Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP190017-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 3. Juli 2019
in Sachen
A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____,
gegen
C._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 5. April 2019 (FV190033-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 21. Februar 2019 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, vom 31. Januar 2019 ein (Urk. 1). Sie forderte vom Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) Fr. 1'830.90 für Maler- und Reinigungsarbeiten, Fr. 125.30 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 12 und ersuchte um Beseitigung des Rechtsvorschlags, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten (Urk. 1). Mit Verfügung vom 8. März 2019 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist an, um eine verbesserte Klageeingabe inklusive Beilagen einzureichen. Diese Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass bei Säumnis die Klageeingabe als nicht erfolgt gelte oder darauf nicht einzutreten wäre (Urk. 3 S. 3). Mit Schreiben vom 25. März 2019 liess sich die Klägerin vernehmen (Urk. 6; Urk. 8/1- 3). Mit Verfügung vom 5. April 2019 trat die Vorinstanz auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht ein (Urk. 10 = Urk. 15). 1.2 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 2. Mai 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 3. Mai 2019) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung des Verfahrens (Urk. 14; Urk. 16/1-2). 2.1 Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2019 wurde der Klägerin eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– zu leisten. Diese Verfügung erging unter der Androhung von Säumnisfolgen und wurde am 27. Mai 2019 zugestellt (Urk. 17). Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden war, wurde der Klägerin mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2019 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen angesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten. Diese Fristansetzung erfolgte erneut unter Androhung von Säumnisfolgen, nämlich dass bei Nichtbezahlen innert Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 18 S. 2). Diese Verfügung wurde am
- 3 - 14. Juni 2019 zugestellt (Urk. 18). Die 5-tägige Nachfrist zum Leisten des Kostenvorschusses lief demnach am 19. Juni 2019 ab. 2.2 Die Klägerin hat den Kostenvorschuss weder innerhalb der mit Verfügung vom 21. Mai 2019 angesetzten Frist noch innerhalb der ihr mit Verfügung vom 12. Juni 2019 angesetzten Nachfrist geleistet. Damit ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten, da die Leistung des Gerichtskostenvorschusses Prozessvoraussetzung ist (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. Diese ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je einer Kopie der Urk. 14 und Urk. 16/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 4 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'830.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Juli 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: sf
Beschluss vom 3. Juli 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je einer Kopie der Urk. 14 und Urk. 16/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...