Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 01.10.2013 PP130037

1. Oktober 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,508 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG / Kostenvorschuss

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP130037-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf Urteil vom 1. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer

betreffend Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG / Kostenvorschuss Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 28. August 2013 (FV130028)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 26. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen eine negative Feststellungsklage ein (act. 5/1). Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und zur Einreichung des Zahlungsbefehls sowie eines Belegs über dessen Rechtskraft angesetzt (act. 5/3). Da der Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet wurde, setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. August 2013 eine letzte Frist von 10 Tagen an, um für die vorinstanzlichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 2'340.– zu leisten, unter Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde (act. 5/7 [= act. 3] Dispositivziffer 1). 2. Mit Eingabe vom 16. September 2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht (vgl. act. 5/8) Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. August 2013. Er stellt folgende Anträge (act. 2 S. 2): " Es sei die vorinstanzliche Verfügung abzuweisen resp. aufzuheben. Es sei dem Feststellungskläger kein Kostenvorschuss und schon gar nicht in der Höhe von CHF 2'340.00 aufzuerlegen. Es sei das Bezirksgericht Horgen anzuweisen, ohne Einforderung des Kostenvorschusses auf die Feststellungsklage des Klägers einzutreten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Feststellungsbeklagten." Parallel dazu gingen gleichentags zwei weitere nahezu identische Beschwerden (einzig der Betrag des angefochtenen Kostenvorschusses ist unterschiedlich) des Beschwerdeführers bei der Kammer ein (Prozess Nr. PP130038 und Nr. PP130039). 3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-9). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 - II. 1. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2013 unter Hinweis auf die Verfügung vom 8. Juli 2013, der Beschwerdeführer habe in Anwendung von Art. 98 ZPO und unter Berücksichtigung eines Streitwerts von Fr. 14'232.60 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'340.– zu leisten (vgl. act. 3 S. 2, act. 5/3). 2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Bezug auf die Prüfung der Prozessvoraussetzungen widersprüchliches Verhalten vor. Er sei zur Darlegung des schutzwürdigen Interesses aufgefordert worden und habe dafür einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl einreichen müssen. Gleichzeitig sei ihm mitgeteilt worden, es werde auf die Klage nicht eingetreten, wenn er den Kostenvorschuss nicht bezahle. Die Vorinstanz habe Kenntnis davon, dass er nicht in der Lage sei, vorab einen so hohen Vorschuss zu leisten. Sie habe auch Kenntnis darüber, dass er seit Monaten versuche, zu unrecht erhobene Steuerbeträge einzufordern. Mit den hohen Kostenvorschussforderungen werde ihm die Wahrung seiner Rechte verunmöglicht. Zudem sei die Vorinstanz auf keines seiner Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingetreten. Alleine für die Behandlung der Eingaben für die Steuerjahre 2007, 2008 und 2010 müsse er Kostenvorschüsse von über Fr. 6'500.– leisten, obwohl alle drei Eingaben die gleiche Sache beträfen. Es sei ihm finanziell nicht möglich, sich anwaltlich beraten oder vertreten zu lassen und nun solle er vorab einen Kostenvorschuss leisten, bevor das Gericht überhaut seine Klage prüfe (act. 2). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen ist. Im Beschwerdeverfahren besteht eine Rügepflicht. In der Beschwerdebegründung ist folglich im Einzelnen darzulegen, inwieweit der Beschwerdeführer beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen

- 4 - Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 321 N 15). Das Gericht klärt die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege auf (Art. 97). Sodann kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Von der Vorschussleistung würde die gerichtliche Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befreien (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Eine Person hat im Sinne von Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist beim mit der Klage oder dem Rechtsmittel befassten Gericht zu stellen (ZK ZPO-EMMEL, Art. 119 N 13). 4. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Widerspruch besteht nicht. Es ist richtig, dass das Gericht von Amtes wegen prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO), und nur auf eine Klage oder auf ein Gesuch eintritt, sofern diese erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat somit von Amtes wegen zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer an der beantragten Feststellungsklage ein schutzwürdiges Interesse zukommt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Sofern das Gericht – wie vorliegend geschehen – von der klagenden Partei einen Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangt, wird die Leistung desselben auch zur Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO, ZK ZPO-ZÜRCHER, Art. 59 N 50 ff.). Auch die Höhe des von der Vorinstanz erhobenen Kostenvorschusses ist nicht zu beanstanden. Der Kostenvorschuss wird grundsätzlich in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten gemäss dem kantonalen Tarif festgelegt (Art. 96 und 98 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 14'232.60 erscheint ein Kostenvorschuss von Fr. 2'340.– für das vorinstanzliche Verfahren als durchaus angemessen (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Auch wenn in den vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten negativen Feststellungsklagen die beklagte Partei identisch ist und es sich dabei um Steuerverbindlichkeiten handelt,

- 5 betreffen die Klagen unterschiedliche Forderungen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht in allen drei Verfahren unabhängig voneinander einen Kostenvorschuss (unter Berücksichtig der Höhe des jeweiligen Streitwerts) erhoben. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage zu sein, den Kostenvorschuss zu leisten. Weil die Vorinstanz auf keines seiner Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eintrete, werde ihm die Wahrung seiner Rechte verunmöglicht (act. 2). Aus den Akten ist kein Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entnehmen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ferner nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und ein allfälliges Gesuch wäre jedenfalls bei der Vorinstanz zu stellen. Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses zwar über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten aufklärte, es allerdings unterlassen hat, ihn über die unentgeltliche Rechtspflege zu unterrichten (vgl. act. 5/3). Aufgrund der Darlegungen des Beschwerdeführers ist indes davon auszugehen, dass er sich – trotz mangelnder Aufklärung – mit dem Institut der unentgeltlichen Rechtspflege auskennt. 5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Die dem Beschwerdeführer angesetzte Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ist mittlerweile abgelaufen. Der Vollständigkeit halber ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer mit der Ansetzung einer kurzen Frist ein letztes Mal Gelegenheit zu geben ist, den Vorschuss zu zahlen. III. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen. Grundlage für die Festsetzung der Gerichtskosten bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 2'340.– sind die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 12 Abs. 1 und 2 GebV OG

- 6 auf Fr. 350.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner ist mangels entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'232.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Graf

versandt am:

Urteil vom 1. Oktober 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PP130037 — Zürich Obergericht Zivilkammern 01.10.2013 PP130037 — Swissrulings