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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.12.2018 PP180021

18. Dezember 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,425 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP180021-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss und Urteil vom 18. Dezember 2018

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Verlustscheininkasso der Stadt Zürich

betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 20. April 2018 (FV180013-C)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 18. September 2017 erteilte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Kloten (Zahlungsbefehl vom 17. November 2016) definitive Rechtsöffnung gestützt auf einen Pfändungsverlustschein vom 13. März 2002 für eine öffentlich-rechtliche Forderung – Verfügung des Polizeirichteramtes – von Fr. 490.05 und Betreibungskosten sowie Kosten- und Entschädigung (Urk. 20 S. 3, Urk. 12 in den Beschwerdeverfahren RT170178 und RT170179). Mit Eingabe vom 4. Februar 2018 hob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG an und beantragte sinngemäss die Feststellung seiner Nichtschuld (Urk. 1 und 2/1-7). Mit Verfügung vom 20. April 2018, eröffnet zunächst in unbegründeter (Urk. 13), hernach in begründeter Form (Urk. 20), trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein und bewilligte dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege. b) Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 2. Juli 2018, eingegangen am 9. Juli 2018, Beschwerde. Mit seinen sich über mehrere Seiten erstreckenden "Anträgen und Rechtsbegehren" (Urk. 19 S. 27 bis 30) verlangt er im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gutheissung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (auf eine wörtliche Wiedergabe sämtlicher Beschwerdeanträge ist mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen zu verzichten). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. es ist – entgegen der An-

- 3 sicht des Klägers (Urk. 19 S. 30 Antrag 14) – nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern die Beschwerde abzuweisen. b) Die vom Kläger neu eingereichten Belege (Verfügung des Polizeirichters der Stadt Zürich vom 15. Mai 1998, Zahlungsbefehl vom 17. November 2016 des Betreibungsamtes Kloten in der Betreibung Nr. …, Verlustschein infolge Pfändung in der Betreibung Nr. … vom 13. März 2002, Rechtsöffnungsbegehren vom 4. Juli 2017, Verfügung des Vorstehers des Finanzdepartementes der Stadt Zürich vom 29. Juni 2005 und Unterstützungsbestätigung der Stadt Kloten vom 19. Januar 2017 sowie 19. März 2018, Urk. 22/1-6), befinden sich bereits in den vorinstanzlichen Akten (Urk. 2/1-6 und Urk. 9). 3. a) Die Vorinstanz erwog, für die Forderung der Beklagten sei bereits mit Urteil vom 18. September 2017 definitive Rechtsöffnung für Fr. 490.05, die Betreibungskosten sowie Kosten- und Entschädigung erteilt worden. Die vorliegende Klage sei gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur zulässig, sofern sie mit Tatsachen begründet werde, die nach dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Rechtsöffnungsurteils vom 18. September 2017 eingetreten seien, oder auf Einreden beruhe, welche sich aus dem Urteil selber ergäben. Der Kläger habe anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. April 2018 vorgebracht, dass seit dem Urteil vom 18. September 2017 keine neuen Tatsachen eingetreten seien (Prot. I S. 5). Ebenso lasse sich der Klageschrift nicht entnehmen, dass neue Tatsachen eingetreten seien oder der Kläger Einreden geltend mache, welche sich aus dem Urteil ergeben würden. Dementsprechend sei auf die Klage nicht einzutreten (Urk. 20 S. 3). Zur Begründung verwies sie auf BGer 5A_424/2015 vom 27. April 2016, E. 4 ff. b) Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe sich materiell nicht mit seiner Klage befasst (Urk. 19 S. 20). Er habe die Forderung der Beklagten sowohl im Rechtsöffnungsverfahren als auch im vorinstanzlichen Verfahren bestritten, Beweismittel für die illegalen Methoden der Beklagten beigebracht sowie alle Einreden fristgerecht erhoben und belegt. Die Vorinstanz habe dies nicht beachtet (Urk. 19 S. 19 f.). Es bestehe keine umfassende Bindungswirkung zwischen dem Rechtsöffnungsrichter und dem Aberkennungs-

- 4 resp. Feststellungsrichter (Urk. 19 S. 27 Antrag 3 lit. e, Urk. 19 S. 21 und S. 23). Der Rechtsöffnungsrichter fokussiere seine Prüfung auf Verjährung, Tilgung und Stundung, während der Aberkennungsrichter alle Details der Forderung mit allen Einreden prüfen könne und müsse (Urk 19 S. 21 f.). Im Gegensatz zum zitierten Entscheid des Bundesgerichts sehe seine Ausgangslage komplett anders aus, da die Gerichtsinstanzen mit illegalen Methoden Forderungen generiert hätten (Urk. 19 S. 22). Er sei mit den Erwägungen der Vorinstanz in keinem Punkt einverstanden (Urk. 19 S. 24). Es sei falsch, dass seine Klage mangels neuer Tatsachen nicht beurteilt worden sei (Urk. 19 S. 20 und S. 26). Nicht einverstanden sei er mit der Kostenauflage von Fr. 90.–, da sie nicht sozialverträglich für Sozialhilfeempfänger sei und § 3 CRG ZH widerspreche (Urk. 19 S. 20). c) Auf die vom Kläger (auch) erhobene Aufsichtsbeschwerde ("Beschwerde gegen Entscheid FV180013-C/U1 […] inkl. zusätzlicher Aufsichtsbeschwerde gegen BezGer Bülach", Urk. 19 S. 1) ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Für die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen Bezirksgerichte ist die Verwaltungskommission des Obergerichts zuständig (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 GOG und § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts). Was seine ausschweifenden Vorbringen zur "Gesamtproblematik und Verfahrensgeschichte" in seiner Beschwerdeschrift anbelangt (Urk. 19 S. 3 bis 19), begnügt sich der Kläger, seine Sicht der Dinge darzustellen und setzt sich damit nicht mit den entscheidrelevanten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinander. Darauf ist nicht weiter einzugehen. d) Mit der negativen Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG kann der Betriebene vom Gericht feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Als materiellrechtliche Klage bewirkt sie die Feststellung der Nichtschuld oder der Stundung und bezweckt in betreibungsrechtlicher Hinsicht bei ihrer Gutheissung die Einstellung oder Aufhebung der Betreibung (BGE 140 III 41 E. 3.2.3 mit Hinweis auf BGE 132 III 89 E. 1.1). Ist die in Betreibung gesetzte Schuld öffentlich-rechtlich begründet, kann mit der Klage gemäss Art. 85a SchKG nur das Fehlen (bzw. die Nichtigkeit) eines materiell rechtskräftigen Entscheids geltend gemacht werden oder aber die seither erfolgte

- 5 - Tilgung beziehungsweise Stundung der Schuld (BSK SchKG I Bodmer/Bangert, Art. 85a N 11c; OGer ZH PS170146 vom 20. Februar 2018 E. II./5. mit Hinweis auf BVGer C-5993/2013 vom 21. August 2015 E. 4.2). Dem ausschliesslich für die Beurteilung der Klage zuständigen Zivilrichter (§ 24 GOG i.V.m. Art. 198 lit. e Ziff. 2 ZPO) steht somit nur eine beschränkte Prüfungsbefugnis zu, da ihm die Überprüfung materiell rechtskräftiger Verfügungen, Veranlagungen oder Urteile von Verwaltungsbehörden verwehrt ist. Der Kläger reklamiert, die Gerichte bzw. der Staat hätte mit illegalen Methoden Forderungen generiert (Urk. 19 S. 22, 24, 25 und 26). Eine solche Illegalität ist nicht erkennbar. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurden seine Gesetzesverstösse mit der Verfügung des Polizeirichteramtes der Stadt Zürich vom 15. Mai 1998 strafrechtlich sanktioniert. Die Verfügung des Polizeirichteramtes ist rechtskräftig und nicht nichtig. Eine Tilgung oder Stundung der daraus hervorgehenden Schuld macht der Kläger im Beschwerdeverfahren nicht geltend. Die Klage nach Art. 85a SchKG ist, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, bei vorgängig erteilter definitiver Rechtsöffnung nur noch zulässig, soweit danach neu eingetretene Tatsachen vorgebracht oder Einwendungen erhoben werden, die der Rechtsöffnungsrichter nicht zu prüfen hatte bzw. nicht hätte prüfen können (BSK SchKG I Bodmer/Bangert, Art. 85a SchKG N 11 b). Der Kläger stellt denn auch im Beschwerdeverfahren nicht in Abrede, dass er anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz keine neuen Tatsachen seit Erlass des Urteils vom 18. September 2017 vorgebracht und auch in seiner Klageschrift keine Einreden erhoben habe, welche sich aus dem Urteil vom 18. September 2017 ergeben würden. Die Tatsache, dass die von der Vorinstanz zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung (BGer 5A_424/2015 vom 27. April 2016, E. 4 ff.) sich mit Unterhaltsverpflichtungen, das heisst mit einer privatrechtlichen Forderung auseinandersetzt, ändert – entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 19 S. 20, 22, 24 und 26) – nichts daran, dass dem Richter bei der Beurteilung einer öffentlich-rechtlichen Forderung nur eine beschränkte Prüfungsbefugnis im Rahmen einer Klage im Sinne von Art. 85a SchKG bei vorgängig erteilter definitiver Rechtsöffnung zusteht. Zutreffend zog daher die Vorinstanz den Schluss, es sei nicht ersichtlich, was der Kläger im Rahmen seiner Feststellungsklage Neues vortrage, das nicht schon im Rechtsöffnungsverfahren hatte geprüft

- 6 werden können und auch geprüft worden sei (Urk. 20 S. 3). Als unbegründet erweisen sich in diesem Zusammenhang die Rügen des Klägers, die Vorinstanz habe, zufolge fehlender Beurteilung seiner Klage, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und auch Art. 57 ZPO verletzt sowie gegen Treu und Glauben im Sinne von Art. 52 ZPO verstossen (Urk. 19 S. 26). Desgleichen entbehrt die Kritik des Klägers, wonach die Vorinstanz manipulativ krasse Grundlagenfehler begehe, um ihn als juristischen Laien und Sozialhilfeempfänger um seine Rechte zu betrügen (Urk. 19 S. 23), jeglicher Grundlage. e) Der Kläger moniert die Ausfällung einer Gerichtsgebühr von Fr. 90.– und macht geltend, die Vorinstanz gehe von einem falschen, unvollständigen Sachverhalt aus, indem sie willkürlich die Wirkungen von § 3 CRG ZH i.V.m. § 75 GOG ZH missachte und seine damit zusammenhängenden Rechte unterdrücke (Urk. 19 S. 10 und 11). Die Kosten seien nicht sozialverträglich für Sozialhilfeempfänger und widersprächen § 3 CRG ZH (Urk. 19 S. 20). Sowohl in seiner Beschwerdeschrift als auch im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Urk. 1 S. 6, 7, 9, 10 und 15 sowie Urk. 11 S. 2) erwähnt der Kläger das Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG; LS 611). Die Gerichte sind dem CRG unterstellt. Das Obergericht hat dem Kantonsrat jährlich eine Übersicht über die Entwicklung der Leistungen und der Finanzen, einen Budgetentwurf sowie einen Tätigkeitsbericht mit Einschluss der Rechnung zu unterbreiten (§ 1 CRG). Der Kläger verkennt jedoch, dass das CRG bei der Kostenerhebung und deren Auflage in einem konkreten Gerichtsverfahren nicht zur Anwendung gelangt. f) Anstoss nimmt der Kläger an der Höhe der ausgefällten Gerichtsgebühr (Urk. 19 S. 20). Er vertritt den Standpunkt, dass nach Art. 107 lit. b und f ZPO genügend Gründe vorlägen, um ihn von den Kosten zu befreien, diese der Beklagten aufzuerlegen oder wegen falscher Rechtsmittelbelehrungen auf die Kasse zu nehmen bzw. ihm direkt wegen dauernder Mittellosigkeit zu erlassen (Urk. 19 S. 20). Die Höhe der Gerichtsgebühren wird nach Tarif bemessen (Art. 96 ZPO), im Kanton Zürich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG). Im Rahmen dieser Verordnung steht dem Gericht ein weites Ermessen zu. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war eine negative Feststel-

- 7 lungsklage nach Art. 85a SchKG. Es liegt kein Fall vor, für welchen im Sinne von Art. 113 ff. ZPO eine besondere Kostenregelung gilt bzw. keine Kosten zu erheben sind. Ebenso liegt auch kein Sachverhalt nach Art. 107 ZPO vor, welcher einen Kostenerlass rechtfertigen würde. Entsprechend hatte die Vorinstanz die Gerichtskosten von Amtes wegen festzusetzen (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Zu Recht setzte die Vorinstanz für ihren Entscheid eine Gerichtsgebühr fest. Diese ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach § 4 Abs. 1 GebV OG zu bemessen, das heisst nach dem Streitwert. Nach § 4 Abs. 2 GebV OG kann die Grundgebühr unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt oder um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht werden. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 490.05 und einer ordentlichen Gebühr von Fr. 150.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG) reduzierte die Vorinstanz die Grundgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG um 40 %. Sie liegt innerhalb des vorgegebenen Rahmens der Verordnung. Weitere gesetzliche Reduktionsmöglichkeiten der Gerichtsgebühr bestehen für das vorliegende Verfahren nicht. Die erhobene Spruchgebühr von Fr. 90.– erweist sich auch im Hinblick auf den ihr entstandenen Aufwand – Vorladung, Abweisung des Begehrens um superprovisorische Einstellung des Betreibungsverfahrens, Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung – als angemessen. Fehl geht der Kläger dabei mit seinem Vorwurf, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Festsetzung der Spruchgebühr die Begründungspflicht verletzt (Urk. 19 S. 20 mit Hinweis auf OGer ZH RB120003 vom 29. Juni 2012). Ihm ist entgegenzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV lediglich verlangt, dass das Gericht seine Begründung so abfasst, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und sie in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann, wobei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2). Die Vorinstanz erwog, die Entscheidgebühr sei in Anwendung von § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 90.– festzusetzen (Urk. 20 S. 3 f.). Inwiefern die angefochtene Verfügung ungenügend begründet sein sollte, ist nicht ersichtlich. Eine ausführlichere Begründung erscheint entbehrlich.

- 8 - Schliesslich sind die Prozesskosten im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wurden die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 90.– dem Kläger auferlegt (Urk. 20 Dispositivziffer 3 der zweiten Verfügung). Das Vorgehen ist korrekt. Der Kläger übersieht allerdings, dass ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (vgl. Urk. 20 Dispositivziffer 1 der ersten Verfügung) und die ihm auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Staatskasse genommen wurden (Urk. 20 Dispositivziffer 3 der zweiten Verfügung). g) Entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 19 S. 26 und 29 Antrag 5) klärte die Vorinstanz ihn in der Verfügung vom 22. Februar 2018 im Sinne von Art. 97 ZPO hinreichend über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten auf (Urk. 3 S. 2). Daraufhin reichte der Kläger die Eingabe vom 7. März 2018 bei der Vorinstanz ein, worin er unter anderem sein bereits mit der Klage gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wiederholte (Urk. 6 und Urk. 1 S. 18). h) Zu Recht übt der Kläger Kritik an seinem von der Vorinstanz unbehandelt gebliebenen Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 19 S. 28 Antrag 3 lit. h). Der angefochtene Entscheid enthält keine Erwägungen hierzu (Urk. 20). Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör. Das Bundesgericht umschreibt die formelle Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör in konstanter Rechtsprechung dahingehend, dass eine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führe. Das Bundesgericht hat allerdings mit der Begründung, eine Rückweisung würde einen Leerlauf bedeuten, in einigen Entscheiden auch ohne Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung abgesehen, teilweise sogar ohne Prüfung der Schwere der Verletzung. Nach dieser Rechtsprechung stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs trotz dessen formellen Charakters keinen Selbstzweck dar. Der Gehörsanspruch soll sicherstellen, dass keine Partei durch ein Urteil belastet wird, das zufolge missachteter Mitwirkungsrechte zu einem unrichtigen Ergebnis geführt hat. Ist dagegen nicht ersichtlich, inwie-

- 9 fern das Verfahren, wäre es verfassungskonform durchgeführt worden, eine andere Wende genommen hätte, kann nach dieser Rechtsprechung von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden. Diese Rechtsprechung bedeutet keinen Abschied von der formellen Natur des Gehörsanspruchs. Sie ist vielmehr Ausdruck des allgemeinen Gebots des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB), nämlich des Verbots einer unnützen, schikanösen oder auch zweckwidrigen Rechtsausübung (BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017, E. 4.2.2 bis 4.2.4 m.w.H.). Das vorinstanzliche Verfahren hätte keine andere Wende genommen, sofern die Vorinstanz das klägerische Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters beurteilt hätte. Der Kläger verkennt vorliegend, dass es nicht am Gericht, sondern an ihm gelegen wäre, einen Rechtsanwalt zu bezeichnen, der ihm als unentgeltlicher Rechtsvertreter hätte bestellt werden sollen. Das Gericht bestellt den Beistand lediglich im Anwendungsbereich von Art. 69 ZPO von sich aus (vgl. dazu OGer ZH PC130030 vom 26. Juni 2013, E. II./7.), das heisst, wenn eine Partei offensichtlich nicht im Stande ist, den Prozess selbst zu führen. Eine Prozessunfähigkeit des Klägers, welcher insbesondere im Stande war, in seiner Eingabe vom 4. Februar 2018 (Urk. 1) eigenständig Anträge zu formulieren und zu begründen, war nicht anzunehmen. Insofern bestand kein Anlass für die Vorinstanz, dem Kläger von sich aus einen Rechtsvertreter zu bestellen. Demnach wäre im vorliegenden Verfahren eine Rückweisung an die Vorinstanz ein formalistischer Leerlauf. Davon ist abzusehen. i) Schliesslich verlangt der Kläger, die Kostenlasten aus allen Verfahren der Vorinstanzen aufzuheben (Urk. 19 S. 29 Antrag 7). Fehl geht er dabei in seiner Annahme, der Staat habe ihm aufgrund seiner Mittellosigkeit sämtliche Gerichtsverfahren zu finanzieren. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nur für diejenigen Verfahren gewährt, welche nicht aussichtslos sind (Art. 117 lit. b ZPO). Im vorinstanzlichen Verfahren waren die Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit erfüllt, weshalb die Vorinstanz dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung bewilligte. Auf welche weiteren Verfahren sich der Kläger bezieht, ist unklar, da er pauschal von "allen Verfahren der Vorinstanzen" spricht. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Darüber hinaus wäre die erkennende

- 10 - Kammer sachlich für die Anhandnahme einer Kostenbefreiung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht zuständig. j) Zusammenfassend bringt der Kläger keine Rügen vor, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz als unrichtig oder deren Sachverhaltsfeststellung gar als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Beklagten oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, weshalb dem Kläger die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen. b) Der Kläger beantragt auch für das Rechtsmittelverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 19 S. 29 f. Antrag 9). Er reichte hierzu eine Unterstützungsbestätigung der Stadt Zürich bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten (Urk. 2/1-6 und 9 = Urk. 22/6). Da die Beschwerde jedoch aussichtslos ist, führt dies zur Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 lit. b ZPO). Gleiches gilt für seine beantragte unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Der Kläger reichte seine Beschwerde selbständig ein, und es kann dazu im Übrigen auf das bereits zur Bestellung eines Rechtsvertreters Ausgeführte verwiesen werden (vgl. Erwägungen Ziffer 3 lit. h). c) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Als unterliegende Partei ist dem Kläger – entgegen seiner beantragten Fr. 1'100.– für 42 Arbeitsstunden, Material, Porti, Tagfahrt etc. (Urk. 19 S. 30 Antrag 11) – keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 11 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgt mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 19 und Urk. 22/1-6 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (unentgeltliche Rechtspflege) und ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 12 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 490.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Dezember 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

versandt am: mc

Beschluss und Urteil vom 18. Dezember 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgt mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 19 und Urk. 22/1-6 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa...

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