichteintretensantrag bzw. einen Sistierungsantrag bis zum Entscheid über den Ausstand der Friedensrichterin (act. 4/10 S. 3 ff.). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 über das erneute Ansetzen der Frist zur Stellungnahme erwog die Vorinstanz sodann ausdrücklich, dass über diese beiden Aspekte mit dem Endentscheid entschieden werde (act. 4/18). Dessen ungeachtet ersuchte die Beklagte mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 um Beschränkung des Prozessthemas auf genau diese beiden Prozessvoraussetzungen (act. 4/21 S. 2 f., insb. Rz. 5). Die Vorinstanz lehnte dies am 23. Dezember 2019 ab (act. 3/2), worauf die Beklagte am 8. Januar 2020 ein weiteres Mal dasselbe ver-

- 14 langte (act. 4/25). Auf die erneute ablehnende Mitteilung der Vorinstanz vom 13. Januar 2020 (act. 3/4/1-2) erhob die Beklagte schliesslich die vorliegende Beschwerde. Dieses Verhalten grenzt an Trölerei. Das Interesse der Beklagten an der Prüfung ihrer Beschwerde hat vor diesem Hintergrund umso mehr hinter das Interesse an der beförderlichen Durchführung des Verfahrens zurückzutreten. Auf die Beschwerde gegen die Vorladung und die weiteren Anordnungen vom 13. Januar 2020 ist aus den geschilderten Gründen nicht einzutreten. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Ausgangsgemäss wird die Beklagte für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist mangels Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. 4.2 Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. und 12 GebV OG Rechnung. Der Streitwert beträgt Fr. 8'769.05 (vgl. vorne Ziff. 1.1). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 4 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass mit den angefochtenen prozessleitenden Verfügungen und mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde nur Teilaspekte zu beurteilen waren (vgl. DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 91 ZPO N 7). Es rechtfertigt sich, die Gebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beklagten und Beschwerdeführerin um Anordnung vorsorglicher Massnahmen bzw. Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 15 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und der Beklagten und Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'769.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Leitende Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler versandt am:

Beschluss und Urteil vom 14. Februar 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beklagten und Beschwerdeführerin um Anordnung vorsorglicher Massnahmen bzw. Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und der Beklagten und Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PP200003 — Zürich Obergericht Zivilkammern 14.02.2020 PP200003 — Swissrulings