Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP160016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 31. März 2016
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Kostenfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 3. März 2016 (FV160011-M)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 29. Februar 2016 hatte der Kläger gegen die Beklagte beim Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Schlieren vom 24. Februar 2016 eine Klage eingereicht, mit der er im Wesentlichen die Zahlung von Fr. 14'173.45 zuzüglich 5 % Zins seit 5. März 1992 forderte (Urk. 1 und 2). Mit Verfügung vom 3. März 2016 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 150.-- fest, auferlegte die Gerichtskosten dem Kläger und sprach der Beklagten keine Parteientschädigung zu (Urk. 5 = Urk. 9). b) Mit Eingabe vom 16. März 2016 (zur Post gegeben am 20. März 2016) wandte sich der Kläger an die Vorinstanz und stellte das Begehren (Urk. 8): "Sie werden aufgefordert, die Fr. 150.- der haft- u. strafbaren Verursacherin aufzuerlegen und gewiss nicht mir als geprelltes Opfer. Ich verlange die mir gehörenden Akten zurück;" c) Die Vorinstanz hat dieses Schreiben mit den Akten dem Obergericht zur Prüfung als Kostenbeschwerde oder Berufung gegen den Nichteintretensentscheid zugesandt (Urk. 10). Die Beklagte erleidet durch den vorliegenden Entscheid keinen Nachteil, weshalb auf eine Beschwerdeantwort verzichtet werden kann. Ebenso kann auf eine Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet werden, da diese ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid dargelegt hat und der Kläger in der Beschwerde nichts vorträgt, was nicht schon in den vorinstanzlichen Akten enthalten war. d) Schliesslich ist aus prozessökonomischen Gründen auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung wegen Ungebührlichkeit (Art. 132 Abs. 2 ZPO) zu verzichten, auch wenn es der Kläger in seiner Beschwerde teilweise am gebotenen Anstand vermissen lässt (Urk. 8). Der Kläger ist immerhin darauf hinzuweisen, dass die Gutheissung seiner Beschwerde nicht wegen seiner fordernden, teilweise unanständigen Beschwerdebegründung, sondern trotz derselben erfolgt (dazu nachfolgende Erwägungen).
- 3 - 2. a) Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten auf die Klage damit, dass sich die Klage gegen eine Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge richte und eine Forderung aus Pensionskassenguthaben geltend gemacht werde. Hierfür sei das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sachlich zuständig. Die Vorinstanz erweise sich damit als sachlich nicht zuständig, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. Die Kosten seien ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Urk. 9 S. 2). b) Der Kläger wendet sich in seiner Eingabe nicht gegen das Nichteintreten auf die Klage, sondern gegen die Auflage der Kosten an ihn (Urk. 8). Die Eingabe des Klägers vom 16. März 2016 ist daher als – rechtzeitig erhobene – Beschwerde gegen den Kostenentscheid der Verfügung vom 3. März 2016 (Art. 110 ZPO) entgegenzunehmen. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Demgemäss ist die Prüfung der Rechtsanwendung nicht auf Willkür beschränkt, sondern die Beschwerdeinstanz kann eine Beschwerde auch dann gutheissen, wenn der angefochtene Entscheid vertretbar ist, jedoch ein anderer Entscheid als angemessener erachtet wird. b) Dies ist vorliegend der Fall. Die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes B._____ vom 24. Februar 2016 (Urk. 1; eigentlich nicht datiert; die Schlichtungsverhandlung fand jedoch am 24. Februar 2016 statt, weshalb davon auszugehen ist, die Klagebewilligung sei an diesem Datum ausgestellt worden) enthält den Titel "Klagebewilligung an das Bezirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon". Anders als noch unter der Herrschaft der Zürcher Zivilprozessordnung (§ 100 Ziff. 1 ZPO/ZH) ist seit Inkrafttreten der (eidgenössischen) Zivilprozessordnung das Gericht, bei welchem eine Klage einzureichen ist, nicht auf der Klagebewilligung anzugeben (vgl. Art. 209 Abs. 2 ZPO), sondern es ist Sache der klagenden Partei, die Klage beim als zuständig erachteten Gericht einzureichen. Vorliegend hat sich der – juristisch offensichtlich nicht gebildete – Kläger auf die (unzutreffenden) Angaben der Klagebewilligung verlassen. Es erscheint daher angemessen, die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staats-
- 4 kasse zu nehmen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. b und f sowie Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen. c) Die dem Kläger "gehörenden Unterlagen" (Einlegerakten, Urk. 4/2-3) werden von der Vorinstanz dem Kläger retourniert werden, sobald sie wieder im Besitz der Akten ist (vgl. unten Entscheid-Ziffer 4 Abs. 2). 4. a) Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu verzichten (Art. 107 Abs. 2 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind beiden Parteien mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 3. März 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen." 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz und an das Friedensrichteramt der Stadt Schlieren (Gesch.-Nr. IA160014), je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 5 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. März 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc
Urteil vom 31. März 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 3. März 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz und an das Friedensrichteramt der Stadt Schlieren (Gesch.-Nr. IA160014), je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...