Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP130043-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 16. Oktober 2013
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ SA, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenvorschuss Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgerichts Horgen vom 10. September 2013 (FV130034-F)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 27. November 2012 erteilte das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) provisorische Rechtsöffnung für die gegenüber dem Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) in Betreibung gesetzte Forderung im Betrag von Fr. 28'922.20 nebst Zins, Gebühren und Kosten (vgl. Urk. 4/3/13 S. 2). Auf die am 3. Januar 2013 erhobene Aberkennungsklage des Klägers trat das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen am 7. Mai 2013 nicht ein (Urk. 4/3/17). b) Am 18. Juli 2013 reichte der Kläger bei der Vorinstanz eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG mit folgendem Rechtsbegehren ein (Urk. 4/1 S. 2): "Es sei festzustellen, dass der Feststellungskläger nicht Schuldner der Forderung im Umfang von Fr. 28'922.20 nebst Zinsen und Kosten ist, für welche die Feststellungsbeklagte am 10. September 2012 das Rechtsöffnungsbegehren um Erteilung der Rechtsöffnung gestellt hat. Es sei sodann festzustellen, dass das Betreibungsverfahren ungerechtfertigterweise eingeleitet worden ist, weshalb Nichtigkeit besteht bzw. die Aufhebung desselbigen zu erklären ist. Es sei das Betreibungsamt C._____ mit sofortiger Wirkung anzuweisen, keine weiteren Betreibungs- resp. Pfändungshandlungen in der Betreibung Nr. ... vorzunehmen, dies im Sinne von vorsorglichen Massnahmen. Es sei das durch den definitiven Rechtsöffnungstitel in der Betreibung Nr. ... eventualiter geforderte Fortsetzungsbegehren resp. die Pfändungsankündigung mit sofortiger Wirkung zu stoppen resp. zu unterbrechen und keine Pfändungshandlung vorzunehmen. Es sei der Rechtsvorschlag des Feststellungsklägers in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ in der Folge nicht aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, den Registereintrag zu löschen resp. diesen keinem Dritten mitzuteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Feststellungsbeklagten." c) Mit Verfügung vom 22. Juli 2013 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'860.– an (Urk. 4/4). Nachdem der Kläger den Kostenvorschuss innert erstreckter Frist nicht geleistet hatte (Urk. 4/8), setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 10. September 2013 eine Nachfrist an, um den Kostenvorschuss zu bezahlen (Urk. 2).
- 3 d) Hiergegen erhob der Kläger am 4. Oktober 2013 fristgerecht Beschwerde und beantragte was folgt (Urk. 1 S. 2): "Es sei die vorinstanzliche Verfügung abzuweisen resp. aufzuheben. Es sei dem Feststellungskläger kein Kostenvorschuss und schon gar nicht in der Höhe von Fr. 3'860.– aufzuerlegen. Es sei das Bezirksgericht Horgen anzuweisen, ohne Einforderung des Kostenvorschusses auf die Feststellungsklage des Klägers einzutreten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Evtl. sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Feststellungsbeklagten." e) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog in Bezug auf den Kostenvorschuss, der Kläger habe gemäss Art. 98 ZPO für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Vorschuss zu leisten. Es sei von einem Streitwert von Fr. 28'922.20 auszugehen. Demnach sei voraussichtlich mit einer Entscheidgebühr von Fr. 3'860.– zu rechnen (Urk. 4/4 S. 2). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. c) Der Kläger macht in seiner Beschwerde – wie bereits in früheren Verfahren – geltend, es sei ein Widerspruch, wenn die Vorinstanz ausführe, die Prozessvoraussetzungen seien von Amtes wegen zu prüfen, und gleichzeitig ausführe, auf die Klage werde nicht eingetreten, wenn der Kläger den Kostenvorschuss nicht leiste (Urk. 1 S. 2). Der Kläger ist erneut darauf hinzuweisen, dass
- 4 kein Widerspruch besteht. Dass die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind, ist korrekt (Art. 60 ZPO). Die Vorinstanz hat demnach von Amtes wegen – d.h. auch ohne dass es von einer Gegenpartei geltend gemacht wird – zu prüfen, ob dem Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung zukommt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Und sie hat ebenso von Amtes wegen zu prüfen, ob der verlangte Kostenvorschuss bezahlt ist. d) Der Kläger macht in seiner Beschwerde sodann sinngemäss geltend, der verlangte Gerichtskostenvorschuss sei zu hoch (Urk. 1 S. 2). Die Höhe des vorliegend umstrittenen Gerichtskostenvorschusses wird damit nicht konkret gerügt. Sie entspricht auch dem Gesetz (§ 4 Abs. 1 und 2 Gerichtsgebührenverordnung) und ist somit korrekt. e) Der Kläger macht in seiner Beschwerde schliesslich geltend, es sei ihm finanziell nicht möglich, den Vorschuss zu bezahlen. Weil die Vorinstanz auf keines seiner Gesuche um unentgeltliche Prozessführung eintrete, werde ihm die Wahrung seiner Rechte verunmöglicht (Urk. 1 S. 3). Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Solange aber dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt ist, ist er von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses nicht befreit, d.h. hat er diesen zu bezahlen (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). f) Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde des Klägers abzuweisen. Dementsprechend wird der unbegründet gebliebene prozessuale Antrag des Klägers betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinfällig (Urk. 1 S. 2). g) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass erst die Nichtzahlung des Vorschusses innert einer (kurzen) Nachfrist zu einem Nichteintreten auf die Klage führt (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'860.–. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 5 b) Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'922.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 6 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Oktober 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: js
Urteil vom 16. Oktober 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...