Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP130023-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 25. Juli 2013
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 7. Mai 2013 (FV120077-C)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen seit 27. August 2012 vor Erstinstanz in einem Forderungsprozess (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 2 S. 1). b) Mit Urteil vom 7. Mai 2013 entschied die Vorderrichterin das Folgende (Urk. 32 S. 10): " 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 300.– zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung.) 6. (Rechtsmittelbelehrung.)"
2. Mit Eingabe vom 13. Juni 2013 erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) fristgerecht Beschwerde, mit welcher er folgende Anträge stellte (Urk. 31): " Es sei dem Beschwerdeführer, wie erstinstanzlich, UP zu gewähren. Es sei das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und neu zu beurteilen oder zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Alles unter KEF zulasten der Beklagten."
3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO) und es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige
- 3 - Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Erfüllt die Beschwerde die grundlegenden Anforderungen an den Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22). b) Der Kläger setzt sich in seiner Beschwerdeschrift nicht genügend mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinander. Er führt in seiner Beschwerdeschrift nicht konkret aus, wieso die erstinstanzliche Richterin das Recht unrichtig angewandt oder wieso sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Er unterlässt es, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 32 S. 3 ff. Ziff. 2 ff.) konkret auseinanderzusetzen bzw. diese zum Ausgangspunkt seiner Kritik zu machen. So äusserte er sich beispielsweise nicht zur durch die erstinstanzliche Richterin vorgenommenen Beweislastverteilung und die Folgen der Beweislosigkeit (Urk. 32 S. 4, S. 5 f. Ziff. 2.2.2). Da somit die Beschwerdeschrift keine genügende Begründung aufweist, ist auf die Beschwerde des Klägers nicht einzutreten. c) Im Übrigen enthält die Beschwerde lediglich einen Antrag auf Aufhebung und Neubeurteilung bzw. einen Rückweisungsantrag und keinen bezifferten (Haupt- oder Eventual-) Antrag in der Sache. Dies ist mit Blick auf Art. 327 Abs. 3 ZPO ungenügend, zumal mit der Beschwerde nicht vorgebracht wird, das Verfahren sei nicht spruchreif und es müssten noch Beweise abgenommen werden (ZPO-Rechtsmittel-Kunz, N 31 zu Art. 321 ZPO, mit weiteren Verweisen). 4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos, weshalb dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann.
- 4 - 5. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 2, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG vom 8. September 2010 zur Anwendung. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten und Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 5. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Kopie von Urk. 31, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 5 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. Juli 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc
Beschluss vom 25. Juli 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 5. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Kopie von Urk. 31, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...