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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.12.2018 PP180047

18. Dezember 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,468 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Forderung (unentgeltliche Rechtsvertretung)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP180047-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 18. Dezember 2018

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich

betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtsvertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung vom 9. November 2018 (FV180226-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes B._____, vom 30. Oktober 2018 machte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) am 7. November 2018 eine Forderungsklage über Fr. 2'000.-- nebst Zins und Kosten rechtshängig (Vi-Urk. 1). Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Vi-Urk. 2). Mit Verfügung vom 9. November 2018 (Vi- Urk. 5 = Urk. 3) bewilligte die Vorinstanz der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung (Dispositiv-Ziffer 1), wies dagegen deren Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab (Disp.-Ziff. 2). b) Hiergegen erhob die Klägerin am 22. November 2018 fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 1): "Ich beantrage, mir in Abänderung dieses Entscheids einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Verfahren zu bestellen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Mittellosigkeit der Klägerin sei gegeben und die Klage nicht per se aussichtslos, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setze gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig sei. In Bagatellfällen sei die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands regelmässig als unverhältnismässig und damit als unnötig anzusehen, auch wenn sich der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplex gestalte oder die Gegenseite anwaltlich vertreten sei. Ein solcher leichter Fall liege vor, wenn anzunehmen sei, dass eine vermögende Partei, welche ihre Rechtsvertretung selber tragen müsse, keinen Anwalt mandatieren würde; davon sei im Zivilprozess bei Fällen mit einem Streitwert von bis zu Fr. 2'000.-- auszugehen. Vorliegend liege ein solcher Fall vor; es sei davon auszugehen, dass eine das Kostenrisiko selbst tragende Partei keinen Anwalt man-

- 3 datieren würde, da die Aufwendungen für diesen ohne Weiteres die Höhe des Streitwertes übersteigen könnten. Bereits aus diesem Grund sei das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen; insofern spiele es auch keine Rolle, dass die Gegenpartei selber Rechtsanwältin sei. Und selbst wenn man nicht einen leichten Fall annehmen wollte, wären die vorliegenden Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht derart gravierend, dass die Verbeiständung durch einen Rechtsvertreter zwingend erforderlich erscheine. Es handle sich vorliegend auch um ein vereinfachtes Verfahren, in welchem das Gericht bei juristischen Laien den Prozessstoff an der Hauptverhandlung kläre und ergänze (Urk. 3 S. 2 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.); was nicht in dieser Weise beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sei nötig, weil die Gegenpartei selber eine erfahrene Anwältin sei; die Sachverhaltsdarstellungen würden deutlich auseinander liegen und es würden verschiedene Rechtsfragen im Raum stehen. Bei der Beurteilung, wann der Streitwert so gering sei, dass von einem Bagatellfall zu sprechen sei, sei auf die Situation der Betroffenen abzustellen, denn für eine gutverdienende Partei seien Fr. 2'000.-- vielleicht ein Bagatellbetrag, für sie dagegen alles andere als das (Urk. 1 S. 1 f.). d) Die vorinstanzliche Erwägung, dass bei einem Bagatellfall die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands regelmässig als unverhältnismässig und damit als unnötig anzusehen sei, auch wenn der Fall tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweise oder die Gegenseite anwaltlich vertreten sei (Urk.

- 4 - 3 S. 3), wird in der Beschwerde nicht konkret als unrichtig beanstandet. Die Klägerin macht nur geltend, dass für die Beurteilung, ob ein Fall als Bagatellfall anzusehen sei, auf ihre Situation als Betroffene abzustellen sei. Dem ist nicht zuzustimmen; diese Beurteilung hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Die Unverhältnismässigkeit (und damit fehlende Notwendigkeit) beruht darauf, dass bei kleinen Streitwerten die bei einem Obsiegen zu erwartende Entschädigung für die Parteikosten regelmässig die effektiven Kosten für einen Rechtsanwalt nicht abdeckt. Bei kleinen Streitwerten pflegen Rechtsanwälte ihr Honorar auf Stundenbasis zu vereinbaren, womit dann schon für einen eher einfachen Prozess bei einem Ansatz von Fr. 250.-- /Stunde schnell eigene Anwaltskosten von Fr. 2'000.-bis Fr. 3'000.-- resultieren können; bei einem Streitwert von Fr. 2'000.-- beträgt dagegen die Grundgebühr gemäss Anwaltsgebührenverordnung – und damit die zu erwartende Parteientschädigung (vgl. Art. 96 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO) – nur Fr. 500.-- (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Aufgrund dieser Gegebenheiten wird eine Partei, welche den Prozess selber finanzieren kann und muss (sog. "Selbstzahler") bei objektiv geringen Streitwerten vom Beizug eines Rechtsanwalts absehen. Diese Gegebenheiten sind sodann rein objektiv und unabhängig von der finanziellen Situation der betroffenen Partei. Schliesslich hat auch der Gesetzgeber vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu Fr. 2'000.-- als Bagatellfälle angesehen, indem für solche Fälle nicht einmal ein Gericht als notwendig angesehen wird, sondern die Schlichtungsbehörde entscheiden kann (auf Antrag der klagenden Partei; Art. 212 Abs. 1 ZPO). Es bleibt damit dabei, dass die vorliegende Klage als Bagatellfall zu werten ist, welcher den Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht erfordert, auch wenn die Gegenseite zwar nicht anwaltlich vertreten, aber selber Rechtsanwältin ist. Bei dieser Sachlage braucht auf die Beschwerdevorbringen gegen die vorinstanzliche Eventualbegründung, wonach die Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht derart gravierend seien, dass eine Rechtsverbeiständung erforderlich erscheine, nicht eingegangen zu werden. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist demgemäss abzuweisen.

- 5 - 3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Die Klägerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 2). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

- 6 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 4 und 5/2-4, sowie an die Beklagte des vorinstanzlichen Verfahrens, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Dezember 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am

Beschluss und Urteil vom 18. Dezember 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 4 und 5/2-4, sowie an die Beklagte des vorinstanzlichen Verfahrens, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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