Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP190007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 19. Juli 2019
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 18. Januar 2019 (FV180065-G)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 und unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Meilen vom 9. Oktober 2018 (bei der Vorinstanz am 24. Dezember 2018 eingegangen) machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) eine Forderungsklage anhängig (Urk. 1-2). Mit Verfügung vom 3. Januar 2019 wurde dem Kläger Nachfrist angesetzt, um dem Gericht eine den Anforderungen von Art. 244 Abs. 1 ZPO genügende und ordnungsgemäss unterzeichnete Klage, welche insbesondere die Bezeichnung des Streitgegenstands mitumfasst, sowie die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen (Art. 244 Abs. 3 lit. c ZPO), als Beilagen zur Klage (zusammen mit einem Beilagenverzeichnis) einzureichen oder zu Protokoll zu geben. Dies mit der Androhung, dass bei Säumnis in Bezug auf die Klage diese als nicht erfolgt gelte, bei Säumnis in Bezug auf die Urkunden das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt werde (Urk. 4 S. 3 f. Dispositivziffer 1). Sodann wurde dem Kläger Frist angesetzt, um für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von einstweilen Fr. 510.– zu leisten (Urk. 4 S. 4 Dispositivziffer 2). Dieser ging bei der Vorinstanz fristgerecht ein (Urk. 5/2, Urk. 6). Innert Frist reichte der Kläger in der Folge mit Eingabe vom 14. Januar 2019 eine ergänzte Klageschrift (Urk. 8) samt Beilagen (Urk. 9/1-7/2) ein, wobei die ergänzte Klageschrift – wie schon die Eingabe vom 20. Dezember 2018 (Urk. 2) – nicht originalunterzeichnet war. Der Kläger stellte dabei folgenden sinngemässen Antrag (Urk. 8): Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 2'536.10 (bestehend aus Fr. 2'283.20 Grundforderung, Fr. 73.30 Betreibungskosten und Fr. 179.60 Inkassokosten) zu bezahlen.
Der erstinstanzliche Richter schrieb mit Verfügung vom 18. Januar 2019 das Verfahren als erledigt [vom Register] ab. Er setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 250.– fest und auferlegte die Gerichtskosten (einschliesslich der Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt Meilen von Fr. 350.–) dem Kläger (Urk. 11 S. 3 f. Dispositivziffern 1 ff.).
- 3 b) Innert Frist erhob der Kläger mit Eingabe vom 22. Januar 2019 Einspruch (Urk. 13 S. 2 oben) mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Klage an Hand zu nehmen sowie die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) zu verpflichten, ihm Fr. 2'536.10 zu leisten (Urk. 13). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-12/2). 2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" den "Einspruch" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO). Wie der erstinstanzliche Richter auf Seite 4 der angefochtenen Verfügung (Urk. 11 Dispositivziffer 7) zu Recht ausgeführt hat, ist vorliegend das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die erkennende Kammer hat daher ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet. 3. a) Der erstinstanzliche Richter erwog in der angefochtenen Verfügung, bis zu deren Erlassdatum habe der Kläger keine originalunterzeichnete schriftliche (ergänzte) Klageschrift eingereicht. Die Eingabe vom 20. Dezember 2018 (unter Hinweis auf Urk. 2) gelte damit im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO androhungsgemäss als nicht erfolgt, weshalb das Verfahren unter Kostenfolgen zu Lasten des Klägers [vom Register] abzuschreiben sei (Urk. 11 S. 3). b) Der Kläger führt dazu in der Beschwerdeschrift aus, die Klage sei formell korrekt gemäss Art. 130 ZPO eingereicht worden. Zudem sei die Klage mündlich per Telefonat wie auch per Fax bei Gericht zu Protokoll gegeben worden. Alle weiteren Voraussetzungen seien erfüllt worden. Er habe die Klage am 14. Januar 2019 um 19.04.08 Uhr der Vorinstanz per Fax zugesandt. Zusätzlich habe er dem Gericht die Klageerhebung samt Beilagenverzeichnis in eingeschriebener Form gesandt. Diese habe die Voraussetzungen von Art. 130 ZPO und Art. 244 ZPO sowie die auf Seite 3 in Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 3. Januar 2019 genannten Auflagen erfüllt. So enthalte die Klage die Bezeichnung der Parteien, das Rechtsbegehren, die Bezeichnung des Streitgegenstandes, (wenn nötig) die Angabe des Streitwertes sowie das Datum und die Unterschrift (Urk. 13 S. 1).
- 4 - 4. Sofern ein Gericht in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO ein Verfahren abschreibt, kann die betroffene Partei in der Sache selbst einzig eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gemäss Art. 319 lit. c ZPO erheben (Kramer/Erk, DIKE-Komm-ZPO, Art. 132 N 5 m.w.H.). Sinngemäss hat der Kläger vorliegend eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben. So macht er geltend – wie soeben ausgeführt –, dass seine Klage alle nötigen Voraussetzungen und Auflagen erfülle, weshalb diese durch die Vorinstanz zu behandeln sei. Auf die vorliegende Beschwerde ist daher einzutreten. 5. a) Bei Eingaben in Papierform ist die Unterschrift, welche Art. 130 Abs. 1 ZPO vorschreibt, Gültigkeitsvoraussetzung, sodass bei Fehlen der eigenhändigen Unterschrift sowie bei fehlender fristgerechter Nachbesserung dieses Mangels die Eingabe unbeachtet bleibt. Die Reproduktion eines Namens mittels Maschinenschrift, als Stempel oder als Fotokopie einer handschriftlichen Unterschrift stellt keine Original-Unterschrift dar und genügt somit der Gültigkeitsvoraussetzung für Eingaben in Papierform nicht (Kramer/Erk, DIKE-Komm-ZPO, Art. 130 N 2 m.w.H.; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 132 N 3). b) Bei der Unterschrift auf der per Einschreiben der Vorinstanz zugestellten Eingabe des Klägers vom 20. Dezember 2018 handelt es sich eindeutig nicht um eine Originalunterschrift, sondern wohl um eine mit einem Scanner erfasste Unterschrift (Urk. 2). Die Vorinstanz hat dem Kläger daher zu Recht mit Verfügung vom 3. Januar 2019 in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO Nachfrist angesetzt, um eine den Anforderungen von Art. 244 Abs. 1 ZPO genügende und ordnungsgemäss unterzeichnete Klage einzureichen oder zu Protokoll zu geben (Urk. 4). Auch die der Vorinstanz per Einschreiben zugesandte klägerische Eingabe vom 14. Januar 2019 ist wiederum einzig mit einer eingescannten Unterschrift versehen (Urk. 8). Erneut fehlt eine Originalunterschrift. Dass sodann Eingaben mittels Telefax keine Originalunterschrift tragen können, versteht sich von selbst (Urk. 3; Urk. 7, die gar keine Unterschrift aufweist; BGE 121 II 252 E. 4 = Pra 85 [1996] Nr. 147 E. 4; BGer 4A_336/2018 vom 28. Juni 2018). Eine vereinfachte Klage kann auch mündlich, d.h. durch Vorsprache auf der Gerichtskanzlei angehoben
- 5 werden (Art. 244 Abs. 1 Satz 1 ZPO; BK ZPO-Killias, Art. 244 N 8; BSK ZPO- Mazan, Art. 244 N 11; Brunner/Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 244 N 5). Dass der Kläger dies getan hat, geht aus den vorinstanzlichen Akten nicht hervor (Urk. 1- 12/2). Zudem macht er eine persönliche Vorsprache seinerseits auf der Gerichtskanzlei auch nicht geltend, wenn er in der Beschwerdeschrift ausführt, er habe die Klage mündlich per Telefonat wie auch per Fax bei Gericht zu Protokoll gegeben (Urk. 13 S. 1). Eine Klageeinreichung über Telefon ist nicht zulässig (Brunner/Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 244 N 5 m.w.H.). Gemäss Art. 130 Abs. 1 ZPO können Eingaben dem Gericht auch elektronisch eingereicht werden. Die Modalitäten betreffend elektronische Eingaben sind in der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV, SR 272.1) geregelt. Die Kommunikation via Fax ist jedoch nicht zur gesetzlich geregelten elektronischen Übermittlung zu zählen, da diese Technologie die technischen Anforderungen von Art. 130 Abs. 2 ZPO sowie der VeÜ-ZSSV in keiner Weise erfüllt (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 130 N 7). Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, dass bis zum 18. Januar 2019 – dem Datum der angefochtenen Verfügung – keine originalunterzeichnete schriftliche (ergänzte) Klageschrift eingereicht worden sei. Sie nahm daher korrekterweise an, dass die Eingabe vom 20. Dezember 2018 (Urk. 2) im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO androhungsgemäss als nicht erfolgt gelte. Den zutreffenden Erwägungen des erstinstanzlichen Richters bleibt nichts hinzuzufügen. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Beklagten oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. c) Es bleibt anzumerken, dass die eingescannten Unterschriften auf den Eingaben vom 20. Dezember 2018 (Urk. 2) und 14. Januar 2019 (Urk. 8) nur wenig Ähnlichkeit mit der Originalunterschrift des Klägers in der Beschwerdeschrift vom 22. Januar 2019 (Urk. 13 S. 2) aufweisen.
- 6 - 6. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je eines Doppels der Urk. 13, 15, 16/a-f und 16/h-j, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'283.20.
- 7 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. Juli 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: sf
Urteil vom 19. Juli 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je eines Doppels der Urk. 13, 15, 16/a-f und 16/h-j, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...