Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP150042-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 19. November 2015
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Forderung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 30. Oktober 2015 (FV150038-F)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 26. Oktober 2015 hatte der Kläger beim Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Langnau vom 1. September 2015 eine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 1'635.-- nebst 5 % Zins seit 5. Mai 2015 und Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Sihltal eingereicht (Vi-Urk. 1 und 2). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 375.-- an (Vi-Urk. 4 = Urk. 1). b) Hiergegen hat die Beklagte am 4. November 2015 Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1): "1. Die Verfügung ist aufzuheben. 2. Die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Sihltal ist zu löschen. 3. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig. Dasselbe wurde ohnehin nicht begründet. 3. a) Das Gericht prüft von sich aus, ob die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittel erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Für eine Beschwerde ist (unter anderem) Voraussetzung, dass die Partei (welche Beschwerde erhebt) durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und ist dementsprechend darauf nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). b) Durch die angefochtene Verfügung wurde die Beklagte zu nichts verpflichtet (einzig der Kläger wurde zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses
- 3 verpflichtet). Die Beklagte hat demnach aus der angefochtenen Verfügung keinen Nachteil, und auf ihre Beschwerde ist dementsprechend nicht einzutreten. c) Ob die Klage begründet ist oder nicht, wird die Vorinstanz im weiteren Verlauf ihres Verfahrens prüfen. 4. a) Mit einer Beschwerde kann nur das Dispositiv eines Entscheides angefochten werden (d.h. der eigentliche Entscheid). Was von der Vorinstanz nicht entschieden wurde, kann grundsätzlich nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein. b) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid über den Bestand der vom Kläger gegen die Beklagte angehobenen Betreibung nicht entschieden. Das Begehren der Beklagten um Löschung der Betreibung ist daher im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Auf die Beschwerde kann auch in diesem Punkt, und damit vollumfänglich, nicht eingetreten werden. 5. a) Der Streitwert im vorliegenden Verfahren beträgt Fr. 1'635.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.
- 4 - 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 1'635.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. November 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js
Beschluss vom 19. November 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...