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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.02.2019 PP180041

1. Februar 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,004 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Aufhebung der Betreibung (Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG) / unentgeltliche Rechtspflege, etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP180041-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 1. Februar 2019

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Aufhebung der Betreibung (Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG) / unentgeltliche Rechtspflege, etc. Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 5. November 2018; Proz. FV180037

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beklagte) leitete am 21. März 2017 beim Betreibungsamt Pfannenstiel eine Betreibung gegen den Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Kläger) über eine Forderung von Fr. 10'217.35 ein. Die Forderung beruht auf einem Verlustschein, der aus einer früheren Betreibung für eine Schuld aus dem Scheidungsurteil vom 18. Januar 2012 resultierte (act. 5/2/7/1-3). Der Kläger, welcher der Ansicht ist, die Beklagte habe ihm die Schuld mit E-Mail vom 2. Dezember 2012 erlassen, erhob mit Eingabe vom 8. Mai 2018 eine Klage gegen die Beklagte mit folgenden Rechtsbegehren (act. 5/2/1): "1. Es sei festzustellen, dass der Kläger mit nachfolgender Begründung nicht Schuldner der mit Betreibung Nr. … vom 21. März 2018 des Betreibungsamtes Pfannenstiel in Männedorf betriebenen Forderung im Umfang von CHF 10'217.35 nebst Zinsen und Kosten ist. 2. Es sei sodann festzustellen, dass zum eingeleiteten Betreibungsverfahren Nichtigkeit besteht bzw. Aufhebung die selbigen zu erklären ist. Mit Klage beantrage ich aufschiebende Wirkung der Betreibung Nr. …. 3. Das Betreibungsamt Pfannenstiel in Männedorf sei anzuweisen, den Registereintrag zu löschen resp. diesen keinem Dritten mitzuteilen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Zudem stellte der Kläger ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 5/2/1, vgl. auch act. 5/2/8). 1.2. Das Bezirksgericht Meilen eröffnete zunächst ein Verfahren betreffend betreibungsrechtliche Beschwerde (Geschäfts-Nr. CB180021; act. 5/2/1-13), mit Beschluss vom 6. August 2018 überwies es dann jedoch die Akten an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) und schrieb das Beschwerdeverfahren als erledigt am Register ab (act. 5/1). Die Vorinstanz eröffnete daraufhin das Verfahren Nr. FV180037.

- 3 - 1.3. Mit Verfügung vom 13. August 2018 wurden unter anderem dem Kläger Fristen angesetzt, um einerseits zu seinem Rechtsschutzinteresse Stellung zu nehmen und um andererseits sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beilage von Belegen zu begründen, wobei er insbesondere aufgefordert wurde, näher aufgelistete Dokumente einzureichen (act. 5/4). 1.4. Mit Eingabe vom 24. August 2018 äusserte der Kläger seine Ansichten bezüglich seiner Klage (act. 5/13). Am 6. September 2018 sandte der Kläger der Vorinstanz sodann Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen zu (act. 5/18- 19). Auf eine vom Kläger gegen die Verfügung vom 13. August 2018 erhobene Beschwerde trat das Obergericht im Übrigen mit Beschluss vom 12. September 2018 nicht ein (vgl. act. 5/21, Geschäfts-Nr. PP180028). 1.5. In der Folge trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. November 2018 auf die Klage ein, wies jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte dem Kläger eine Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'780.– zu leisten (act. 3/1 = act. 4 = act. 5/23; nachfolgend zitiert als act. 4). 1.6. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 14. November 2018 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 5/24/1) Beschwerde bei der Kammer, wobei er folgende Anträge stellte (act. 2): "1. Es sei aus wirtschaftlichen Gründen und auf Begehren des Antragssteller A._____ auf unentgeltliche Rechtspflege einzutreten. Und damit verbunden auf die Weiterführung meiner negativen Feststellungsklage nach Art 85a SchKG durch das Bezirksgericht Meilen. 2. Es sei von den Gerichten alle Angaben zu Wohnadresse der Beklagten in Kenia, in Original, beglaubigt sowie überbeglaubigt zu verlangen. 3. Es sei die Beklagte ans Bezirksgericht Meilen zu diesem Prozess einzubestellen. 4. Es sei im Falle einer Abschreibung der negativen Feststellungsklage nach Art 85a SchKG und der Aussichtslosigkeit des Klägers sein zugesprochenes Geld aus dem Scheidungsurteil vom Januar 2012, zuzüglich Zinsen zu erhalten, zwei Sperrkontis beider Parteien zu beschliessen und einzurichten, um gegenseitig die Vereinbarung aus dem Scheidungsurteil 2012 zu erfüllen (die Frist zur Tilgung sollte innert eines Jahres abgeschlossen sein).

- 4 - 5. Es sei auszuschliessen, dass die Gegenpartei ein Widerrufsrecht zur Verzichtserklärung vom 2. Dezember 2016 geniessen kann. 6. Es sei auszuschliessen, dass der frühere Vertreter-Anwalt – RA lic. iur. X._____, … [Adresse] – sich in einer Art und Weise in diesem Verfahren einbringt." 1.7. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-25). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die Beklagte ist nicht anzuhören, da sie mangels Antrags auf Leistung einer Sicherheit durch den Kläger nicht beschwerdelegitimiert ist; es ist ihr jedoch ein Doppel der Beschwerdeschrift zur Kenntnisnahme zuzustellen. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Gegenstand einer Beschwerde können – sofern es sich nicht um eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt – nur die im angefochtenen Entscheid getroffenen Anordnungen sein. Vorliegend wurde in der angefochtenen Verfügung über das Eintreten auf die Klage entschieden und es wurde die unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen sowie dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 4). Die Anträge Ziffern 2 bis 6 des Klägers beziehen sich nicht auf diese Themen. Der Kläger macht auch weder geltend noch begründet er, weshalb diesbezüglich eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegen sollte. Auf die Rechtsmittelbegehren Ziffern 2 bis 6 ist daher mangels Rechtsschutzinteresses des Klägers nicht einzutreten. 2.2. Was die Vollmacht des Vertreters der Beklagten betrifft, ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Mit Beschluss vom 12. Juni 2018 im Verfahren CB180021 wies die Kammer die Vorinstanz darauf hin, dass keine Vollmacht für den Rechtsvertreter der Beklagten vorliege (act. 5/2/12). Die Vorinstanz forderte den Rechtsvertreter der Beklagten daraufhin mit Verfügung vom 13. August 2018 auf, eine rechtsgenügende Vollmacht einzureichen, wobei im Säumnisfall davon ausgegangen würde, dass kein Vertretungsverhältnis bestünde (act. 5/4). Mit Eingabe vom 23. August 2018 reichte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ daraufhin einstweilen eine eingescannte Vollmacht ein und wies darauf hin, die Sendung der Originalvollmacht dürfte angesichts des Wohnortes der Beklagten noch einige Zeit

- 5 in Anspruch nehmen (act. 5/10). Es ist richtig, dass diese nur teilweise eingescannte Vollmacht, auf der die Unterschrift der Beklagten nicht ersichtlich ist (vgl. act. 5/11), den Anforderungen nicht genügt, wie der Kläger vorbringt (vgl. act. 2 S. 2). Es ist ihm jedoch nicht zuzustimmen, dass daraus zu schliessen ist, es bestünde kein Vertretungsverhältnis und es hätte ein solches auch nie bestanden (vgl. act. 2 S. 2), zumal der Rechtsvertreter der Beklagten glaubhaft darlegte, weshalb er die Originalvollmacht, aus welcher eine Unterschrift ersichtlich sein dürfte, (noch) nicht einreichen konnte. Die Vorinstanz wird dem aber im weiteren Verlauf des Verfahrens nachzugehen und sich insbesondere bei Rechtsanwalt lic. iur. X._____ nach dem Verbleib der Originalvollmacht zu erkundigen haben. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist die Originalvollmacht nicht von Relevanz, da die Beklagte vorliegend nicht anzuhören ist (vgl. E. 1.7). 3. Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1. Die Vorinstanz erwog zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, der Kläger sei mit Verfügung vom 13. August 2018 aufgefordert worden, das Gesuch unter Beilage von Belegen zu begründen. Insbesondere sei er aufgefordert worden, spezifisch aufgelistete Dokumente einzureichen. Dieser Auflage sei der Kläger nicht nachgekommen. Weder habe er eigentliche Lohnabrechnungen und Lohnausweise noch Geschäftsabschlüsse eingereicht. Auch würden Belege oder Aufstellungen über seine Lebenshaltungskosten und Steuererklärungen fehlen. Der Kläger führe dazu auch nichts aus, weshalb nicht ersichtlich sei, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite. Die vom Kläger eingereichten "Lohnabrechnungen" für die Monate Januar bis März 2018 würden weder einen Arbeitgeber aufführen noch seien sie unterzeichnet, es entstehe der Eindruck, dass sie vom Kläger selbst verfasst worden seien. Es befremde zudem, dass von den ausgewiesenen Löhnen keine Sozialabgaben abgezogen worden seien, demgegenüber aber Aufwendungen für Zahnarztkosten aufgeführt seien. Ohnehin sei offensichtlich, dass mit einem Bruttosalär von Fr. 1'500.– monatlich nicht einmal das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Klägers gedeckt werden könne und er somit über weiteres, der Vorinstanz nicht deklariertes Einkommen verfügen müsse. An dieser Einschätzung würden auch die weiteren vom Kläger eingereichten Un-

- 6 terlagen nichts ändern, weil sie entweder bloss provisorisch seien oder nicht den vorliegend interessierenden Zeitraum beträfen. Androhungsgemäss sei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege somit abzuweisen und es sei gestützt auf Art. 98 ZPO ein Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten einzufordern (act. 4 E. 3). 3.2. Der Kläger bringt dazu vor, er habe der Vorinstanz sämtliche korrekten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen und Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit eingereicht. Es sei für ihn daher nicht nachvollziehbar, weshalb sein Gesuch abgelehnt worden sei. Zudem sei es nicht richtig, dass er keine Sozialabzüge deklariert habe, diese würden aus der Zusammenstellung seiner geschäftlichen Aufwände hervorgehen. Diese geringen SVA-Abzüge würden ebenfalls sein niedriges Einkommen bestätigen. Weiter sei die ordentliche Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung 2016 erst am 24. Oktober 2018 bei ihm eingegangen, weshalb er diese der Vorinstanz nicht fristgerecht habe einreichen können. Es sei ihm schlicht nicht möglich, einen Kostenvorschuss zu leisten und im Falle eines für ihn negativen Entscheides zusätzlich eine Parteientschädigung zu übernehmen. Ferner schildert der Kläger kurz zusammengefasst die "Prozessgeschichte" ab der Einreichung des Eheschutzbegehrens bzw. Umstände im Zusammenhang mit den Verfahren mit der Beklagten, welche seiner Ansicht nach aufzeigen, dass er nicht rechtmässig behandelt worden sei (act. 2). 3.3. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Damit das Gericht das Gesuch prüfen kann, hat die gesuchstellende Partei ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Die gesuchstellende Person trifft folglich eine umfassende Mitwirkungspflicht, welche den im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich geltenden beschränkten Untersuchungsgrundsatz einschränkt. Allerdings müssen die finanziellen Verhältnisse nicht bewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden. Verweigert die gesuchstellende Person die zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen

- 7 - Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit verneint und die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die gesuchstellende Person vorgängig vom Gericht zur Darlegung der finanziellen Verhältnisse aufgefordert wurde (zum Ganzen Huber, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 119 N 18 ff.). 3.4. Mit Verfügung vom 13. August 2018 machte die Vorinstanz den Kläger auf die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege aufmerksam und forderte ihn wie bereits dargelegt auf, sein Gesuch unter Beilage von Belegen zu begründen. In diesem Zusammenhang listete sie auch Unterlagen auf, welche der Kläger einreichen sollte. Dabei handelte es sich namentlich um näher umschriebene Dokumente betreffend das Einkommen und allfälliges Nebeneinkommen, Belege über die (spezifisch aufgelisteten) Lebenshaltungskosten sowie Kopien der unterschriebenen Steuererklärungen mit Hilfsblättern der letzten beiden Jahre. Zudem wies die Vorinstanz den Kläger darauf hin, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden würde und mit einer Abweisung des Gesuches zu rechnen wäre (act. 5/4 E. 3.2-3 sowie Dispositiv-Ziffer 3). Trotz dieser Hinweise machte der Kläger in seinen beiden auf diese Verfügung folgenden Eingaben keine näheren Ausführungen zu seiner Mittellosigkeit (vgl. act. 5/13 und act. 5/18). Die Unterlagen, die er einreichte (act. 5/19), genügen entgegen seiner Ansicht nicht, um seine Mittellosigkeit hinreichend prüfen zu können; die Feststellungen der Vorinstanz dazu sind nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die Ausführungen zu den mutmasslich vom Kläger selbst erstellten "Lohnabrechnungen" korrekt. Es stimmt zwar, dass in der der Vorinstanz ebenfalls vorgelegten Excel-Tabelle "Bilanz- Übersicht Jan - April 2018" Ausgaben für "SVA", "SVA 2" und "Versicherungen" aufgeführt sind, doch stellt diese Aufstellung eine blosse Behauptung des Klägers dar, fehlen doch weitere Belege, welche die darin aufgeführten Kosten bestätigen würden. Selbst wenn gestützt auf die "Lohnabrechnungen" bzw. die erwähnte Excel-Tabelle – richtige Bilanzen und Erfolgsrechnungen der letzten drei Jahre wurden nicht eingereicht, obwohl der Kläger angibt, selbständig erwerbstätig zu sein – von einem Einkommen des Klägers von monatlich Fr. 1'500.– ausgegangen würde, liesse sich mangels Anhaltspunkten zu den Lebenshaltungskosten und zum Vermögen des Klägers nicht beurteilen, ob er mittellos ist.

- 8 - Die mit seiner Beschwerde neu eingereichten Unterlagen (vgl. act. 3/2-3) können nicht berücksichtigt werden, sind im Beschwerdeverfahren doch gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen. Dies gilt selbst für nachträglich entstandene Unterlagen, wobei vorliegend allerdings ohnehin keine solchen vorliegen, hätte der Kläger doch etwa die am 24. Oktober 2018 ergangene Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2016 der Vorinstanz ohne Weiteres noch einreichen können, bevor die angefochtene Verfügung erging. Selbst wenn die neu eingereichten Unterlagen – darunter gewisse Belege zu den Lebenshaltungskosten (vgl. act. 3/2) – berücksichtigt werden könnten, zeigt sich bereits am Mietzins, der höher ist als der angebliche Lohn, dass der Kläger weitere Einkommens- oder Vermögensquellen haben muss, wie die Vorinstanz vermutete. 3.5. Zusammenfassend ging die Vorinstanz korrekt davon aus, der Kläger habe seine Mittellosigkeit nicht genügend dargetan. Sie wies damit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Verweigerung seiner Mitwirkungspflicht, und weil nicht ersichtlich ist, ob die Voraussetzung der Mittellosigkeit erfüllt ist, zu Recht ab. Daran vermögen auch die vom Kläger geschilderten Umstände betreffend die bisherigen Verfahren mit der Beklagten nichts zu ändern. Nicht zu beanstanden ist demzufolge auch, dass die Vorinstanz dem Kläger gestützt auf Art. 98 ZPO Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte. Dies wird vom Kläger denn auch nicht gerügt, ebenso wenig wie die Höhe des Vorschusses, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten folglich abzuweisen. Lediglich ergänzend ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ihn nicht davon befreit hätte, der Gegenseite eine Parteientschädigung zu bezahlen, sofern er dereinst zum Leisten einer solchen verpflichtet werden sollte (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO). 3.6. Nach Treu und Glauben ist jedenfalls bei Laien, welche die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses anfechten, von einem stillschweigend gestellten Gesuch um eventuelle Fristerstreckung auszugehen (vgl. OGer ZH PS170071 vom 23. März 2017 E. 4.1). Infolge der zumindest sinngemässen Anfechtung der entsprechenden Fristansetzung in der Verfügung vom 5. November 2018 konnte

- 9 die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses somit nicht säumniswirksam ablaufen. Dem Kläger ist die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen. Die Modalitäten der Vorschussleistung richten sich nach den übrigen Bestimmungen der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. November 2018. Im Falle des unbenützten Ablaufs der neu angesetzten Frist hätte die Vorinstanz in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist anzusetzen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Bestimmung, wonach im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit keine Gerichtskosten erhoben werden (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO), gilt nicht im Rechtsmittelverfahren (BGE 137 III 470 E. 6, OGer ZH RU160002 vom 14. März 2016 E. 4). Die damit zu erhebenden Gerichtskosten, die angesichts des Streitwertes von Fr. 10'217.35 (vgl. act. 2/1) in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen sind, sind dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Kläger nicht zufolge seines Unterliegens und der Beklagten nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären. Für das Beschwerdeverfahren stellte der Kläger im Übrigen kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO), ein solches wäre aber ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Dem Kläger und Beschwerdeführer wird eine Frist von 7 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheides angesetzt, um für die mutmasslichen Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Kostenvorschuss von einstweilen CHF 1'780.– zu leisten. https://www.swisslex.ch/doc/unknown/cf273cff-53f2-4b51-a93b-c711caee9396/citeddoc/2994c079-8f62-42b7-b71c-72d4ae45fd07/source/document-link

- 10 - Der Kostenvorschuss kann bei der Bezirksgerichtskasse Meilen in bar oder durch Überweisung auf das Postkonto (Postkonto …/IBAN: …) geleistet werden. Wird für die Zahlung die schweizerische Post benützt, so ist spätestens am letzten Tag der Frist die Sendung bei der schweizerischen Post aufzugeben, der Betrag einzuzahlen oder der Giroauftrag zu erteilen. Bei Sammelaufträgen mit Datenträgern SAD ist die Frist gewahrt, wenn der Datenträger innerhalb der Frist der schweizerischen Post übergeben wird und darauf als Fälligkeitsdatum ein Tag bestimmt wird, der innerhalb der zweitägigen Bearbeitungszeit bei der schweizerischen Post liegt. Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfalle von der vorschusspflichtigen Partei nachzuweisen. Bei Zahlungsauftrag an eine Bank ist dafür zu sorgen, dass diese den Auftrag frühzeitig ausführt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Meilen unter Beilage einer Kopie der Zustellbescheinigung für den vorliegenden Entscheid, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 11 - 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'217.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck versandt am: 1. Februar 2019

Urteil vom 1. Februar 2019 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Dem Kläger und Beschwerdeführer wird eine Frist von 7 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheides angesetzt, um für die mutmasslichen Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Kostenvorschuss von einstweilen CHF 1'780.– zu leisten. Der Kostenvorschuss kann bei der Bezirksgerichtskasse Meilen in bar oder durch Überweisung auf das Postkonto (Postkonto …/IBAN: …) geleistet werden. Wird für die Zahlung die schweizerische Post benützt, so ist spätestens am letzten Tag der Frist die Sendung bei der schweizerischen Post aufzugeben, der Betrag einzuzahlen oder der Giroauftrag zu erteilen. Bei Sammelaufträgen mit Datenträgern SAD ist... 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Meilen unter Beilage einer Kopie der Zustellbescheinigung für den vorliegenden Entscheid, und an die Obergerichtska... 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

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