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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.09.2017 PP170030

6. September 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,847 Wörter·~9 min·5

Zusammenfassung

Bestreitung neuen Vermögens

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP170030-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 6. September 2017

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Politische Gemeinde B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Steueramt B._____

betreffend Bestreitung neuen Vermögens Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 4. Juli 2017; Proz. FV170013

- 2 - Erwägungen: 1. A._____ (Kläger und Beschwerdeführer, nachfolgend Kläger) hat beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen gegen die politische Gemeinde B._____ (Beklagte und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beklagte) zwei Klagen vom 14. Mai 2017 betreffend Bestreitung neuen Vermögens eingereicht (act. 6/1 und act. 6/13/1). Im Rahmen dieser Verfahren setzte die Vorinstanz mit Verfügungen vom 20. Juni 2017 dem Kläger eine 10tägige Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'350.– (act. 6/4 im Verfahren FV170013) bzw. Fr. 2'000.– (act. 6/13/4 im Verfahren FV170014). In der Folge reichte der Kläger ein Fristerstreckungsgesuch ein und verlangte die Vereinigung der beiden Verfahren (act. 6/10). Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 vereinigte die Vorinstanz die Verfahren und schrieb das jüngere (FV170014) ab. Überdies setzte die Vorinstanz die 10tägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses neu an und setzte diesen auf Fr. 4'350.– fest. Damit wurde das Fristerstreckungsgesuch hinfällig. Die Fristansetzung erfolgte unter dem Hinweis, bei Nichtleistung des Kostenvorschusses nach einer noch anzusetzenden Nachfrist, werde auf die Klage nicht eingetreten (act. 4). Die Verfügung vom 4. Juli 2017 wurde dem Kläger am 6. Juli 2017 zugestellt (act. 6/12). Mit Postaufgabe vom 13. Juli 2017 sandte er der Vorinstanz eine Rechtsschrift mit der Überschrift "Beschwerde gegen Verfügung vom 4. Juli Klage Geschäftsnummer EB 170013 F/KW" zu (act. 6/14 = act. 2). Die Vorinstanz setzte ihm mit Verfügung vom 20. Juli 2017 eine 10tägige Frist an, um zu erklären, ob er Beschwerde erhebe oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen möchte (act. 5). Diese Verfügung wurde dem Kläger am 28. Juli 2017 zugestellt (act. 6/17). Mit Eingabe vom 5. August 2017 (Poststempel) erklärte er sinngemäss, er wolle Beschwerde erheben (act. 6/18 = act. 3). In der Folge leitete die Vorinstanz beide Eingaben des Beschwerdeführers (act. 2-3) an das Obergericht weiter, welche am 15. August 2017 hier eintrafen (act. 7). Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 ZPO) wurden die Beschwerde

- 3 und deren Nachtrag/Präszisierung rechtzeitig bei der Beschwerdeinstanz eingereicht. 2. In seiner Beschwerdeschrift vom 13. Juli 2017 führte A._____ aus, den Kostenvorschuss könne er nicht leisten, da er ja eben kein neues Vermögen und im Moment wegen Unfall auch kein Einkommen mehr habe. Zudem sei er ab heute bis Ende Monat (Juli) in den Ferien. Überdies stellte er die Frage, ob man allenfalls die Kosten des Verfahrens dem Staat oder der Gemeinde B._____ auferlegen könne. Weiter führte er aus (act. 6/14 = act. 2): "Zur Begründung teile ich Ihnen mit, dass ich, 1. Kein neues Vermögen habe. 2. Kein Konkurs mehr seit 2006 gemacht habe, meine Steuern stets abzahle und bescheiden lebe (Beilage) 3. Ich Unfall habe seit dem 7.8.2016 und darum nur noch 50% arbeiten kann (siehe Beilagen, Arztzeugnis, Pk Ausweis) 4. Ich stehe bei Fragen gerne jederzeit zu Verfügung, und bitte Sie meinen Anträgen zu folgen". In seinem Nachtrag/Präzisierung zur Beschwerde vom 1. August 2017 erklärte er, er reiche in seinem Namen Beschwerde gegen den hohen Kostenvorschuss von Fr. 4'350.– ein. Diesen könne er sich momentan nicht leisten, da er eben kein neues Vermögen und im Moment wegen Unfall auch kein Einkommen mehr habe. Zudem sei er ab heute wieder bis und mit 21.8. in den Ferien bei Verwandten im Tessin (act. 6/18 = act. 3). 3. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist begründet und schriftlich einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Nebst der Begründung muss die Beschwerde auch einen Antrag enthalten. Dass die Rechtsmittelschrift Anträge enthalten muss, geht aus dem Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich hervor. Es ergibt sich aber aus der Pflicht zur Begründung, denn diese setzt entsprechende (zu begründende) Anträge voraus (vgl. ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. Auflage, Art. 311 N 34). Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung wurde der Kläger darauf hingewiesen (act. 4 Dispositiv Ziffer 5). Ein Rechtsmittelkläger

- 4 hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung ohne Weiteres, d.h. ohne eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, nicht eingetreten (OGer ZH, NQ110031 vom 9. August 2011 Erw. 2 m.w.H.; OGer ZH, PS110216 vom 2. Dezember 2011). Allerdings wird bei Laien zur Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Rechtsmittelklägers unrichtig sein soll. 4. a) Es kann offen gelassen werden, ob die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen genügt. Einen konkreten Antrag stellt der Beschwerdeführer nicht, jedoch verlangt er sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Mit der Begründung der Kostenauflage in der Verfügung vom 20. Juni 2017, nämlich dass die Kostenauflage auf Art. 98 ZPO basiert (act. 6/4 betreffend das vorliegende Verfahren; act. 6/13/4 betreffend das abgeschriebene Verfahren), setzt er sich nicht auseinander. Zur Begründung bringt er einzig vor, er sei mangels neuen Vermögens nicht in der Lage, den Vorschuss zu bezahlen. Dem kann nicht gefolgt werden. b) Im Anschluss an das summarische Verfahren betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlages wegen fehlenden neuen Vermögens kann der Schuldner bei Abweisung seiner Klage gestützt auf Art. 265a Abs. 4 SchKG im ordentlichen bzw. vereinfachten Verfahren Klage auf Bestreitung neuen Vermögens einreichen. Dies hat der Kläger vorliegend getan. Er geht davon aus, er habe als klagende Partei keinen Vorschuss zu leisten, da er zu keinem neuen Vermögen gekommen sei. Der Kostenvorschuss hat zum Zweck, die Gerichtskosten sicher zu stellen und das Gericht vor Kreditrisiken zu schützen (KUKO ZPO-Schmid, 2. Auf-

- 5 lage, Art. 98 N 1). A._____ ist als klagende Partei vorschusspflichtig (Art. 98 ZPO). Gestützt auf einen Konkursverlustschein kann eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265 Abs. 2 SchKG). Der Schuldner soll sich nach einem Konkurs ökonomisch und sozial erholen können, ohne ständig Betreibungen der Verlustscheingläubiger ausgesetzt zu sein. Massgebend für die Frage des neuen Vermögens ist dabei, ob er standesgemäss leben, sich nach dem Konkurs eine neue Existenz aufbauen und zusätzlich Ersparnisse beiseite legen kann. Der Schutz der Einrede des mangelnden neuen Vermögens gilt aber nicht für die nach Konkurseröffnung entstandenen Forderungen (Kostenvorschuss). Im Rahmen der Vorschusspflicht für das vorinstanzliche Verfahren stellt sich die Frage nach der Bildung neuen Vermögens deshalb nicht. Ein Erlass der Vorschusspflicht wäre lediglich unter dem Aspekt der unentgeltlichen Prozessführung möglich. Eine Person hat nach Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschein (lit. b). Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf (vgl. BGer 4A_696/2017 vom 21.4.2017 Erw. 2.1). Hier wird also nicht auf die standesgemässe Lebensführung abgestellt. c) Auf die Möglichkeit, ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu stellen, wurde der Kläger weder in den Verfügungen vom 20. Juni 2017 (act. 6/4 und act. 6/13/4) noch in der Verfügung vom 4. Juli 2017 (act. 4) hingewiesen. Im Zusammenhang mit der Einreichung der Beschwerdeschrift forderte ihn aber die Vorinstanz auf, zu erklären, ob er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stelle und falls dies zutreffe, seine Einkommensund Vermögensverhältnisse innert 10 Tagen offen zu legen. Der Kläger verzichtete auf ein solches Gesuch und hielt ausdrücklich an der Beschwerde fest.

- 6 - 5. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Da der Kläger gegenüber der Vorinstanz auf die Stellung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege verzichtet hat, ist ihm eine kurze Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 4'350.- anzusetzen. Diese Fristansetzung hat unter der Androhung zu erfolgen, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Klage nicht eingetreten werde (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 6. Ausgangsgemäss wird der Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Grundlage für die Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert, vorliegend Fr. 4'350.–, bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falles (Art. 96 ZPO, § 2 Abs. 1 GebV OG). Die Entscheidgebühr ist daher auf Fr. 460.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 GebV OG). Mangels Umtrieben im Beschwerdeverfahren ist der Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Horgen (80-5645-8) den ihm mit Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 4. Juli 2017 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 4'350.– zu leisten. Wird der Vorschuss innert dieser Nachfrist nicht bezahlt, tritt das Bezirksgericht Horgen auf die Klage betreffend Bestreitung neuen Vermögens nicht ein. Die Frist für die Zahlung ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 143 Abs. 3 ZPO).

- 7 - 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 460.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 3, an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen sowie an die Bezirksgerichtskasse Horgen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'350.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

Urteil vom 6. September 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Horgen (80-5645-8) den ihm mit Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren de... 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 460.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 3, an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen sowie an die Bezirksgerichtskasse Horgen und an die Ob... 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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