Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP190016-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss vom 25. April 2019
in Sachen
A._____ KIG, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) / Verfügung Ausstandsbegehren Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Februar 2019; FV190029
- 2 - Erwägungen:
1. Am 11. April 2019 ging bei der Kammer ein mit "Beschwerde" überschriebener Schriftsatz ein. Danach erklärte die Kollektivgesellschaft "A._____ KIG" Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 9. April 2019 im Verfahren FV190029, welche allerdings weder beigelegt noch inhaltlich näher spezifiziert wurde. Gleichzeitig stellte die Absenderin ein Ablehnungsbegehren gegen eine Richterin des Bezirksgerichts Zürich (act. 2A-2B). Aus den Beilagen (act. 3/1-6) liess sich nicht entnehmen, was das Anliegen der Absenderin sein könnte. Die Kammer zog die Akten des einzelrichterlichen Verfahrens bei. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin am 18. Februar 2019 beim Bezirksgericht eine Klage gegen die B._____ GmbH anhängig machte. Sie verlangt dort die Feststellung, dass sie eine in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 596.-- nicht schulde (act. 4/1; betrieben wurde sie für Fr. 686.--, vgl. act. 4/2/1). Am 26. Februar 2019 verlangte die Einzelrichterin von der Klägerin einen Kostenvorschuss (Prot. I S. 3), und am 9. April 2019 führte sie eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen durch (Prot. I S. 4 ff.; Thema war das Begehren um Einstellung der Betreibung Nr. … [act. 4/2/1]). Die Einzelrichterin hat laut dem Protokoll den Parteien zwar ihre Einschätzung der Sach- und Rechtslage erläutert, über die Einstellung der Betreibung aber (noch) keinen Entscheid getroffen. 2. Die Sache ist ohne Weiterungen spruchreif (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Eine anfechtbare Verfügung gibt es offenkundig (noch) nicht, und damit stimmt überein, dass die Klägerin keine solche nennt. Möglicherweise glaubt der Vertreter der Klägerin, die informellen und dem Inhalt nach nicht protokollierten Erläuterungen der Einzelrichterin am Ende der mündlichen Verhandlung stellten eine Verfügung dar - wohl eine für die Klägerin ungünstige, was diese umso mehr empört, als sie schreibt, die Einzelrichterin habe ihr "telefonisch versprochen […], dass wir diese negative Feststellungsklage gewinnen würden" (act. 2A S. 2 oben). Wie es sich damit verhält, mag Gegenstand eines Ausstandverfahrens sein, das freilich, wenn die Behauptung der Klägerin zuträfe, eher von der Beklagten zu er-
- 3 warten wäre. Es bleibt aber dabei, dass eine formelle und anfechtbare Verfügung bisher nicht getroffen wurde - das überdies zu Recht, wenn die Klägerin den Ausstand der Einzelrichterin verlangte (dazu sogleich). Auf die Beschwerde kann daher insoweit nicht eingetreten werden. Für den Entscheid über ein Ausstandsbegehren ist "das Gericht" zuständig (Art. 50 Abs. 1 ZPO) - das bedeutet das mit der Sache befasste Gericht in anderer personeller Zusammensetzung. Das Obergericht kann damit erst (mit einer Beschwerde) befasst werden, wenn ein erstinstanzlicher Entscheid getroffen und eröffnet worden ist (Art. 50 Abs. 2 ZPO). Auch insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgehend vom Streitwert gemäss der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 686.-- auf Fr. 200.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen: der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, der Beklagten nicht, weil sie mit der Beschwerde keine Aufwendungen hatte. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt und der Klägerin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2A, sowie an das Bezirksgericht Zürich/Einzelgericht für SchKG-Klagen unter Beilage seiner Akten, je gegen Empfangsschein.
- 4 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 686.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher versandt am: 25. April 2019
Beschluss vom 25. April 2019 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt und der Klägerin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2A, sowie an das Bezirksgericht Zürich/Einzelgericht für SchKG-Klagen unter Beilage seiner Akten, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...