Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP130054-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 26. November 2013
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ substituiert durch lic. iur. X2._____
betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. Oktober 2013 (FV120046-G)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien hatten am 23. Mai 2006 einen Werbeflächenvertrag geschlossen. Gemäss diesem hatte die Beklagte einen Werbekleber herzustellen und denselben auf einem vom …-Fahrdienst C._____ benutzten Fahrzeug zu platzieren und der Kläger war zur Zahlung von Fr. 3'900.-- nebst Materialkosten von Fr. 390.-- und Mehrwertsteuer verpflichtet, dies für eine Vertragslaufzeit von fünf Jahren (Urk. 11/2). Nachdem der Kläger den Vertrag gekündigt und die Beklagte eine entsprechende Schadenersatzforderung geltend gemacht hatte, hatten die Parteien (der Kläger vertreten durch D._____) am 24. April 2007 beim Friedensrichteramt E._____ den folgenden Vergleich geschlossen (Urk. 3/2 = Urk. 11/3; Parteibezeichnungen dem vorliegenden Verfahren angepasst): 1. Die Beklagte verpflichtet sich, den Kleber zu produzieren, wenn der Betrag von Fr. 2'308.-- (½ der Gesamtforderung) bis spätestens 31. Mai 2007 überwiesen wird. Nach Eingang der Zahlung wird der Kleber innert 30 Tagen geliefert und dann durch Herrn D._____ angebracht. 2. Der Kläger verpflichtet sich, den Gesamtbetrag (nach Vertrag) von Fr. 4'616.-- bis 30. Juni 2007 zu bezahlen: – 1. Rate: Fr. 2'308.-- bis 31. Mai 2007 / siehe Ziffer 1 – 2. Rate: Fr. 2'308.-- bis 30. Juni 2007, falls der Kleber geliefert wird. Die entsprechende Verfügung des Friedensrichters vom 25. Juni 2007 wurde vom Kläger beim Bezirksgericht Meilen angefochten, welches mit Beschluss vom 16. Oktober 2007 auf die Beschwerde nicht eintrat (Urk. 11/4). Die erste Rate gemäss diesem Vergleich (sowie weitere Kosten und Prozessentschädigungen, insgesamt Fr. 4'400.90), wurde vom Kläger schliesslich – nach Betreibung (Urk. 11/11) und Rechtsöffnung (Urk. 11/12 und 11/13) – im Mai und Juni 2011 bezahlt (mittels rund 60 Einzeleinzahlungen am Postschalter; Urk. 11/15). Der Kläger forderte sodann im Wesentlichen die Rückzahlung der von ihm bereits der Beklagten bezahlten Beträge (inklusive Kosten und Prozessentschädigungen) sowie eine Genugtuung, die Beklagte ihrerseits die Zahlung der zweiten Rate gemäss dem Vergleich.
- 3 b) Am 17. April 2012 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) die Klagebewilligung vom 11. April 2012 (Urk. 1) ein und stellte folgendes erstinstanzliches Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 1 f.): 1. Es sei vom Gericht festzuhalten, • dass die Beklagte weder den Auftrag Nr. … noch die Verfügung des Friedensrichteramtes erfüllt habe, • dass die Beklagte nichts zu ihrer Schadensminderung beitrug, indem sie einen Ersatzsponsor gesucht hätte, • dass die Beklagte nach dem Meilener Zirkulationsbeschluss während Jahren nichts unternahm, • dass der Kläger nicht verpflichtet werden kann, sein Sponsoring nach dem Ende des …-Fahrdienstes C._____ 2000 aufrecht zu erhalten, • und dass deshalb sämtliche Forderungen der Beklagten als nichtig zu betrachten seien. 2. Die Beklagte sei anzuweisen, der Forderung von Fr. 4400.90 inkl. Fr. 73.00 für den Zahlungsbefehl gemäss Zahlungsbefehl … nachzukommen. 3.1 Die Beklagte sei aufzufordern, für mutwillig verursachte Umtriebe, Rufund Kreditschädigung gemäss Zahlungsbefehl … eine Genugtuungssumme zu leisten: Fr. 3'485.–. 3.2 Eventualiter: Das Gericht solle gemäss der Zürcher Rechtsprechung einen andern Betrag festsetzen, der sowohl höher als auch tiefer ausfallen kann. 4. Die Beklagte sei anzuhalten, in angebrachter Form für die Ruf- und Kreditschädigung aufzukommen. 5. Das Gericht soll wegen den besonderen Geschäftsmethoden und dem ramponierten Ansehen der Beklagten einen Geldbetrag sicherstellen. 6. In Bezug auf den versuchten Betrug und die Nötigung seien die vom Gesetz vorgeschriebenen Massnahmen einzuleiten. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. c) Am 21. Mai 2012 erstattete die Beklagte die Klageantwort und erhob zugleich Widerklage mit dem Widerklagebegehren (Urk. 9 S. 2): 2. Der Kläger sei widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten zu bezahlen: Fr. 2'308.00 nebst Zins zu 5% seit dem 01.06.2007; Fr. 73.00 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes F._____. 4. Es sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes F._____ der Rechtsvorschlag des Klägers zu beseitigen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.
- 4 d) Am 16. Oktober 2013 erging das vorinstanzliche Urteil (Urk. 42): 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. In teilweiser Gutheissung der Widerklage wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten CHF 2'308.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2007 sowie CHF 73.– Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. Mit Bezug auf das Zinsbegehren für die Zeit vom 1. bis zum 30. Juni 2007 wird die Widerklage abgewiesen. 3. Im Umfang gemäss Ziffer 2 hiervor wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes F._____ (Zahlungsbefehl vom 7. September 2011) aufgehoben. 4. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 1'800.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und – soweit ausreichend – mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'450.– verrechnet. 6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'650.– (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 7. [Schriftliche Mitteilung] 8. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage] e) Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 6. November 2013 fristgerecht (Urk. 33/1) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 41 S. 1): "Das Obergericht des Kantons Zürich soll 1. alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen, damit das Bezirksgericht Meilen unabhängig und speditiv Fälle bearbeitet. 2. das Urteil gemäss den klägerischen Anträgen [der Klageschrift vom 17. April 2012] an das Bezirksgericht Meilen korrigieren, weil die Gesuchs Gegnerin keinen Beweis vorbringen konnte. 3. die Rechtsvorschläge der Klägerin aufheben. 4. die Widerklage ablehnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [EUR 5'120.-- für Kreditschädigung] zulasten der Gesuchs Gegnerin." f) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Soweit der Kläger in der Beschwerde in allgemeiner Weise seinen Unmut über die vorinstanzliche Verfahrensdauer kundtut, ist auf seine Vorbringen nicht einzugehen. Seine Beschwerde kann nicht als Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 321 Abs. 4 ZPO) entgegengenommen werden, da ein Entscheid
- 5 bereits ergangen ist (und mit der Beschwerde ja angefochten wird). Auf den Beschwerdeantrag 1 kann daher nicht eingetreten werden. 3. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt begründet (Urk. 42 S. 8 ff.): a) Die Parteien hätten am 23. Mai 2006 einen Werbeflächenvertrag geschlossen, der als Werkvertrag zu qualifizieren sei. Trotz Kündigung hätten die Parteien den [vorstehend wiedergegebenen] Vergleich geschlossen. Damit seien sie auf den Vertrag zurückgekommen und hätten lediglich die Zahlungs- und Liefermodalitäten geändert (Urk. 42 S. 8-9). b) Der Kläger verlange die Rückzahlung der unter Betreibungszwang erfolgten Zahlungen mit der Begründung, dass die Forderung erloschen sei, weil die Beklagte den Vertrag ihrerseits nicht erfüllt (d.h. den Werbekleber nicht geliefert) habe. Eine allfällige Nichterfüllung des Vertrages durch die Beklagte würde jedoch nicht zum Erlöschen ihrer Forderung führen, sondern wäre nach Art. 97 ff. OR zu beurteilen. Eine Rückforderung der dem Kläger rechtskräftig auferlegten Prozessund Betreibungskosten entbehre der gesetzlichen Grundlage (Urk. 42 S. 9-11). c) Die Beklagte mache geltend, dem Kläger nach dessen Zahlung der ersten Rate im Juni 2011 mit E-Mail vom 7. Juli 2011 einen Korrekturabzug zugestellt zu haben, mit dem Hinweis, dass ohne Rückmeldung von einer Genehmigung ausgegangen werde; der Kläger mache geltend, dieser E-Mail sei kein Korrekturabzug angehängt gewesen. Der Kläger wäre jedoch nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen zu reagieren, weshalb die Beklagte aus dem Stillschweigen auf die Genehmigung habe schliessen dürfen. Der Kläger halte selber fest, er habe sich geweigert, ein "Gut zum Druck" zu geben; er sei an einer weiteren Erfüllung des Vertrags nicht interessiert gewesen und habe die Beklagte dies wissen lassen. Aus einer allfälligen Nichtzustellung des Korrekturabzuges könne der Kläger daher keine Rechte ableiten (Urk. 42 S. 11-12). d) Der Kläger mache geltend, er sei an den Vergleich vom 25. Juni 2007 nicht mehr gebunden, weil die Beklagte den Werbekleber nicht fristgemäss innert
- 6 - 30 Tagen seit Bezahlung der ersten Rate geliefert habe. Bei einem allfälligen Verzug der Beklagten hätte der Kläger jedoch zuerst die Beklagte mahnen und ihr eine Nachfrist ansetzen müssen; da kein Fixgeschäft vorliege, habe ihm ein sofortiger Vertragsrücktritt nicht offen gestanden. Der Kläger mache nicht geltend, dass er der Beklagten eine Nachfrist zur Erfüllung angesetzt habe. Aus dem geltend gemachten nicht rechtzeitigen Erhalt des Werbeklebers vermöge der Kläger daher keine Rechte abzuleiten (Urk. 42 S. 12-13). e) Die Beklagte mache geltend, sie habe den Werbekleber am 2. August 2011 an D._____ versandt, der diese Sendung jedoch nicht abgeholt habe; der Kläger bestreite genau genommen diesen Zustellversuch nicht; er mache lediglich geltend, D._____ habe den Kleber nie erhalten etc. Wie es sich damit verhalte, könne jedoch offen gelassen werden, denn der Kläger habe der Beklagten bereits vor, aber auch nach dem und im Wissen um den Zustellversuch vom 2. August 2011 deutlich zu verstehen gegeben, dass er weder den Werbekleber entgegennehme noch zahlungsbereit sei. So habe er ihr bereits am 7. Juli 2011, nachdem sie ihn zum "Gut zum Druck" aufgefordert hatte, geschrieben: "Ich will keine Werbung mit meinem Namen!!!" (Urk. 11/23) und als Antwort auf deren Schreiben vom 2. August 2011 habe er sämtliche aktuellen und zukünftigen Forderungen bestritten und ihr ausdrücklich verboten, seinen Namen oder denjenigen seiner Firma in irgendeiner Form zu verwenden (Urk. 2/18). Damit sei bei der Beklagten Angebot und Bereitschaft zur vereinbarten Leistung als erstellt zu betrachten; im Verhalten des Klägers sei dagegen nicht nur ein (antizipierter) Annahmeverzug, sondern auch eine Zahlungsverweigerung zu sehen. Damit sei die Beklagte von weiteren Leistungsangeboten befreit und berechtigt gewesen, nach den Grundsätzen des Schuldnerverzugs vorzugehen und – da aus dem Verhalten des Klägers hervorgegangen sei, dass sich die Ansetzung einer Nachfrist als unnütz erweisen würde – direkt auf Erfüllung zu klagen (Urk. 42 S. 13-15). f) Betreffend die Zahlung der zweiten Rate bis am 30. Juni 2007 gemäss Friedensrichterverfügung vom 25. Juni 2007 hätten die Parteien eine Verfalltagsabrede im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR getroffen. Zwar sei Bedingung für diese Rate gewesen, dass auch die Beklagte ihren Pflichten nachkomme, doch habe
- 7 sie diese Pflicht erst getroffen, wenn auch der Kläger seinerseits die erste Rate bezahlt haben würde. Dies habe er mutwillig nicht getan und damit wider Treu und Glauben den Eintritt der Bedingung verhindert. Damit sei in Anwendung von Art. 156 OR die Leistung der Beklagten als bis zum 30. Juni 2007 erfüllt zu betrachten, womit der Kläger mit Ablauf dieses Datums in Verzug geraten sei (Urk. 42 S. 15). g) Soweit sich der Kläger auf die Auflösung des …-Fahrdienstes (für dessen Fahrzeug die Werbung vorgesehen war) berufe, so sei dem entgegenzuhalten, dass die Beklagte aufgrund von Art. 14 der Allgemeinen Vertragsbedingungen berechtigt gewesen sei, den Anzeigenvertrag auf Dritte zu übertragen; ohnehin habe D._____ danach das für die Werbung vorgesehene Fahrzeug privat betrieben. Die Auflösung des …-Fahrdienstes habe den Kläger deshalb nicht von seinen vertraglichen Pflichten befreit (Urk. 42 S. 15 f.). Was das Genugtuungsund Schadenersatzbegehren des Klägers betreffe, sei nicht ersichtlich, inwiefern dieser durch das Verhalten der Beklagten in seinem Ruf oder Kredit geschädigt sein sollte; die entsprechenden Ausführungen des Klägers seien unsubstantiiert geblieben (Urk. 42 S. 17). 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 5. a) Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, die zentrale Frage sei, ob es den Werbekleber überhaupt gebe, und wenn ja, ob dieser rechtzeitig an die richtige Person verschickt worden sei. Als Erstes gebe es einen Vertrag mit einer Werbefläche zugunsten eines …-Fahrdienstes, der per tt.mm.2008 eingestellt worden sei; hier würden sich die Nebenfragen stellen, ob ein Vertrag mit
- 8 derart unlesbaren AGBs ausserhalb von E._____ rechtsgültig sei und ob der Vertrag durchgesetzt werden könne, wenn der zu unterstützende Dienst nicht mehr bestehe. Und als Zweites gebe es eine friedensrichterliche Verfügung; die Vorinstanz habe ihn informiert, dass die friedensrichterliche Verfügung den Vertrag ersetze, nun aber ihren Entscheid weitestgehend auf den Vertrag abgestützt. Und als Drittes gebe es den rechtskräftigen Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 19. Januar 2012; mit diesem sei das Rechtsöffnungsbegehren der Beklagten abgewiesen worden und dieser Entscheid werde von der Vorinstanz mit keinem Wort gewürdigt. Es sei auch überhaupt kein Beweis erbracht worden, dass der Kleber versandt worden sei. Das angebliche Paket sei auch nicht an ihn als Vertragspartei gesandt worden und auf das Verhalten von D._____ habe er keinen Einfluss; diesem stehe es frei, ob er sich vier Jahre nach Unterzeichnung der Vereinbarung gebunden fühle oder nicht. Der Kleber sei auch mindestens 12 Tage zu spät versandt worden. Folglich habe die Beklagte weder den Vertrag noch die friedensrichterliche Vereinbarung eingehalten; er als Vertragsgeber sei heute noch nicht im Besitz des Werbeklebers (Urk. 41 S. 2 f.). b) Wie erwähnt, hat die Vorinstanz sich bereits mit dem Argument des Klägers auseinandergesetzt, die Forderung der Beklagten sei erloschen, weil diese ihrerseits den Vertrag nicht erfüllt, d.h. den Werbekleber nicht (fristgerecht) geliefert habe (oben Erwägung 3.b und 3.d). Den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen – eine allfällige Nichterfüllung des Vertrages durch die Beklagte würde nicht zum Erlöschen von deren Forderung führen, sondern wäre nach Art. 97 ff. OR zu beurteilen (Urk. 42 S. 10, auch S. 12) – setzt der Kläger in seiner Beschwerde nichts entgegen, was als konkrete Rüge angesehen werden könnte. Ohnehin hatte der Kläger der Beklagten vor und nach dem 2. August 2011 mit aller Deutlichkeit zu verstehen gegeben, dass er weder den Werbekleber entgegennehmen werde noch zahlungsbereit sei (Urk. 11/23 und 3/18). Die Vorinstanz hat daraus abgeleitet, dass im Verhalten des Klägers nicht nur ein (antizipierter) Annahmeverzug, sondern auch eine Zahlungsverweigerung zu sehen sei, womit die Beklagte von weiteren Leistungsangeboten befreit und berechtigt gewesen sei, nach den Grundsätzen des Schuldnerverzugs vorzugehen und direkt auf Er-
- 9 füllung zu klagen (Urk. 42 S. 14 f.); auch diese Erwägungen sind nicht konkret gerügt worden, womit es dabei bleibt. c) Dass der Rechtsöffnungsentscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 18. Januar 2012 (Urk. 2/4) von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wurde, ist nicht zu beanstanden. Im vorinstanzlichen Verfahren waren die geltend gemachten Forderungen materiell zu prüfen (es war zu prüfen, welche der Forderungen tatsächlich bestehen). In einem Rechtsöffnungsverfahren kann jedoch nicht der Bestand einer Forderung geprüft werden, sondern im Wesentlichen bloss, ob für eine in Betreibung gesetzte Forderung ein Rechtsöffnungstitel besteht; ein entsprechender Entscheid hat denn auch nur Wirkung für die betreffende Betreibung, hat jedoch keinen Einfluss auf den Bestand der Forderung und ist daher in einem Verfahren, in welchem gerade der Bestand der Forderung zu prüfen ist, von vornherein unbeachtlich. d) Schliesslich kann in den vom Kläger aufgeworfenen "Nebenfragen" (Urk. 41 S. 2: "Kann der Vertrag durchgesetzt werden, wenn der zu unterstützende Dienst nicht mehr besteht?"; "Ist ein Vertrag mit so unlesbaren AGBs ausserhalb von E._____ rechtsgültig?") keine hinreichend bestimmte Rüge bzw. Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, der auch auf diese Punkte eingeht, erblickt werden. Jedenfalls vermag der Kläger mit diesen Fragen keine qualifiziert unkorrekte Sachverhaltsermittlung oder eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 ZPO) aufzuzeigen. Die Vorinstanz hat einerseits unter Verweis auf die entsprechenden Aktenstellen festgehalten, beide Parteien hätten sich immer wieder auf den Vertrag mitsamt den darin für anwendbar erklärten Allgemeinen Versicherungsbedingungen berufen (Urk. 42 S. 9). Selbst die eingereichte Faxkopie der allgemeinen Geschäftsbedingungen (Urk. 11/2 2. Blatt) ist denn auch durchaus noch lesbar. Andererseits hat die Vorinstanz zu Recht auf das Übertragungsrecht in Ziff. 14 dieser Bedingungen verwiesen und überdies unangefochten festgehalten, das Fahrzeug sei nach Auflösung des Vereins unbestrittenermassen von D._____ privat betrieben bzw. der Anzeigenvertrag auf Dritte übertragen worden (Urk. 42 S. 10, S. 16).
- 10 e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Klägers abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (oben Erw. 2). 6. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 7'885.90 (Urk. 2 Anträge 2 und 3.1; Haupt- und Widerklage schliessen sich gegenseitig aus; Art. 94 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1 und 2 der Gerichtsgebührenverordnung). b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 41, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 11 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'885.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. November 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc
Urteil vom 26. November 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 41, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...