Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP170014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss und Urteil vom 23. Mai 2017
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Forderung (Kostenvorschuss, Ausstand) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 15. März 2017 (FV160063-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 19. April 2016 erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz Klage "auf Annullierung des Lombardkreditvertrages vom 5. April 2011" und Zusprechung von Schadenersatz (Urk. 6/2). Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 6/2 S. 2). Nach Eingang der Stellungnahme der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 6/8), verschiedener unerbetener Eingaben des Klägers (Urk. 6/17+18) und der klägerischen Stellungnahme zum Antrag der Gegenpartei auf Sicherheitsleistung (Urk. 6/26), wies die Vorinstanz das klägerische Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 ab (Urk. 6/28). Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers wurde von der erkennenden Kammer mit Urteil vom 4. Januar 2017 abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wurde, auf die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wurde nicht eingetreten (Urk. 6/31, Urk. 6/36). In der Folge setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 15. März 2017 Frist an zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in Höhe von Fr. 3'550.– (Urk. 6/38 = Urk. 2). 1.2. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 3. April 2017 rechtzeitig (Urk. 6/39/1) Beschwerde mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 1): 1. Der Kostenvorschuss von Fr. 3'550.– sei wesentlich geringer anzusetzen und es seien dem Kläger Ratenzahlungen zu ermöglichen. 2. Alle an der Ablehnung des klägerischen Antrags um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beteiligten Richter seien als befangen abzulehnen und von weiteren Urteilsfindungen in dieser Angelegenheit auszuschliessen. 3. Die Klage sei an ein ausserkantonales Bezirksgericht der Deutschschweiz auszulagern. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 3 - 2.1. Der Kläger rügt zunächst die Höhe des ihm auferlegten Kostenvorschusses. Der Vorschuss betrage 14,2% der Klagesumme und es müsse davon ausgegangen werden, dass er absichtlich so überproportional hoch angesetzt worden sei, um bewusst sein Klagerecht zu verhindern (Urk. 1). Die Rüge des Klägers ist nicht stichhaltig. Die Höhe des Vorschusses bemisst sich nach den mutmasslichen Gerichtskosten im fraglichen Verfahren (Art. 98 ZPO). Diese wiederum werden gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf der Grundlage des Streitwerts der Klage festgesetzt (Grundgebühr). Weichen der Zeitaufwand des Gerichts oder die Schwierigkeit des Falles vom Üblichen ab, kann die Grundgebühr ermässigt oder bis auf das Doppelte erhöht werden (§ 2 Abs. 1 lit. a, lit. c und lit. d GebV OG i.V.m. § 4 GebV OG). Der Streitwert der Klage wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Er beläuft sich vorliegend auf Fr. 25'000.– (Urk. 6/5 S. 2). Die Grundgebühr beträgt demnach gemäss Tabelle Fr. 3'550.– (vgl. § 4 Abs. 1 GebV OG) und entspricht somit exakt dem auferlegten Kostenvorschuss. Anhaltspunkte für eine besondere Schwierigkeit des Falles resp. für eine erhebliche Abweichung vom üblichen Zeitaufwand zur Beurteilung der vorliegenden Klage sind beim heutigen Aktenstand nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz zutreffend von einer Erhöhung oder Reduktion der Grundgebühr für die einstweilige Festsetzung des Vorschusses absah. Die Höhe des festgesetzten Kostenvorschusses entspricht somit den gesetzlichen Vorgaben und erscheint sachgerecht. Die entsprechende Rüge des Klägers greift nicht. 2.2. Der Kläger verlangt mit seiner Beschwerde die Zahlung des Kostenvorschusses in Raten (Urk. 1). Die Ratenzahlung ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Der Kläger stellte nach deren Erhalt den entsprechenden Antrag bei der Vorinstanz (Urk. 6/40), welcher von ihr mit Verfügung vom 6. April 2017 abgewiesen wurde (Urk. 6/42, Dispositiv-Ziffer 1). Diese Verfügung hat der Kläger ebenfalls mit Beschwerde angefochten (PP1700016-O). Das abgewiesene Gesuch um Ratenzahlung wird in jenem Beschwerdeverfahren zu beurteilen sein. Vorliegend ist man-
- 4 gels Vorliegens eines Anfechtungsobjekts nicht darüber zu befinden und auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten. 3.1. Ferner erhebt der Kläger den Vorwurf der Befangenheit aller an der Ablehnung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beteiligten Richter und verlangt deren Ausstand (Urk. 1). 3.2. Soweit sich das Ausstandsgesuch gegen die weitere Mitwirkung des mit der Sache befassten vorinstanzlichen Einzelrichters richtet, ist auf das Verfahren bei der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich zu verweisen, in welchem über das klägerische Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter Vogel befunden wird (Urk. 6/40; Urk. 6/42 S. 2, Dispositiv-Ziffer 4). Die beschliessende Kammer wäre für dieses Gesuch erst im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den bezirksgerichtlichen Ausstandsentscheid sachlich zuständig, weshalb insofern auf das Gesuch nicht einzutreten ist. 3.3. Mit Beschluss und Urteil vom 4. Januar 2017 wies die beschliessende Kammer die Beschwerde des Klägers gegen die Abweisung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 6/31 S. 4 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass sich das klägerische Ausstandsgesuch auch gegen die an jenem Entscheid mitwirkenden Mitglieder des Obergerichts richtet, mithin gegen Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Oberrichter Dr. H.A. Müller sowie Oberrichterin Dr. M. Schaffitz. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 137 I 227 E. 2.1, BGE 134 I 238 E. 2.1 je mit weiteren Hinweisen). Der Kläger begründet sein Ausstandsgesuch damit, sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei aufgrund der angeblichen Aus-
- 5 sichtslosigkeit seiner Klage abgewiesen worden. Entsprechend seien alle an dieser Abweisung beteiligten Richter als befangen abzulehnen. Überdies wirft er den "Zürcher Richtern" Parteilichkeit zugunsten des grossen zürcherischen Steuerzahlers - der Beklagten - vor (Urk. 1). Der Umstand allein, dass die mit seinem Gesuch befassten Gerichtspersonen seine rechtliche oder tatsächliche Auffassung zur Sache nicht teilen, vermag nach objektiver Betrachtungsweise noch keine Befangenheit oder Voreingenommenheit ihm gegenüber zu begründen. Insbesondere erscheint ein Richter gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht schon deshalb als befangen, weil er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen hat (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7). Dass sodann eine finanzstarke juristische Person mit Sitz im Kanton Zürich Prozesspartei vor Zürcher Gerichten ist, ist kein Ausnahmefall und reicht für die Annahme einer Gefahr der Voreingenommenheit der zuständigen Richter keineswegs aus. Darauf wurde bereits im Urteil der erkennenden Kammer vom 4. Januar 2017 (PP160046-O, S. 4 E. 2.b.cc) hingewiesen. Weiteres bringt der Kläger zur Begründung des beantragten Ausstandes nicht vor. Es lassen sich denn auch keine Anzeichen aus dem Entscheid vom 4. Januar 2017 dafür entnehmen, dass die fraglichen Mitglieder des Obergerichts nicht mit der angemessenen Sachlichkeit und Unabhängigkeit geurteilt haben. Das Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz ist daher ohne Weiteres abzuweisen. 3.4. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag des Klägers auf Überweisung der Klage an ein ausserkantonales Gericht der Deutschschweiz obsolet. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich daher. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Gleiches gilt für das Ausstandsgesuch des Klägers, welches ebenfalls abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 5. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger nicht gestellt. Es wäre denn auch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen.
- 6 - 6.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und aufgrund des Ausgangs des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Beklagten sind keine entschädigungspflichtige Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Kläger hat aufgrund seines Unterliegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Der Antrag des Klägers, sämtliche an der Abweisung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beteiligten Richter hätten in den Ausstand zu treten, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen in das Verfahren PP170016-O.
- 7 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG und Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. Mai 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: mc
Beschluss und Urteil vom 23. Mai 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Der Antrag des Klägers, sämtliche an der Abweisung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beteiligten Richter hätten in den Ausstand zu treten, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...