Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP190022-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 6. Juni 2019
in Sachen
A._____, vertreten durch Geschäftsführerin/Kauffrau B._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
C._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Februar 2019; Proz. FV180267
- 2 - Erwägungen: Gegen die umstehend genannte Verfügung hat B._____ bereits Beschwerde geführt, und jenes Verfahren (PP190012) ist am 7. März 2019 erledigt worden. Nun schickt B._____ eine weitere Eingabe ans Obergericht. Darin nennt sie in der ersten Zeile ein Verfahren der III. Strafkammer in Sachen einer "D._____ AG" und legt auch den entsprechenden Entscheid bei, welcher am 14. März 2019 jenes Verfahren beendete. Sie unterzeichnet ihre Eingabe aber namens "D._____ AG und A._____", und sie legt den (nicht unterzeichneten) Empfangsschein für die Rücksendung der Akten aus dem erledigten Verfahren PP190012 der Kammer bei und (erneut) den Entscheid des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 12. Februar 2019 (act. 2 und 3). Auf den Empfangsschein kritzelt sie "falsch", und auf dem Entscheid des Einzelgerichts "Rekurs total". Diese letztere Bemerkung ist mit "4.3.19" datiert, aber mit dem neuen Einreichen will die Absenderin offenkundig klar machen, dass sie die Verfügung nach wie vor für unrichtig hält. Die Unterlagen, welche die III. Strafkammer betreffen können, wurden dieser weiter geleitet (act. 5). Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Februar 2019 in Sachen des "A._____" ist erledigt. Die Kammer kann und darf darauf nicht zurückkommen. Gegen die Rücksendung der Akten aus einem erledigten Verfahren sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor. Auf die neue Eingabe ist nicht einzutreten. Die Kosten dieses unnötigen Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzusetzen (§ 20 Abs. 1 GebV OG) und B._____ persönlich aufzuerlegen (Art. 108 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und B._____ persönlich auferlegt.
- 3 - 3. Für dieses Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an B._____ und an den Beschwerdegegner (an diesen unter Beilage einer Kopie der Eingabe vom 27. Mai 2019), je gegen Empfangsschein, sowie zur Kenntnis an das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht der 1. Abteilung). 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich offenbar um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt so weit erkennbar gegen Fr. 9'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi versandt am: 6. Juni 2019
Beschluss vom 6. Juni 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und B._____ persönlich auferlegt. 3. Für dieses Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an B._____ und an den Beschwerdegegner (an diesen unter Beilage einer Kopie der Eingabe vom 27. Mai 2019), je gegen Empfangsschein, sowie zur Kenntnis an das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht der 1. Abteilung). 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...