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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.11.2016 PP160044

14. November 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,104 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Aberkennung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP160044-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss vom 14. November 2016

in Sachen

A._____, Aberkennungsbeklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Aberkennungskläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Aberkennung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 22. Februar 2016 (FV150065-L)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Der Aberkennungskläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) machte mit Eingabe vom 1. April 2015 bei der Vorinstanz eine Aberkennungsklage hängig (Urk. 1). Mit Urteil vom 22. Februar 2016 (zunächst in unbegründeter Fassung ergangen) hiess die Vorinstanz die Klage gut. Sie aberkannte die mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 6 vom 19. September 2014 (Betreibung Nr. …) betriebene Forderung von Fr. 8'000.– nebst Zinsen sowie Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten, für welche mit Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. Februar 2015 (Geschäft-Nr: EB150102) provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war (Urk. 34; Urk. 43 S. 14, Dispositivziffer 1). 2. Die Aberkennungsbeklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) hat gegen das Urteil fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 40; Urk. 42). 3. Die Beklagte wurde vor Vorinstanz durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ vertreten (Urk. 43). Die Beschwerde führt sie nunmehr selbst. Die Tatsache, dass die Beklagte "nicht Juristin" ist (Urk. 42 S. 1), führt nicht dazu, dass die Regeln des Prozessrechts nicht mehr angewandt würden. Das Gericht wird jedoch, soweit die einschlägigen Bestimmungen des Prozessrechts dies zulassen, berücksichtigen, dass die Beschwerdeschrift von einer Laiin abgefasst wurde. 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde wie nachstehend gezeigt - sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, ist keine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-

- 3 - Sterchi, Art. 321 N 17 ff.); was nicht beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

II. 1. Die Parteien bildeten in den Jahren 2001 bis 2014 eine "Wohn- und Arbeitsgemeinschaft" (Prot. Vi S. 23; Urk. 21 S. 2; Urk. 28 S. 2 f.; Urk. 30 S. 3). Im Jahre 2003 wurde der als Fotograph tätige Kläger Gesellschafter der von der Beklagten im Jahre 2001 gegründeten C._____ GmbH. Gleichzeitig wurde die Unternehmung in C1._____ GmbH umfirmiert. Der Zweck der GmbH wurde neu auf den Betrieb einer Presse- und Bildagentur sowie die Bereitstellung von Dienstleistungen auf journalistischem und publizistischem Gebiet ausgelegt (Urk. 45/1). Am 27. Mai 2014 unterzeichneten die Parteien eine als "Darlehensvertrag" betitelte Vereinbarung. Gleichentags wurde die Echtheit der Unterschriften der Parteien amtlich beglaubigt (Urk. 5). Gemäss Ziffer 1 der Vereinbarung gewährte die Beklagte dem Kläger vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2013 ein Darlehen von Fr. 200'000.–. Es wurde festgehalten, dass das Darlehen vom Darlehensnehmer für zahlreiche "Private und Firmentechnische Investitionen" verwendet worden sei (Urk. 5 Ziffer 2). Der Kläger verpflichtete sich zur Rückzahlung des Darlehens in monatlichen Raten von Fr. 2'000.–. Die erste Ratenzahlung sollte am 1. Juni 2014 erfolgen (Urk. 5 Ziffer 4). Da der Kläger keine Zahlungen leistete, hob die Beklagte am 19. September 2014 eine Betreibung für vier Raten, mithin total Fr. 8'000.– an (Urk. 4). Mit Urteil vom 24. Februar 2015 erteilte der Rechtsöffnungsrichter provisorische Rechtsöffnung (Urk. 6), worauf der Kläger innert Frist die Aberkennungsklage erhob. Vor Vorinstanz stützte die Beklagte ihre Forderung auf den vorgenannten "Darlehensvertrag". Der Kläger berief sich auf die Nichtigkeit des Vertrages. Er sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung aufgrund mangelnder Urteilsfähigkeit nicht handlungsfähig gewesen (Urk. 28

- 4 - S. 6 und 8). Weiter wendete er ein, die Beklagte habe die Darlehenssumme gar nie ausbezahlt (Urk. 28 S. 9). 2. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid dafür, gemäss "Darlehensvertrag" vom 27. Mai 2014 hätten sich die Parteien übereinstimmend über die wesentlichen Vertragspunkte im Sinne von Art. 312 OR geeinigt (Urk. 43 S. 7). Eine Auseinandersetzung mit der vom Kläger behaupteten Urteilsunfähigkeit erachtete die Vorinstanz nicht als notwendig (Urk. 43 S. 9), da sie es als erwiesen ansah, dass gar keine Darlehenshingabe stattgefunden haben könne (Urk. 43 S. 12). Die Vorinstanz erwog, wer bei zweiseitigen Verträgen den andern zur Erfüllung anhalten wolle, müsse bereits erfüllt haben bzw. die Erfüllung anbieten. Die Beweislast für die ordnungsgemässe Erfüllung treffe die vorleistungspflichtige Partei, damit die Beklagte als Darlehensgeberin. Die Beklagte versuche ihrer Beweislast durch einen Hinweis auf eine Anerkennung der Schuld durch den Kläger im "Darlehensvertrag" nachzukommen. Die behauptete Schuldanerkennung sei jedoch nicht für sich allein, sondern im Kontext mit einer allfälligen Darlehensgewährung zu betrachten. Zudem trete der Kläger den Gegenbeweis an. Er lege plausibel dar und beweise, dass die Beklagte aufgrund ihrer finanziellen Situation gar nicht in der Lage gewesen sein könne, ihm ein Darlehen in der Höhe von Fr. 200'000.– zu gewähren. Berücksichtige man die einschlägigen, von der Beklagten eingereichten Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen, so die Vorinstanz, präsentiere sich ein Bild der finanziellen Verhältnisse der Beklagten, wie vom Kläger dargestellt: Die erwähnten Unterlagen würden der Beklagten ein durchschnittliches jährliches Bruttoeinkommen von ca. Fr. 18'000.– bescheinigen. Darin seien gemäss der Darstellung der Beklagten die IV-Renten bereits berücksichtigt. Dass dieses Einkommen für eine Gewährung eines Darlehens von Fr. 200'000.– nicht ausreiche, sei selbstredend, entspräche dies doch im vom "Darlehensvertrag" erwähnten Zeitraum von Anfang 2003 bis Ende 2013 einem jährlichen Betrag von ca. Fr. 18'180.–. Dieser Betrag übersteige das jährliche Einkommen der Beklagten. Da das Einkommen der Beklagten unter keinen Umständen eine Gewährung eines Darlehens von Fr. 200'000.– ermöglicht habe, müsste das Darlehen aus dem Vermögen der Beklagten entrichtet worden sein. Berücksichtige man die Vermögensverhältnisse der Beklagten (unter Hinweis auf die unbestrittene Darstellung in

- 5 der Klagebegründung, Urk. 28 S. 18 und Prot. VI S. 13), präsentiere sich die Sachlage allerdings nicht anders: Vergleiche man die Vermögensverhältnisse in den eingereichten Steuererklärungen der Beklagten, sei ersichtlich, dass die Vermögensabflüsse, sofern es denn solche gegeben habe, unter keinen Umständen ausgereicht hätten, um eine solche Darlehenssumme zu gewähren. Dass die Beklagte per 1. Januar 1999 über ein Vermögen von rund Fr. 214'000.– verfügt habe (unter Hinweis auf Urk. 32/1), sei angesichts des Vermögensstandes per Ende 2003 unbehelflich (vgl. Urk. 22/1). Die finanziellen Verhältnisse der Beklagten hätten die Hingabe einer Darlehensvaluta von Fr. 200'000.– nicht erlaubt. Dies um so weniger, als die Beklagte – ihrer eigenen Aussage zufolge – aus ihrem bescheidenen Einkommen noch ihren eigenen Lebensunterhalt habe bestreiten müssen. An diesem Fazit ändert sich gemäss der Vorinstanz auch nichts, wenn aufgrund der gelebten Wohn- und Arbeitsgemeinschaft der Parteien davon auszugehen wäre, dass die Beklagte ein etwas höheres als das ausgewiesene Einkommen erzielt habe, weil gewisse Einnahmen beim Kläger anstatt bei ihr verbucht worden seien. So führe die Beklagte selbst aus, ab der Zeit ihrer Umschulung zur Pressejournalistin vom Kläger abhängig gewesen zu sein. Sodann sei das behauptete Darlehen in den Steuererklärungen der Beklagten nicht ausgewiesen. Abschliessend wies die Vorinstanz darauf hin, die Beklagte habe anerkannt, die von ihr nebst dem "Darlehensvertrag" ins Feld geführten Beweise könnten keinen "zwingenden Beweis" für die Darlehenshingabe in der Höhe von Fr. 200'000.– erbringen (Urk. 43 S. 9 ff.). 3. Die Beklagte hat in ihrer Beschwerdeschrift keine konkreten Anträge gestellt. Der Schrift kann hingegen sinngemäss entnommen werden, dass die Beklagte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung der Aberkennungsklage verlangt (Urk. 42). 4.1. Kläger der Aberkennungsklage im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG ist der betriebene Schuldner, Beklagte ist die betreibende Gläubigerin. Obwohl im Aberkennungsprozess die Parteirollen im Vergleich zum ordentlichen Forderungsprozess vertauscht sind, findet keine Umkehr der Beweislast statt (BGE 131 III 268, E. 3.2). Die Beklagte hat somit den Bestand der Darlehensforderung

- 6 und damit die Hingabe der Darlehenssumme zu beweisen (Art. 8 ZGB). Sie berief sich hierzu auf die Schuldanerkennung des Klägers in der Vereinbarung vom 27. Mai 2014. Dies ist möglich, wobei der Richter frei zu würdigen hat, ob mit der Schuldanerkennung der Bestand und die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung rechtsgenügend bewiesen ist (Art. 157 ZPO; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 83 N 55). Der Schuldner kann den Gegenbeweis antreten. Die Vorinstanz sah den Gegenbeweis, dass die Beklagte die behauptete Darlehensforderung aus ihren finanziellen Mitteln gar nicht erbringen konnte, als erstellt an. 4.2. Die Beklagte widmet praktisch die gesamte Beschwerdeschrift der Darstellung ihrer Lebensumstände ab dem Jahre 1999, welche zum Abschluss der Vereinbarung im Mai 2014 geführt hätten. In den weiteren Zeilen schildert sie die angeblichen Charakterzüge des Klägers. Die Beklagte sieht den Kläger als Narzissten (Urk. 42). Es fehlt in der Beschwerdeschrift hingegen jeglicher Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen. Die Beklagte stellt keine dahingehenden konkreten Rügen auf, inwieweit die Vorinstanz das Recht nicht richtig angewendet bzw. den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Zwar schildert sie an mehreren Stellen, dass man während der gemeinsamen Wohn- und Arbeitsgemeinschaft auf ihre privaten Ressourcen habe zurückgreifen müssen (Urk. 42 S. 3 Absatz 2) und sie mehrfach die "Firma" habe sanieren müssen (Urk. 42 S. 6 letzter Absatz und S. 7 f. letzter Absatz). Dabei unterlässt es die Beklagte aber gänzlich, darzulegen, wie es ihr bei einem monatlichen Einkommen inklusive IV-Rente von brutto Fr. 1'500.– und einem Vermögensstand per 2003 von Fr. 36'672.– (Urk. 28 S. 18) möglich gewesen sein soll, Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 200'000.– zu leisten. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie daneben auch noch ihren eigenen Lebensunterhalt selbst bestritten haben will. Der Betrag von Fr. 200'000.– lässt sich denn auch den von der Beklagten (teils erst im Beschwerdeverfahren, vgl. Urk. 45/5 S. 1 bis 3) ins Recht gelegten, persönlich erstellten Zusammenstellungen nicht entnehmen. 5. Mangels rechtsgenügender Begründung fehlt es vorliegend an einer formellen Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde, weshalb auf sie nicht ein-

- 7 zutreten ist. Eine Nachfrist muss nicht angesetzt werden (Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm et. al., ZPO Komm. Art. 311 N 34 f. i.V.m. Art. 321 N 14).

III. 1. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Beklagte hat sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 42 S. 9). Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist das Gesuch zufolge Aussichtlosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich auf Fr. 750.– festzusetzen. 2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3; Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt.

- 8 - 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 42 und 44, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche. Der Streitwert beträgt Fr. 8'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. November 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Blesi Keller

versandt am: sf

Beschluss vom 14. November 2016 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 42 und 44, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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