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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.04.2014 PP140018

11. April 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,310 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Forderung (Gerichtskostenvorschuss, Zustellungsdomizil)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP140018-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 11. April 2014

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung (Gerichtskostenvorschuss, Zustellungsdomizil) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 21. Februar 2014 (FV140055-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 18. Februar 2014 ging beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Forderungsklage über CHF 25'000.-- samt entsprechender Klagebewilligung des Friedensrichteramts … vom 18. Dezember 2013 ein (Vi- Urk. 1 und 2). Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 (Vi-Urk. 5 = Urk. 2) setzte die Vorinstanz dem Kläger je eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 3'550.-- (Dispositiv-Ziff. 1) sowie zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz (Disp.-Ziff. 2). Diese Verfügung wurde dem Kläger auf dem Rechtshilfeweg am 21. März 2014 zugestellt (Vi-Urk. 6-8 und 11-12). b) Hiergegen hat der Kläger am 28. März 2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 3): "Ich beantrage darum, die Verfügung Nr. 2 aufzuheben und dem Bezirksgericht Zürich eine Regelzustellung anzuordnen. Am einfachsten ginge das wie im Vorverfahren beim Friedensrichter mit Brief gegen Empfangsbestätigung oder eben über die Einschreibedienstleistungen der Schweizerischen Post. Als Alternative würde sich auch die elektronische Zustellung nach Art. 139 ZPO an meine E-Mail Adresse [...] anbieten. Ich kenne jedoch die Sonderregelungen hierzu nicht. Da ich erst die Entscheidung über diese Beschwerde abwarten muss, lege ich auch gegen die Nr. 1 Beschwerde ein. Ich werde den Kostenvorschuss bezahlen, wenn ich weiβ, dass ich rechtmäβig und nicht willkürlich behandelt werde. Bitte geben Sie mir auch die IBAN und BIC des Kontos der Bezirksgerichtskasse Zürich bekannt, damit ich ordnungsgemäβ überweisen kann." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein

- 3 soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Beschwerde gegen Domizilbezeichnung in der Schweiz a) Die Vorinstanz hat erwogen, da der Kläger Wohnsitz in Deutschland habe, sei er in Anwendung von Art. 140 ZPO anzuweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Urk. 2 S. 2 f.). b) Diese Anordnung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde (nur) dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). c) Der Kläger macht hierzu geltend, es drohe ihm der Verlust der Klage, da ein Zustellungsdomizil nicht innert der Frist von 20 Tagen zu finden sei. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts scheide aus, da es sich um ein vereinfachtes Verfahren handle; er könne den Prozess fachlich selber betreiben und zwei Rechtsanwälte hätten ihm zu verstehen gegeben, dass sich wegen des geringen Streitwerts der Prozess nicht rechne. Es sei ihm daher nicht möglich, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Urk. 1 S. 2). d) Für die Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz braucht der Kläger keinen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu beauftragen; es reicht die Beauftragung, für ihn als blosses Zustellungsdomizil tätig zu sein. Dass er in diesem Sinne niemandem gefunden hätte bzw. finden könnte, macht der Kläger genau genommen gar nicht geltend. Es erscheint denn auch mehr als unwahrscheinlich – und ist erst recht nicht belegt –, dass der Kläger keine Vertrauensperson finden könnte, welche für ihn als Zustellungsdomizil tätig sein würde. Dies braucht im Übrigen auch kein Rechtsanwalt zu sein, sondern kann von irgend jemandem wahrgenommen werden (namentlich auch von einem Treuhänder, von einem Mitglied der vom Kläger gegründeten Interessengemeinschaft C._____

- 4 e.V. oder auch von einer beliebigen Privatperson). Soweit es dem Kläger belegtermassen nicht möglich wäre, innert der Frist ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, könnte er ein entsprechendes Fristerstreckungsgesuch stellen. e) Demgemäss ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil für den Kläger zu verneinen. Die Beschwerde gegen die Anweisung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz erweist sich damit als unzulässig, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. f) Im Übrigen ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz bei Parteien mit ausländischem Wohnsitz dem üblichen Vorgehen entspricht (anders nur dann, wenn das Gerichtsverfahren – wie das vorliegende Beschwerdeverfahren – nicht weiterzuführen ist). 3. Beschwerde gegen den Gerichtskostenvorschuss a) Die Vorinstanz hat erwogen, aufgrund des Streitwerts würden (ohne Beweisverfahren) Gerichtskosten von mutmasslich CHF 3'550.-- anfallen. In Anwendung von Art. 98 ZPO sei vom Kläger ein Kostenvorschuss in dieser Höhe zu verlangen (Urk. 2 S. 2). b) Auch diese Anordnung ist eine prozessleitende Verfügung. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift ist gegen diese eine Beschwerde allerdings auch ohne Nachweis eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils zulässig (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 103 ZPO). c) Der Kläger begründet seine Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses mit keinem Wort. Dass er den Kostenvorschuss zahlen werde, wenn er wisse, dass er nicht willkürlich behandelt werde, ist keine Begründung. d) Demgemäss kann auf die Beschwerde auch in diesem Punkt, und damit vollumfänglich, nicht eingetreten werden.

- 5 - 4. Seiner Bitte entsprechend sind dem Kläger die gewünschten Daten der Bezirksgerichtskasse Zürich mitzuteilen (im Internet unter www.postfinance.ch abrufbar): IBAN: CH59 0900 0000 8000 4713 0; BIC: POFICHBEXXX. 5. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 200.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtkosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger auf dem Rechtshilfeweg und an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 6 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. April 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Beschluss vom 11. April 2014 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtkosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger auf dem Rechtshilfeweg und an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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