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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.12.2015 PP150035

17. Dezember 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·974 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Aberkennung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP150035-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 17. Dezember 2015

in Sachen

A._____, Aberkennungskläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ Genossenschaft ..., Aberkennungsbeklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch C._____ AG

betreffend Aberkennung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 9. September 2015 (FV150011-E)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 6. März 2015 erteilte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil der damaligen Gesuchstellerin und heutigen Aberkennungsbeklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Aberkennungsbeklagte) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 15. September 2015 [recte: 2014]) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 3'166.30 sowie für die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.30 und für Kosten- und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 2/3). 1.2 Am 23. März 2015 erhob der damaligen Gesuchsgegner und heutige Aberkennungskläger und Beschwerdeführer (fortan Aberkennungskläger) Aberkennungsklage. Hierauf trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. September 2015 nicht ein (Urk. 11 S. 2 = Urk. 14 S. 2). 1.3 Gegen diesen Entscheid erhob der Aberkennungskläger mit Schreiben vom 11. Oktober 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 12. Oktober 2015) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei auf die Aberkennungsklage einzutreten (Urk. 13). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 3.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Aberkennungskläger weder den mit Verfügung vom 31. März 2015 noch den mit Verfügung vom 14. Juli 2015 gefor-

- 3 derten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.– bezahlt habe, weshalb auf die Klage gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO androhungsgemäss nicht einzutreten sei (Urk. 14 S. 2). 3.2.1 Der Aberkennungskläger setzt sich in seiner Beschwerdeschrift mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern führt lediglich aus, dass er nicht in der Lage gewesen sei, den Kostenvorschuss innert Frist zu bezahlen (Urk. 13). Zu Recht beanstandet er nicht, dass er sowohl die Verfügung vom 31. März 2015 als auch diejenige vom 14. Juli 2015 erhalten hat und ihm die Säumnisfolgen angedroht worden sind (Urk. 6; Urk. 8; Urk. 9; Urk. 10). Sodann macht er – ebenso zu Recht – nicht geltend, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt zu haben, so dass der Entscheid zu Unrecht ergangen wäre. Damit aber hat es sein Bewenden: Die Vorinstanz ist mangels Leistung des Prozesskostenvorschusses und damit infolge einer fehlenden Prozessvoraussetzung zu Recht auf die Klage nicht eingetreten. 3.2.2 Die übrigen Einwendungen, wonach der Aberkennungsbeklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Aberkennungsbeklagte) kein Schaden entstanden sei, diese nicht auf sein Schreiben reagiert habe und er nicht bereit sei, diese Summe zu bezahlen, da ihm keine Unterlagen vorlägen (Urk. 13), betreffen den Streitgegenstand an sich. Nachdem es aber wegen der Nichtbezahlung des Prozesskostenvorschusses bereits an einer Prozessvoraussetzung mangelte, mussten diese Einwendungen von der Vorinstanz nicht mehr geprüft werden und sind auch vorliegend nicht zu prüfen. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 3.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10

- 4 - Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Aberkennungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Aberkennungsbeklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Aberkennungskläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Aberkennungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'166.30.

- 5 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Dezember 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: se

Urteil vom 17. Dezember 2015 Erwägungen: 3.2.1 Der Aberkennungskläger setzt sich in seiner Beschwerdeschrift mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern führt lediglich aus, dass er nicht in der Lage gewesen sei, den Kostenvorschuss innert Frist zu bezahlen (Urk. 13). Zu Recht beanstand... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Aberkennungskläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Aberkennungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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