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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.01.2017 PP160054

5. Januar 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,514 Wörter·~8 min·6

Zusammenfassung

Bestreitung neuen Vermögens

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP160054-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 5. Januar 2017

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

betreffend Bestreitung neuen Vermögens Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 7. September 2016 (FV160013-E)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 5. Januar 2016 bewilligte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil den in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 29. September 2015; Betreibungsforderung Fr. 2'260.--) erhobenen Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens nicht (Urk. 2). Am 9. März 2016 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) eine entsprechende Klage auf Bestreitung neuen Vermögens ein (Urk. 1). Mit Urteil vom 7. September 2016 wies die Vorinstanz die Klage ab (nachträglich begründet; Urk. 53 = Urk. 56). b) Hiergegen hat der Kläger am 2. Dezember 2016 fristgerecht (Urk. 54) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 55 S. 2): "1. Der Kläger bestreitet zu neuem Vermögen gekommen zu sein. Offensichtliche Willkür-Urteile des Bezirksgerichts Hinwil (in Sachen C._____/ A._____) lässt die Schulden des Klägers in eine unermessliche Grössenordnung wachsen. Der Kläger hatte aus neuem Vermögen äusserst hohe Gerichtskostenvorschüsse, Verfahrenskosten und Anwaltskosten zu bezahlen, die schliesslich zu neuen, nicht gewollten Schulden führten. Der Kläger bezahlt nachstehende, gerundete Beträge: * CHF 70'000.00 an Kostenvorschüsse und Verfahrenskosten * CHF 60'000.00 Anwaltskosten * Vom Kläger bezahlte Kosten aufgrund der vorerwähnten Willkür- Urteile des Bezirksgerichts Hinwil. CHF 80'000.00 "Diebstahl" der D._____ AG, … [Ortschaft], ab Konto des Klägers CHF 126'000.00 freiwillige Leistungen an vermittelte Anleger an einen Börsenhändler Aufgrund des Willkür-Urteils des Bezirksgerichts Hinwil, C._____ und weiterer Urteile, verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich den Kläger zu einer Rückzahlung angeblicher Darlehen von CHF 105'000.00 (C._____) zu Zinszahlungen mit heutigem Betrag von rund CHF 1'223'500.00 (1.223 Millionen, gerundet), zuzüglich angebliche Darlehen von CHF 105'000.00, folglich CHF 1'328'500.00. 2. Der in Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Wetzikon ZH, Zahlungsbefehl vom 29. September 2015 erhobene Rechtsvorschlag ist wegen fehlenden Vermögens zu bewilligen. 3. Die Gerichtskosten sind vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen. 4. Die Parteientschädigung an die Beklagte ist zu annullieren und dem Kläger vollumfänglich zurückzuerstatten.

- 3 - 5. Die Beklagte hat die vom Kläger mehrfach eingeforderten und für den Zessionär, B._____ AG, … [Ortschaft], zwingend erforderlichen Verpflichtungsvertrag, Verfügungsvertrag, Verfügungsmacht des Zedenten, Formvorschriften, Abtretbarkeit der Forderungen und deren Bestimmbarkeit nicht belegen können. Der Kläger bestreitet die rechtmässige Forderung vollumfänglich." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Soweit die Beschwerde nicht das angefochtene Urteil, sondern frühere Urteile beschlägt (Beschwerdeantrag 1), ist darauf nicht einzutreten. Sodann ist mit der Beschwerde anfechtbar das Dispositiv des angefochtenen Urteils, d.h. der eigentliche Entscheid; was nicht Gegenstand dieses Entscheids bildet, kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Im angefochtenen Urteil geht es allein um die Bestreitung bzw. Feststellung neuen Vermögens; soweit die Beschwerde die betriebene Forderung als solche beschlägt (Beschwerdeantrag 5 und Urk. 55 S. 6), ist demgemäss nicht auf sie einzutreten. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Zahlungsbefehl sei dem Kläger am 30. September 2015 zugestellt worden. Die Beklagte habe das Vorhandensein neuen Vermögens in diesem Zeitpunkt nicht nachgewiesen. Damit sei zu prüfen, ob es dem Kläger möglich gewesen wäre, im Zeitraum des Jahres vor der Zustellung des Zahlungsbefehls neues Vermögen zu bilden. Dabei habe die Beklagte die Beweislast für das Einkommen des Klägers und der Kläger die Beweislast für den Bedarf (Urk. 56 S. 8 f.). Beim Einkommen habe der Kläger die von der Beklagten aufgrund des vorangegangenen Summarverfahrens behaupteten Zahlen nicht bestritten. Es sei daher auszugehen von einem Gesamteinkommen des Klägers und seiner Ehefrau von Fr. 8'973.--, wovon die AHV-Rente des Klägers von Fr. 1'630.-- rund 18 % ausmache (Urk. 56 S. 9 f.). Zum Bedarf im massgeblichen Zeitraum habe der Kläger nur ein paar wenige Belege – im Rahmen seines Armenrechtsgesuchs – eingereicht. Auch die im Summarverfahren eingereichten Belege würden keinen Aufschluss über die klä-

- 4 gerischen Lebenshaltungskosten geben. Mangels Nachweis seines Bedarfs sei davon auszugehen, dass es dem Kläger mit dem anerkannten Einkommen möglich gewesen wäre, im massgeblichen Zeitraum Ersparnisse zu bilden, welche die Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung ermöglicht hätten. Selbst wenn die gerichtsüblichen Bedarfspositionen, wie der um 2/3 erweiterte Grundbetrag für Ehegatten von Fr. 2'833.--, Kommunikationskosten Fr. 150.--, Billag Fr. 39.-- und Versicherungen Fr. 40.-- angerechnet würden (mithin insgesamt Fr. 3'062.--), hätte der Kläger mit seinem Einkommen nur für 18 % davon, mithin Fr. 551.15 aufkommen müssen, womit ihm monatlich Fr. 1'078.85 verblieben wären. Selbstredend seien hierbei keine Wohnkosten, Krankenkassenprämien und Steuern berücksichtigt, doch hätte der Kläger diese zu beweisen gehabt. Und sogar im vorangehenden Summarverfahren, in welchem diese Kosten miteinbezogen gewesen seien, hätte ein genügender Überschuss resultiert. Zusammenfassend habe es der Kläger unterlassen, seine Lebenshaltungskosten rechtsgenügend nachzuweisen, weshalb davon auszugehen sei, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, neues Vermögen zu bilden, welches ihm die Tilgung der betriebenen Forderung ermöglicht hätte (Urk. 56 S. 10-12). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen. Mit willkürlichen Urteilen und bewusst falschen Anschuldigungen in früheren Verfahren habe das Bezirksgericht Hinwil seine finanzielle Erholung verhindert. Die in den Steuererklärungen aufgeführten Vermögen würden vollumfänglich seiner Ehefrau gehören; das einzige eigene Bankkonto habe er offengelegt. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien ausgewiesen und ins Recht gelegt (Urk. 55 S. 3-6).

- 5 - Diese Vorbringen gehen ins Leere, denn sie beziehen sich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (welche für die Abweisung der Klage nicht ausschlaggebend waren), dagegen nicht auf die massgebliche vorinstanzliche Erwägung, wonach dem Kläger die Bildung neuen Vermögens deshalb möglich gewesen wäre, weil er es unterlassen habe, seine Lebenshaltungskosten rechtsgenügend nachzuweisen. d) Zu den vorinstanzlichen Erwägungen zum Bedarf macht der Kläger in seiner Beschwerde geltend, die Restanz von Fr. 1'078.85 aus der AHV-Rente sei absolut irrelevant, denn Krankenkassenprämien, Arztkosten, Wohnkosten und Steuern seien nicht berücksichtigt (Urk. 55 S. 6). Dass die Krankenkassenprämien, Arztkosten, Wohnkosten und Steuern von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wurden, ist korrekt, denn der Kläger hat diese Kosten im vorinstanzlichen Verfahren für den massgeblichen Zeitraum nicht belegt, d.h. nicht nachgewiesen. Dies, obwohl er von der Vorinstanz mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass Belege zu seinem Bedarf fehlen würden (Vi-Prot. S. 20-23; vgl. schon Vi-Prot. S. 13). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Klägers als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten war (vgl. oben Erwägung 2). 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'260.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 55, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'260.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Januar 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

- 7 versandt am: jo

Urteil vom 5. Januar 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 55, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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