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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.03.2019 PP180043

20. März 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·435 Wörter·~2 min·6

Zusammenfassung

Tragweite der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime.

Volltext

Art. 296 ZPO, Tragweite der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime. Das Gericht hat den massgeblichen Sachverhalt zu erforschen und darf sich nicht mit der Befragung der Parteien begnügen, wenn diese kein klares Resultat erbringt.

Der Vater klagt auf Nichtbestehen bestimmter in Betreibung gesetzter Unterhaltsbeiträge für die noch minderjährige Tochter. Aus rechtlichen Gründen kommt es darauf an, ob in einem bestimmten Zeitraum der Vater oder die Mutter die Familienzulagen bezog. Die Befragung der Beteiligten ergibt keine Klarheit. Gleichwohl fällt das Gericht das Urteil. Das Obergericht hebt dieses auf.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

5.1 (…) In Kinderbelangen gilt unabhängig von der Art des Verfahrens die (uneingeschränkte) Untersuchungsmaxime. Diese schreibt dem Gericht vor, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen. Die Untersuchungspflicht des Gerichtes reicht so weit und dauert so lange, bis über die Tatsachen, die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlich sind, hinreichende Klarheit besteht (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO, BGer 5A_513/2014 vom 1. Oktober 2015, E. 4.1; 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.4). Dies gilt grundsätzlich auch zulasten des Kindes bzw. zugunsten eines Unterhaltsschuldners (vgl. BGE 128 III 411 ff., E. 3.2.1 = Pra 92 [2003] Nr. 5; BGer 5C.73/2004 vom 7. April 2004, E. 2.2, 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3 m.w.H.). Soweit es um die Beurteilung des Bestandes oder Nichtbestandes eines Anspruchs der Beschwerdegegnerin geht, gilt somit die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ergaben die Vorbringen und die Befragungen der Parteien keine Klarheit darüber, ob und wenn ja wer, [der Vater] oder [die Mutter], im noch streitigen Zeitraum Familienzulagen bezogen hatte. [Der Vater] äusserte sich dahingehend, dass er von der SVA keine Angaben erhalten habe. Im Familienzulagenregister habe er aber gesehen, dass die Mutter der Beklagten bis ins Jahr 2015 Familienzulagen bezogen habe. Die Ausführungen [der Mutter] brachten in der Sache keine Klärung. Auf Befragen des Bezirksrichters erklärte [der Vater] sodann, keine weiteren Beweisofferten zu nennen. Im Vorfeld der Hauptverhandlung hatte sich das Gericht selbst schon mit einer Anfrage zum streitigen Bezug an die SVA gewandt. Das ergab, dass im

Familienzulagenregister nachzuschauen sei, ob für ein bestimmtes Kind Zulagen bezogen worden seien. Man könne auch eine schriftliche Anfrage an die SVA Zürich richten. Bei dieser Sachlage durfte sich die Vorinstanz nicht auf die vorerwähnten Befragung beschränken. Vielmehr war sie in Anwendung der Untersuchungsmaxime gehalten, Klarheit über den streitigen Bezug zu schaffen, sei es durch Einholung einer schriftlichen Auskunft bei der SVA, sei es durch eine ausgedehntere Befragung der Parteien bzw. dem Hinweis auf die Möglichkeit der Einholung eines schriftlichen Berichtes durch die Parteien. Indem die Vorinstanz dies unterliess, verletzte sie die Untersuchungsmaxime (…).

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 20. März 2019 Geschäfts-Nr.: PP180043-O/U

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