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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.12.2014 PP140056

11. Dezember 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,701 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Aberkennungsklage (unentgeltliche Rechtspflege)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP140056-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 11. Dezember 2014

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Aberkennungsklage (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 10. November 2014; Proz. FV140075

- 2 - Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte Am 15. Februar 2001 nahm die Beklagte und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beklagte) bei der … Bank einen Kredit über den mit 13.75% zu verzinsenden Betrag von CHF 20'150.00 auf (act. 6/4/4/1). Am 1. Juli 2003 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag. Darin hielten sie fest, dass die Beklagte den Kredit bei der … Bank für den Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) aufgenommen habe und dass die Beklagte dem Kläger die Darlehenssumme ausbezahlt habe. Sie hielten fest, dass der Kläger der Beklagten bei Vertragsschluss noch den Betrag von CHF 12'792.50 schulde und dass ein Zinssatz von 13.75% gelte. Sie vereinbarten monatliche Raten von mindestens CHF 250.00. Grössere Raten seien erwünscht und möglich (act. 6/4/4/2). Auf Begehren der Beklagten stellte das Betreibungsamt Pfannenstiel am 13. Februar 2014 einen Zahlungsbefehl gegen den Kläger über die Forderungsbeträge von CHF 12'792.50 nebst Zins zu 13.75% seit 1. Februar 2014 sowie von CHF 14'835.70 nebst Zins zu 5% seit 1. März 2014 aus. Als Grund der Forderung wurde "Darlehensvertrag vom 01.07.2003" angegeben. Der Kläger erhob Rechtsvorschlag (act. 6/4/2). Mit Urteil vom 3. September 2014 hiess das Bezirksgericht Meilen das Gesuch der Beklagten um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung im Umfang der betriebenen Forderungen gut (act. 6/4/12). Mit Eingabe vom 18. September 2014 erhob der Kläger Aberkennungsklage (act. 6/1). Mit Verfügung vom 22. September 2014 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 3'760.00 an (act. 6/6). Mit Eingabe vom 2. Oktober stellte der Kläger ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung (act. 6/8). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist an, um sich zu den Prozessaussichten zu äussern (act. 6/10). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 reichte der Kläger eine Begründung ein (act. 6/12). Mit Verfügung vom 10. November 2014 wies die Vorinstanz das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab und setzte dem Kläger eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses an. Sie drohte ihm

- 3 an, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde (act. 6/13). Dieser Entscheid wurde dem Kläger am 19. November 2014 zugestellt (act. 6/14/1). Mit Eingabe vom 29. November 2014 (Datum Poststempel) erhob der Kläger gegen diese Verfügung rechtzeitig Beschwerde. Er stellt sinngemäss die Anträge, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (act. 2). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, der Kläger bestreite den Bestand und die Fälligkeit der Forderung grundsätzlich nicht, sei aber mit der Höhe des verlangten Zinses nicht einverstanden. Der Zins von 13.75% sei vertraglich vereinbart und weder nichtig noch verboten. Die Forderung der Beklagten sei grundsätzlich ausgewiesen. Weiter habe der Kläger behauptet, er habe bis am 3. Februar 2014 monatliche Zahlungen von CHF 70.00 – insgesamt CHF 3'780.00 – geleistet und seither monatliche Zahlungen auf ein Sperrkonto geleistet. Aus den Akten gehe hervor, dass die Beklagte den Betrag von CHF 3'780.00 im Rechtsöffnungsverfahren bei der Zinssumme in Abzug gebracht habe und den ausstehenden Betrag eingeklagt habe. Gegen diese Verrechnung bringe der Kläger nichts vor, so dass die beiden Parteien über die geleisteten Rückzahlungen einig seien. Die Ausführungen betreffend die Rückzahlung auf ein Sperrkonto seien weder substanziert noch belegt. Die vom Kläger geltend gemachte Arbeitslosigkeit und eine offenbar angespannte finanzielle Situation befreie den Kläger nicht von der Rückzahlungspflicht des Darlehens und rechtfertige auch keine Reduktion des vereinbarten Zinses. Nach dem Gesagten sei die Forderung der Beklagten ausgewiesen und die Erfolgsaussichten der Aberkennungsklage des Klägers seien äusserst gering. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei deshalb wegen Aussichtslosigkeit gemäss Art. 117 lit. b ZPO abzuweisen. Die Frage der Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO könne offen gelassen werden.

- 4 - 3. Argumente des Klägers Der Kläger bringt sinngemäss vor, sowohl die Nominal- als auch die Zinsforderung würden bestritten. Die von ihm geleisteten Zahlungen von monatlich CHF 70.00 seien Tilgungen bezüglich der Darlehenssumme und keine Zinszahlungen. Dies gehe aus dem Bankauszug hervor, wo die Zahlungen als "monatliche Zahlung" bezeichnet worden seien. Dies sei bei Ratenzahlungen üblich. Aufgrund dieser Ausführungen erscheine die Aberkennungsklage nicht als aussichtlos. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger arbeitslos und ausgesteuert sei und ihm die Wohnung fristlos gekündigt worden sei (act. 2). 4. Würdigung 4.1. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, so sind die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde nicht erfüllt (vgl. OGerZH NQ110031 vom 9. August 2011). Eine ungenügende Begründung ist kein verbesserlicher Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO, weshalb keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist (OGer ZH RT110114 vom 18. August 2011, zugänglich unter www.gerichte-zh.ch). Dies gilt insbesondere nach Ablauf der Beschwerdefrist (Berner Kommentar ZPO, Art. 321 N 22). 4.2. Der Kläger setzt sich in Bezug auf die Forderungshöhe mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf den Hinweis, dass er die Forderung bestreite. Sein Vorbringen, die monatlichen Zahlungen von CHF 70.00 seien auf den Zins und nicht auf die Nominalforderung anzurechnen ist nicht stichhaltig. Denn gemäss Art. 85 Abs. 1 OR kann der Schuldner Teilzahlungen nur dann an das Kapital anrechnen lassen kann, wenn er mit Zinsen oder Kosten nicht im Rückstand ist. Daran ändert auch der vom Kläger angebrachte Zahlungsvermerk "monatliche Zahlung" nichts.

- 5 - Auch hinsichtlich der vorinstanzlichen Begründung, wonach eine schlechte finanzielle Situation an der Zahlungspflicht nichts ändere, bringt der Kläger keine Rügen vor. Mit seinem Hinweis auf die Arbeitslosigkeit und den Wohnungsverlust kommt der Kläger seiner Begründungspflicht nicht nach. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund zutreffender Erwägungen zum Schluss gekommen ist, dass die Aberkennungsklage aussichtslos ist. Soweit der Kläger überhaupt begründete Rügen vorbringt, sind sie nicht stichhaltig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bei Laien nach Treu und Glauben als stillschweigend gestelltes Gesuch um eventuelle Fristerstreckung betrachtet. Stellt der Kläger das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, bevor ihm die Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt worden ist, so ist nach Abweisung des Gesuches die Erstfrist neu anzusetzen. Ficht der Kläger den abweisenden Entscheid erfolglos an, so wird ihm diese Frist von der Beschwerdeinstanz nochmals angesetzt. Lässt der Kläger diese Frist ungenutzt verstreichen, so setzt ihm die Vorinstanz eine Zweitfrist mit Säumnisandrohung im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO an (ZR 111 Nr. 103, OGerZH PP130009 E. 3.). Der Kläger stellte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege innert der Erstfrist für den Gerichtskostenvorschuss (act. 6/6, 6/7/1 und 6/8). Mit dem Beschwerdeentscheid ist ihm eine kurze Frist anzusetzen, um den Gerichtskostenvorschuss von CHF 3'760.00 gemäss Verfügung der Vorinstanz vom 22. September 2014 zu bezahlen. Lässt der Kläger diese Frist ungenutzt verstreichen, wird ihm das Bezirksgericht Meilen eine Nachfrist mit der Androhung ansetzen, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde. 5. Prozesskosten Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden auch im Rechtsmittelverfahren keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO, OGerZH PC11052-O/Z01 vom 23. November 2011).

- 6 - Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. Dem Kläger nicht wegen Unterliegens, der Beklagten nicht mangels erheblicher Umtriebe in diesem Verfahren. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Kläger wird eine Frist von 5 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheides angesetzt, um den mit Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 22. September 2014 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 3'760.00 zu leisten. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act 2, sowie – unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert erreicht CHF 30'000.00 nicht. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 7 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hinden

versandt am:

Urteil vom 11. Dezember 2014 Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte 2. Erwägungen der Vorinstanz 3. Argumente des Klägers 4. Würdigung 4.1. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und ... 4.2. Der Kläger setzt sich in Bezug auf die Forderungshöhe mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf den Hinweis, dass er die Forderung bestreite. Sein Vorbringen, die monatlichen Zahlungen von ... 4.3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bei Laien nach Treu und Glauben als stillschweigend gestelltes Gesuch um eventuelle Fristerstreckung betrachtet. Stellt der Kläger das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, bevor ihm ... 5. Prozesskosten Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Kläger wird eine Frist von 5 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheides angesetzt, um den mit Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 22. September 2014 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 3'760.00 zu leisten. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act 2, sowie – unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten –an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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