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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.04.2015 PP150013

7. April 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·773 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Forderung (Kostenvorschuss)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP150013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 7. April 2015

in Sachen

A._____ & Co, B._____,

Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

C._____ AG,

Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch lic. iur. X._____,

betreffend Forderung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 12. März 2015 (FV150046-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Nachdem die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Klage mit einem Streitwert von Fr. 18'453.95 eingereicht hatte, setzte die Vorinstanz der Klägerin mit Verfügung vom 12. März 2015 Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'934.-- an (Urk. 2). b) Hiergegen hat die Beklagte, eine Kommanditgesellschaft, am 27. März 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1): "Aufgrund unserer Aktennotiz vom 13.1.2015 (BEILAGE H) ist ersichtlich, dass uns mitgeteilt wurde, keine Zahlungen vorzunehmen, solange nicht definitiv abgeklärt worden ist, an wen wir was von welcher Firma zu bezahlen haben. Siehe auch Schreiben der C._____, … vom 10. Dezember 2014 (BEI- LAGE I). Dies haben wir nun auch so gehandhabt, wussten wir doch nicht, an wen irgendwelche Zahlungen zu leisten sind. Aufgrund dieser für uns absolut unsicheren Ausgangslage beantragen wir, die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich abzulehnen und für nichtig zu befinden. Begründung siehe Beschwerdeschrift." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittel sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Für ein Rechtsmittel ist (u.a.) Prozessvoraussetzung, dass der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet; ohne diese sog. Beschwer hat der Rechtsmittelkläger kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels und ist dementsprechend auf ein solches nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Soweit ein solcher Nachteil nicht geradezu auf der Hand liegt, ist er im Rechtsmittel darzulegen und zu begründen (vgl. Art. 311 Abs. 1 bzw. Art. 321 Abs. 1 ZPO: "begründet"). b) Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einzig die Klägerin zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten verpflichtet. Die Beklagte wurde dagegen zu nichts verpflichtet; sie hat durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteil erlitten (dass jemand in ein Gerichtsver-

- 3 fahren gezogen wird, gilt in diesem Sinne nicht als Nachteil). Demgemäss ist auf die Beschwerde der Beklagten nicht einzutreten. c) Die Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit haben wird, ihren Standpunkt darzulegen. Sofern die Klägerin den geforderten Gerichtskostenvorschuss leistet und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, wird ihr die Vorinstanz hierzu Frist ansetzen. Die Beklagte ist weiter darauf hinzuweisen, dass ihre Beschwerdeschrift samt Beilagen nicht an die Vorinstanz weitergeleitet werden wird. 3. a) Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen sogleich an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 4 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'934.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. April 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Beschluss vom 7. April 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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