Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP160049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Urteil vom 15. März 2017
in Sachen
A._____, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Revisionsbeklagter und Beschwerdegegner
betreffend Forderung (Revision) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 30. September 2016 (BR160004-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 30. Dezember 2015 hatte der Revisionsbeklagte und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner) beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) gegen die Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) eine Klage über Fr. 2'057.95 nebst 5 % Zins seit 12. April 2015 eingereicht (Urk. 8/1-2, Verfahren FV150252-L). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. März 2016 hatten die Parteien einen Vergleich geschlossen (Urk. 8/Prot. S. 26), der folgenden Wortlaut hat (Urk. 8/16): "1. Der Kläger reduziert die eingeklagte Forderung auf Fr. 1029.– netto und die Beklagte anerkennt sie in diesem Umfange. Sodann verpflichtet sich die Beklagte, dem Kläger die Hälfte der anfallenden und vom Kläger bereits bevorschussten Gerichtskosten im Umfang von Fr. 230.– (1/2 von Fr. 460.–) sowie die Hälfte der von ihm entrichteten Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von Fr. 125.– (1/2 von Fr. 250.–) zu bezahlen. Die vorgenannten Beträge sind zahlbar innert 30 Tagen ab Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung auf das Konto [...]. 2. Der Kläger übernimmt die gerichtlichen Verfahrenskosten alleine. 3. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung. 4. Mit Erfüllung dieses Vergleichs erklären die Parteien, per Saldo aller Ansprüche gegenseitig vollständig auseinandergesetzt zu sein." 1.2 Am Folgetag (15. März 2016) hatte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine als "Rückzug Vergleich vom 14. März 2016" überschriebene Eingabe gesandt. Darin machte sie geltend, der Vergleich sei nicht fehlerfrei; es bestehe ein Widerspruch zwischen ihrer Verpflichtung zur teilweisen Bezahlung der Gerichtskosten (Ziffer 1 des Vergleichs) und der alleinigen Übernahme durch den Kläger (Ziffer 2 des Vergleichs), weshalb die Richtigkeit des Vergleichs bestritten und ein Willensmangel geltend gemacht werde (Urk. 1). 1.3 Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Revisionsgesuch entgegen und eröffnete ein Revisionsverfahren. In diesem setzte die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. März 2016 der Beschwerdeführerin Frist an, um ihr Revisionsgesuch im Sinne der Erwägungen zu begründen und zu ergänzen sowie um (für das Revisionsverfahren) einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 460.– zu leisten (Urk. 2;
- 3 gemäss Angabe der Beschwerdeführerin zugestellt am 5. April 2016 [Urk. 3; in den vorinstanzlichen Akten befindet sich kein Empfangsschein]). Am 8. April 2016 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, die Verfügung vom 18. März 2016 enthalte keine Rechtsmittelbelehrung; sie wünsche die Zustellung einer neuen Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung (Urk. 3). Mit Verfügung vom 12. April 2016 wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab (Urk. 5). Den Kostenvorschuss für das vorinstanzliche Verfahren leistete die Beschwerdeführerin am 15. April 2016 (Urk. 7). 1.4 Am 15. April 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 18. März 2016 Beschwerde bei der vorliegend entscheidenden Kammer am Obergericht des Kantons Zürich und verlangte darin unter anderem eine Fristverlängerung für die Begründung und Ergänzung ihres Revisionsgesuches. Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 18. Mai 2016 abgewiesen, bezüglich der Frage der Fristerstreckung wurde auf Art. 63 Abs. 1 ZPO hingewiesen, wonach innerhalb eines Monats ab Zustellung des obergerichtlichen Entscheids bei der Vorinstanz ein Fristerstreckungsgesuch gestellt werden könne (Urk. 9). 1.5 Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 ergänzte die Beschwerdeführerin innerhalb dieser Frist ihr Revisionsgesuch vom 15. März 2016 (Urk. 11 ). Sie führte an, dass das Protokoll der Verhandlung vom 14. März 2016 fehlerhaft und deshalb zu berichtigen sei. Dieses als Protokollberichtigungsbegehren entgegen genommene Vorbringen hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Juli 2016 teilweise gutgeheissen (Urk. 8/20). Eine gegen die teilweise Abweisung in nämlichem Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der Kammer vom 29. September 2016 abgewiesen. Auf die hierauf von der Beschwerdeführerin eingelegte Beschwerde bei der I. zivilrechtlichen Abteilung am Bundesgericht wurde mit Urteil vom 12. Dezember 2016 nicht eingetreten (Urk. 24). 1.6 Mit Urteil vom 30. September 2016 wies die Vorinstanz das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin ab (Urk.14 = Urk. 19). Dieser Entscheid wurde von der Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2016 persönlich in Empfang genommen (Urk. 15).
- 4 - 1.7 Mit Eingabe vom 12. November 2016 (Datum Poststempel: 14. November 2016) hat die Beschwerdeführerin gegen den vorgenannten Entscheid der Vorinstanz vom 30. September 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt folgende Beschwerdeanträge (Urk. 18 S. 2): "1. Das Urteil vom 30. September 2016 sei aufzuheben. 2. Der gerichtliche Vergleich vom 14. März 2016 sei als ungültig zu erklären (da der Vergleich vom 14. März 2016 infolge prozessualer und zivilrechtlicher Mängel unwirksam ist). Dies unter Kosten- und eventualiter Entschädigungsfolge zulasten des Bezirksgerichtes Zürich und des Klägers RA Dr. B._____ bzw. der … Rechtsanwälte." 1.9 Den mit Verfügung vom 21. November 2016 auferlegten Kostenvorschuss für das vorliegenden Rechtsmittelverfahren in der Höhe von Fr. 460.– leistete die Beschwerdeführerin innert Frist (Urk. 22 f.). 1.10 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde – wie zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist im Folgenden nur insoweit einzugehen, als es für die Entscheidfindung erforderlich ist. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und unter Verweisung auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere Begründungen, muss sich der Rechtsmittelkläger mit sämtlichen den Entscheid selbstständig tragenden Begründungen auseinandersetzen und alle Begründungen argumentativ entkräften (DIKE Komm ZPO- Hungerbühler, Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 38 f.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht ein umfassendes Novenverbot so-
- 5 wohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22.2.2013 E. 3; 5A_405/2011 vom 27.9.2011 E. 4.5.3 m.w.H.; Freiburghaus/Afheldt, in: ZPO- Komm Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20.4.2015 E. 4.5.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Abgesehen von dieser Relativierung gilt auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni Art. 57 N 21, N 39 ff.; KUKO ZPO-Oberhammer Art. 57 N 2). 3.1 Vorab ist festzustellen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift unter dem aufgeführten Titel "Vorbemerkungen und Prozessgeschichte" im Wortlaut beinahe deckungsgleich mit denjenigen unter dem Titel "Vorbemerkungen" in ihrer Begründung vom 10. Juni 2016 zu ihrem Revisionsgesuch vom 15. März 2016 sind (Urk. 18 S. 2 ff.; Urk. 11 S. 2 ff.). Insoweit die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen bloss wiederholt, ist eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid nicht auszumachen. Einzig noch nicht ausgeführt hatte die Beschwerdeführerin ihre nunmehr angebrachte Nebenbemerkung, dass fragwürdig erscheine, ob die Unabhängigkeit des Richters noch gegeben sei, wenn dieser in nämlicher Sache, d.h. im dem Revisionsgesuch zugrunde liegenden Verfahren, bereits schon einmal tätig gewesen sei (Urk. 18 S. 3 f.). Erneut zur Sprache bringt die Beschwerdeführerin die Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit des im Haupt- und Revisionsverfahren entscheidenden, gleichen Richters in ihrer Beschwerdeschrift unter dem Titel "Begründung". Bereits die Bundesverfassung halte fest, dass jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden müsse, Anspruch auf ein unabhängiges
- 6 und unparteiisches Gericht habe. Wenn diese Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit tangiert sei, müsse ein Richter von sich aus in den Ausstand treten und dürfe sich in einem solchen Fall einer Sache nicht annehmen. Dem sei namentlich so, wenn der Richter am Ausgang der Streitigkeit ein persönliches Interesse habe, er in anderer Stellung in der gleichen Sache bereits einmal tätig gewesen sei oder er anderweitig befangen sein könnte (Urk. 18 S. 9). Die diesbezüglichen Vorbringen können dahingehend verstanden werden, dass nach Ansicht der Beschwerdeführerin beim vorinstanzlichen Spruchkörper ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 47 Abs. 1 ZPO vorgelegen habe. Liegt ein möglicher Ausstandsgrund im soeben genannten – den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht aus Art. 30 Abs. 1 BV konkretisierenden – Sinne vor, hat die betroffene Gerichtsperson diesen rechtzeitig offen zu legen. Sie hat von sich aus in den Ausstand zu treten, wenn sie den Grund als gegeben erachtet (Art. 48 ZPO). Ein Ausstandsgrund kann aber auch von einer Partei geltend gemacht werden. Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, wobei sie die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Im konkreten Fall war das Vorliegen eines Ausstandsgrundes für den Spruchkörper bzw. die Gerichtsbesetzung der Vorinstanz nicht offensichtlich. Dementsprechend wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, einen allfälligen Ausstandgrund geltend zu machen. Wie soeben dargetan, wäre hierfür gemäss Gesetzeswortlaut unverzüglich ein Gesuch unter Darlegung des Ablehnungsgrundes zu stellen gewesen. Ausstandsgründe sind so früh wie möglich geltend zu machen, ansonsten stillschweigender Verzicht anzunehmen ist (BGE 128 V 85; BGE 129 III 465). Insbesondere verstösst es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, angebliche Befangenheitsvorwürfe erst aufgrund einer als ungünstig empfundenen Entscheidung vorzubringen (BGE 119 Ia 228; BGE 124 I 123). Die Beschwerdeführerin hatte spätestens im Zeitpunkt des Empfangs der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. März 2016, mithin gemäss eigener Angabe am 5. April 2016, Kenntnis über die ihr Revisionsgesuch prüfenden Gerichtspersonen. Wenn der Auffassung gefolgt würde, die nunmehrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin seien vorliegend als Ausstandsgesuch zu ver-
- 7 stehen, so erwiese sich dieses nach dem Gesagten als verspätet und der Anspruch auf Überprüfung des schon früher bekannten Ablehnungsgrundes wäre diesfalls verwirkt (BGE 117 Ia 323). Ungeachtet dessen würde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Mitwirkung einer Gerichtspersonen in einem Revisionsverfahren, die bereits im diesem zugrunde liegenden Verfahren mitgewirkt hat, jedoch ohnehin als zulässig erachtet (BGE 107 Ia 15). 3.2.1 Auch unter dem in der Beschwerdeschrift aufgeführten Titel "Begründung" findet eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid im vorgenannten Sinne (vgl. vorstehend E. 2.) über weite Strecken nicht statt (Urk. 18 S. 4 ff.). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen darauf, bloss ihre eigene Sichtweise zu wiederholen und einen (zumindest teilweise) von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auch in inhaltlicher Hinsicht setzt sich die Beklagte nicht bzw. nur marginal mit den entscheidrelevanten Erwägungen zur Sach- und Rechtslage im angefochtenen Urteil auseinander, mit denen die Vorinstanz ihre Ansicht argumentativ entkräftete. Darauf nimmt die Begründung der Beschwerde nur am Rand und jedenfalls nicht genügend konkret Bezug. Insbesondere was die vorinstanzlichen Erwägungen zum Fehlen eines Mangels beim unter Mitwirkung des Gerichts abgeschlossenen Vergleich und mithin den Kernpunkt des Revisionsgesuches anbelangt (Urk. 19 S. 6 ff. E. 3.3.), begnügt sich die Beschwerdeführerin grossmehrheitlich damit, lediglich in pauschalisierter Form zu behaupten, dass Gegenteiliges (einseitige Benachteiligung der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz etc. bzw. Vorliegen eines Revisionsgrundes) der Fall sei. Soweit sie sich auf das Vorliegen diverser Verfahrensmängel beruft, ist nachfolgend darauf einzugehen. 3.2.2 Erneut moniert die Beschwerdeführerin, dass das Protokoll im dem Revisionsgesuch zugrunde liegenden Verfahren über den Vergleich von den Parteien nicht unterzeichnet worden sei. Überdies enthalte das Protokoll weder die vorläufige Einschätzung des Gerichts zur Sach- und Rechtslage noch gebe es Aufschluss über den Inhalt der Vergleichsgespräche. Das Gericht habe es auch unterlassen, nach Abschluss der ersten Parteivorträge die Fortsetzung der Verhandlung auf einen Tonträger aufzuzeichnen. Nicht nur, dass damit in Bezug auf das
- 8 - Protokoll der Vorinstanz formelle Mängel vorlägen. Der Beschwerdeführerin sei es damit auch verunmöglicht, nachzuweisen, dass die Parteien untereinander gar keinen Vergleich abgeschlossen hätten. Es sei vielmehr der vorinstanzliche Richter gewesen, der jeweils im Gespräch mit je einer Partei einzeln auf einen Vergleich gedrängt habe. Der von den Parteien unterzeichnete Vergleich sei ihnen nach langandauernder und ermüdender Verhandlung vom vorinstanzlichen Richter in redigierter Form vorgelegt worden (Urk. 18 S. 4 f.). Was die Protokollierungsvorschrift bei Verfahrensbeendigung durch Vergleich im Sinne von Art. 241 Abs. 1 ZPO anbelangt, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 19 S. 5 E. 3.2.1. m.H.). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es durchaus der Praxis entspricht, den Parteien bei Vergleichsabschlüssen vor Gericht den Vergleich als separates Schriftstück ausserhalb des Protokolls vorzulegen, welches durch die Parteien zu unterzeichnen ist und zu den Akten genommen wird. Dass im dem Revisionsgesuch zugrunde liegenden Verfahren der zwischen den Parteien vor Gericht abgeschlossene Vergleich schriftlich ausgefertigt, beidseitig unterzeichnet und als Urk. 16 zu den Akten genommen wurde, ist in prozessualer Hinsicht nicht zu beanstanden. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Inhalt von Vergleichsverhandlungen nicht zu protokollieren ist (Leuenberger, in: ZPO-Komm Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Art. 235 N 10 m.H.; Botschaft ZPO, S. 7343). Bestandteil von Vergleichsverhandlungen bildet auch die einstweilige Einschätzung des Gerichts der Sach- und Rechtslage. Audioaufzeichnungen dienen als technische Hilfsmittel für die spätere Ausfertigung des Protokolls bzw. die zu Protokoll zu nehmenden Verhandlungsinhalte (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Was nicht protokolliert werden muss, braucht auch nicht mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet zu werden. Auch im Unterlassen der Protokollierung bzw. Audioaufzeichnung der vorläufigen Einschätzung des Gerichts der Sach- und Rechtslage und des Inhalts der Vergleichsverhandlungen bzw. -gespräche kann folglich kein formeller Mangel erblickt werden.
- 9 - Vergleichsgespräche finden in der Regel unter Teilnahme aller Parteien statt. Insbesondere die Lagebeurteilung durch die Gerichtsdelegation und deren Diskussion erfolgt in diesem ersten Stadium wie auch das Suchen nach einer einvernehmlichen Lösung. Erst wenn dieser Weg nicht weiterführt, wird allenfalls das Einzelgespräch vorgeschlagen. Zu diesem Vorgehen ist die Zustimmung der beteiligten Parteien einzuholen und Gleichbehandlung muss gewährleistet sein. Es wird nicht protokolliert und die Ausführungen der Parteien werden im Prozess nicht verwendet. Die Gerichtsdelegation argumentiert gegenüber beiden Parteien in gleicher Weise. Die Gerichtsdelegation übermittelt der Gegenpartei aus dem Einzelgespräch nur so viel, als sie dazu ausdrücklich autorisiert worden ist. Damit wechselt die Gerichtsdelegation zur Pendeldiplomatie. Das richterliche Pendeln von einer Seite zur anderen nimmt den Verhandlungen mangels direkter Konfrontation die Schärfe und ermöglicht das schrittweise Ausarbeiten eines Vergleiches ohne Wortgefechte (Hans Schmid, in: SJZ 110/2014 S. 359 f., Ziff. 5 f. und Ziff. 8; Alexander Brunner, in: Festschrift für Isaak Meier: Tatsachen - Verfahren - Vollstreckung, S. 69-87, Die Kunst des Vergleiches – eine Anleitung aus Richtersicht, 2015, S. 82 Ziff. 4.B. m.H.). Wird schliesslich eine Einigung zwischen den Parteien erzielt, wird der Vergleich entweder gemeinsam oder durch das Gericht redigiert und, wie soeben dargetan, den Parteien als separates Schriftstück ausserhalb des Protokolls vorgelegt, von ihnen unterzeichnet und zu den Akten genommen. Dass die soeben genannten Grundsätze für das Führen von Einzelgesprächen anlässlich der Vergleichsverhandlung bzw. -gespräche von der Vorinstanz eingehalten worden sind, ergibt sich zwar nicht schlüssig aus dem Protokoll des dem Revisionsgesuch zugrunde liegenden Verfahrens (Prot. I S. 25 f.). Gegenteiliges kann aber auch nicht nur ansatzweise der Beschwerdeschrift entnommen werden. Es mag sein, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Vergleichsverhandlung bzw. -gespräche bedrängt gefühlt hat, was wohl aber in der Natur der Sache begründet liegt, bedingt doch ein Vergleich, dass beide Parteien von ihrem Standpunkt abweichen und Konzessionen machen (Urk. 19 S. 8 E. 3.3.2.3.). Die Pendeldiplomatie dürfte dies überdies intensiviert haben. Dies allein vermag aber noch keinen Revisionsgrund zu begründen.
- 10 - Sodann kann dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 14. März 2016 entnommen werden, dass diese von 13.30 Uhr bis 17.25 Uhr, mithin knapp vier Stunden angedauert hat. Gemäss der Beschwerdeführerin sei die Verhandlung um 15.20 Uhr, also nach knapp zwei Stunden, erstmals unterbrochen worden. Hernach seien Vergleichsgespräche geführt worden (Urk. 18 S. 5). Ferner ging es in der Sache um eine Honorarforderung bzw. Schlussrechnung in der Höhe von Fr. 2'057.95 zuzüglich Zins aus dem zwischen den Parteien bestandenen Mandatsverhältnis (Urk. 19 S. 6 E. 3.2.2; Urk. 8/3/9). Damit erweisen sich weder die Dauer der Verhandlung als überdurchschnittlich lang noch der Streitgegenstand als besonders schwierig, weshalb die Beschwerdeführerin hieraus für sich nichts ableiten kann. Die Beschwerdeführerin macht vorliegend auch nicht geltend, sie habe anlässlich der Verhandlung vom 14. März 2016 auf eine zunehmende Ermüdung ihrerseits hingewiesen. 3.2.3 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin abermals, dass die Vorinstanz im dem Revisionsgesuch zugrunde liegenden Verfahren den Sachverhalt offensichtlich ungenügend und unsorgfältig bzw. gar nicht festgestellt und beurteilt habe, obschon sie den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen gehabt hätte. Mit dem Abschluss eines Vergleichs habe sich die Vorinstanz nicht mit dem Streitgegenstand auseinandersetzen müssen, nämlich mit der zentralen Frage, ob das seitens des Beschwerdegegners insgesamt eingeforderte Anwaltshonorar von rund Fr. 55'000.– dem tatsächlich geleisteten Arbeitsaufwand und dieser wiederum den Regeln der Kunst entsprochen hätten. Weiter habe sich die Vorinstanz durch den Vergleich der Beurteilung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendung, dass es an der Aktivlegitimation mangle, entziehen können (Urk. 18 S. 5 ff.). Auch diesbezüglich kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 19 S. 8 f. E. 3.3.2.2. und E. 3.3.2.4.). Ergänzend ist anzufügen, dass der dem Revisionsgesuch zugrunde liegende Prozess den besonderen Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach den Art. 243 ff. ZPO unterstand. Im vereinfachten Verfahren gilt grundsätzlich die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 247 Abs. 1 ZPO wirkt das Gericht durch ent-
- 11 sprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen, was eine Verstärkung der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO bedeutet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin unterlag die Streitigkeit der Parteien jedoch nicht der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 247 Abs. 2 ZPO e contrario). Die Vorinstanz hatte den Sachverhalt daher nicht von Amtes wegen festzustellen. Erneut ist in diesem Zusammenhang in Überstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Gericht gestützt auf Art. 124 Abs. 3 ZPO jederzeit versuchen kann, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. In aller Regel geschieht dies, nachdem sich die Parteistandpunkte erstmals überblicken lassen; der Sachverhalt steht in diesem Stadium meistens noch keineswegs fest. Gelingt das Erzielen einer Einigung, wird das Verfahren durch einen Vergleich erledigt (Art. 241 ZPO). Der Vergleich tritt an die Stelle eines Gerichtsentscheids. Mit Abschluss des Vergleichs vor Gericht wird der Streit endgültig beigelegt und das hängige Verfahren umgehend abgeschlossen (Urk. 19 S. 4 E. 2.2.). Im Rahmen der für die Rechtsstreitigkeit der Parteien geltenden Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) verfügen die Parteien direkt und ohne richterliche Beurteilung über den Prozessgegenstand. Lediglich die Kostenfolge bedarf noch einer richterlichen Entscheidung (Leumann Liebster, in: ZPO-Komm Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Art. 241 N 16 ff. m.H.). Zu Verdeutlichung ist anzufügen, dass die einstweilige Einschätzung des Gerichts der Sach- und Rechtslage einerseits und die hernach geführten Vergleichsgespräche andererseits, wie auch die freie Erörterung der Sachverhalte in den Vergleichsverhandlungen, für einen kurzen Moment die strengen und verbindlichen Formalismen des Zivilprozesses zu unterbrechen vermögen. Der Gesetzgeber wertet den autonomen Entscheid der Parteien höher als das heteronome Urteil der Staatsgewalt. Durch das gemeinsame Erarbeiten eines Vergleiches entziehen die Parteien dem Staat die Macht, über ihr Rechtsverhältnis zu bestimmen, denn das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Genau dies be-
- 12 stimmen die Parteien selbst durch ihren Vergleich und das Gericht schreibt das Verfahren ab (Alexander Brunner, a.a.O., S. 79 Ziff. 4.A.). Die mit einem (gerichtlichen) Vergleich unmittelbar einhergehende Gegenstandslosigkeit der rechtshängigen Streitigkeit entbehrt also einer richterlichen Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand, sei es in der Sache selbst oder hinsichtlich vorgebrachter Einwände einer Partei. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin ihren Einwand der fehlenden Aktivlegitimation nicht rechtsgenügend substantiiert dargetan, sondern lediglich unter Hinweis auf eine allfällige Verletzung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses mit Nichtwissen bestritten hat (Urk. 8 Prot. S. 12). Vom Beschwerdegegner wurde diesbezüglich vor Vorinstanz der Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte am Obergericht des Kantons Zürich vom 3. September 2015 sowie eine schriftliche Abtretungserklärung seiner beiden Partner (Rechtsanwalt Dr. iur. C._____ und Rechtsanwalt lic. iur. D._____) bei der ehemaligen einfachen Gesellschaft CDB._____ Rechtsanwälte im Sinne der Art. 164 ff. OR beigebracht. Aus ersterem ergibt sich die Entbindung vom Berufsgeheimnis zur Durchsetzung seiner Honorarforderung gegenüber der Beschwerdeführerin, aus letzterer die Abtretung der Ansprüche der genannten Rechtsanwälte gegen die Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner (Urk. 8/3/11 und Urk. 8/4; Urk. 8/14 S. 3). Zu diesen Urkunden, welche die Aktivlegitimation des Beschwerdegegners zur Durchsetzung seiner Honoraransprüche zweifelsohne zu belegen vermögen, äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht. Kommt hinzu, dass sie, wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, den besagten Vergleich trotz ihren Zweifeln an der Aktivlegitimation des Beschwerdegegners dann doch unterzeichnet hat (Urk. 19 S. 9 E. 3.3.2.4.). 3.2.4 Weiter stellt sich die Beschwerdeführerin vorliegend abermals auf den Standpunkt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich zum einen widersprüchlich sei und zum anderen den Beschwerdegegner bevorzuge. Zwischen Ziffer 1 und 2 des Vergleichs bestehe ein Widerspruch. Durch den von der Vorinstanz formulierten Vergleich übernehme der Beschwerdegegner die Verfahrenskosten nicht alleine, obschon in Ziffer 2 hiervon ausgegangen würde. Daran
- 13 würden auch die Erwägungen der entscheidenden Kammer in ihrem Entscheid vom 18. Mai 2016 (Urk. 9) nichts ändern, weshalb der vorinstanzliche Verweis auf diese fehlschlage. Ohnehin hätte sich die Kammer über die Widersprüchlichkeit des Vergleichs gar nicht zu äussern gehabt, zumal sie auch nicht eingehendere Kenntnis in Bezug auf den Sachverhalt gehabt habe. Der massgebende Sachverhalt sei nicht rechnerischer Art. Im Übrigen lasse sich die Erklärung der Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 3. Mai 2016, wonach die in den Vergleich aufgenommene Regelung anlässlich der Verhandlung vom 14. März 2016 ausführlich besprochen worden sei (Urk. 21/10), mangels Protokollierung nicht verifizieren. Weiter stelle der Vergleich die Beschwerdeführerin schlechter als den Beschwerdegegner. So sei in Ziffer 2 des Vergleichs festgehalten, dass der Beschwerdegegner die gerichtlichen Kosten alleine übernehme. In Tat und Wahrheit seien diese Kosten gemäss Ziffer 1 des Vergleichs aber von der Beschwerdeführerin vorzuschiessen, sodass sie bei einer zu späten Zahlung noch Zinsen auf diese Verfahrenskosten zu bezahlen haben könnte. Auch die in den Vergleich unter Ziffer 4 aufgenommene Saldoklausel benachteilige die Beschwerdeführerin. Durch die Saldoklausel werde es ihr namentlich verwehrt sein, zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls eine Schadenersatzklage gegen die (ehemaligen) CDB._____ Rechtsanwälte zu erheben, was sie sich habe vorbehalten wollen. Überdies gehe die Aufnahme einer Saldoklausel in den Vergleich über das vom Beschwerdegegner originär gestellte Rechtsbegehren hinaus, was unzulässig sei. Ferner vermöge auch die vorinstanzliche Auffassung nicht zu überzeugen, wonach die Aufnahme einer Saldoklausel in einen Vergleich üblich sei. Vielmehr entspreche es der Praxis, den Parteien im Fall eines Vergleichs einen Widerrufsvorbehalt einzuräumen. Auch dies habe die Vorinstanz unterlassen (Urk. 18 S. 5 ff. i.V.m. S. 2). Was den angeblichen Widerspruch im von den Parteien am 14. März 2016 geschlossenen Vergleich anbelangt, kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz primär auf die Erwägungen der Kammer im Entscheid vom 18. Mai 2016 verwiesen werden (Urk. 9 S. 4 f. E. 2.a.). Der Klarheit halber bleibt zu wiederholen, dass aus Ziffer 1 im Vergleich vom 14. März 2016 unzweideutig die Absicht der Parteien hervorgeht, je die Hälfte der vorinstanzlichen Gerichtskosten und die Hälfte der
- 14 - Kosten des Schlichtungsverfahrens zu übernehmen. Dass der Beschwerdegegner gemäss Ziffer 2 des Vergleichs die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich übernimmt, steht einzig und allein im Zusammenhang mit einem vereinfachten Inkasso. Nicht einzusehen ist, weshalb die entscheidende Kammer über den Sachverhalt ungenügende Kenntnis gehabt haben soll, war sie doch im damaligen Zeitpunkt ihres Entscheides im Besitz der vollständigen Akten des dem Revisionsgesuch zugrunde liegenden Verfahrens. Wie bereits erwähnt, bildete Streitgegenstand eine Honorarforderung bzw. Schlussrechnung in der Höhe von Fr. 2'057.95 zuzüglich Zins aus dem zwischen den Parteien bestandenen Mandatsverhältnis. Die Streitigkeit war auf diese Forderung beschränkt und rein vermögensrechtlich. Eine (rechnerische) Beurteilung, wie weit die Parteien von ihrem ursprünglichen Standpunkt abgewichen sind, ist daher sehr wohl möglich. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist der von den Parteien abgeschlossene gerichtliche Vergleich denn auch als ausgewogen zu erachten (Urk. 19 S. 6 f. E. 3.3.1.). Ein Ungleichgewicht ist nicht auszumachen. Inwiefern der Beschwerdeführerin im Falle der Erfüllung des Vergleichs zusätzlich Zinszahlungen drohen sollen, bleibt unklar, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Bezüglich der in den Vergleich aufgenommenen Saldoklausel kann erneut grundsätzlich auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 19 S. 8 f. E. 3.3.2.3.). Wie zuvor dargetan, disponieren die Parteien anlässlich von Vergleichsverhandlungen bzw. -gesprächen autonom und frei über den Streitgegenstand bzw. über ihr Rechtsverhältnis, d.h. sie können einer Partei mehr zugestehen, als sie verlangt, oder weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (vgl. Ziff. 3.2.3 vorstehend). Dies gilt auch, wenn der als Ergebnis der Vergleichsverhandlungen bzw. -gespräche erzielte Vergleich auf die (ausschliessliche) Mitwirkung des Gerichts zurückzuführen ist. Weiter bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin zu Recht auch mit keinem Wort vorbringt, dass sie die von ihr unterzeichnete Saldoklausel nicht richtig verstanden hätte und daher der Meinung gewesen sei, sie könne trotz des Vergleichs jederzeit mit einer allfälligen Schadenersatzklage gegen die Gesellschafter der ehemaligen einfachen Gesellschaft CDB._____ Rechtsanwälte vorgehen.
- 15 - Bereits aus dem Wortlaut der Saldoklausel ergibt sich zweifelsohne, dass die Parteien nicht mehr auf den Streitgegenstand zurückkommen können sollen und der Streit zwischen den Parteien damit definitiv beigelegt werden soll. Auch entspricht es gängiger Praxis, dass den Parteien von Seiten des Gerichts die Bedeutung der Saldoklausel vor Unterzeichnung eines Vergleichs erläutert wird. Die Beschwerdeführerin kann sich daher im Nachhinein nicht darauf berufen, dass ihr nunmehr eine allfällige Schadenersatzklage verwehrt sei. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ein Widerrufsvorbehalt praxisgemäss nur sehr restriktiv in einen Vergleich aufgenommen wird, da ein solcher der unmittelbaren Streitbeilegung entgegen steht. 4. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführerin unterliegt vollständig und wird deshalb kosten- und grundsätzlich entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 460.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdegegner ist für das Beschwerdeverfahren mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 16 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 460.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 18, Urk. 20 und Urk. 21/1-11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'057.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 17 - Zürich, 15. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi versandt am: jo
Urteil vom 15. März 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 460.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 18, Urk. 20 und Urk. 21/1-11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...