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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.03.2019 PP190009

6. März 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·729 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP190009-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 6. März 2019

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 16. Januar 2019 (FV180265-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 erhob die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG mit folgenden Begehren (Urk. 5/1 S. 2): 1. Es sei festzustellen, dass die Klägerin nicht Schuldnerin der mit Betreibung Nr. 1 vom 10.05.2016 des Stadtammann- und Betreibungsamts Zürich 8 betriebenen Forderung im Umfang von Fr. 10'000 nebst Zinsen und Kosten ist. 2. Es sei festzustellen, dass die Klägerin nicht Schuldnerin der mit Betreibung Nr. 2 vom 06.11.2018 des Stadtammann- und Betreibungsamts Zürich 8 betriebenen Forderung im Umfang von Fr. 15'000 nebst Zinsen und Kosten ist. 3. Das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 8 sei anzuweisen, die Registereinträge der Betreibung Nr. 1 vom 10.05.2016 des Stadtammann- und Betreibungsamts Zürich 8 und der Betreibung Nr. 2 vom 06.11.2018 des Stadtammann- und Betreibungsamts Zürich 8 zu löschen resp. diese keinem Dritten mitzuteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Gestützt auf diese Klage setzte die Vorinstanz der Klägerin mit Verfügung vom 16. Januar 2019 eine Frist von 10 Tagen an, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von einstweilen Fr. 3'550.– zu leisten (Urk. 5/4). 2. Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) innert Frist mit Eingabe vom 22. Januar 2019 Beschwerde (Urk. 1). 3.a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie einen Nachteil erleidet. b) Der Beklagte wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2019 zu nichts verpflichtet. Vielmehr wurde die klagende Partei zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 1). Dem Beklagten er-

- 3 wächst demgegenüber aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil, weshalb er dadurch nicht beschwert ist. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 4. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5.a) Umständehalber ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. b) Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

- 4 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 25'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. März 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: mc

Beschluss vom 6. März 2019 Erwägungen: 5.a) Umständehalber ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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