Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP130007-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 27. Februar 2013
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Stadt B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Gerichtskostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, vom 30. Januar 2013 (FV120051-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Unter Einreichung der Klagebewilligung vom 22. Dezember 2011 (Vi-Urk. 2) hatte der Kläger am 20. März 2012 bei der Vorinstanz eine Forderungsklage mit einem Streitwert von rund Fr. 25'000.-- eingereicht (Vi-Urk. 1). Das von ihm gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 20. August 2012 abgewiesen (Vi-Urk. 8); dieser Entscheid ist rechtskräftig (Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich vom 5. Dezember 2012 und Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2013; Vi-Urk. 10 und 13). Mit Verfügung vom 30. Januar 2013 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Frist von 10 Tagen zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'550.-- an (Vi-Urk. 14 = Urk. 2). b) Hiergegen hat der Kläger mit Eingabe vom 14. Februar 2013, zur Post gegeben am 18. Februar 2013, fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 15/1) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 28-31): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Januar 2013 unter dem Aktenzeichen FV120051-L-Z2 zum Billag-Problem A._____ wegen verweigerter Sozialhilfezahlungen und illegal verweigerter aussergerichtlicher Problemlösung seitens Sozialamt B._____ mit darin festgeschriebenen Kostenlasten zulasten A._____ unter Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und fragwürdigen Methoden der Bearbeitung einer Haftungsklage wider den verfassungsmässigen und gesetzlichen Ansprüchen A._____ ist umgehend vollständig aufzuheben und es ist weiter zu erkennen und festzulegen dass: a. Alle Vorauszahlungen und Kostenlasten verfügt vom Bezirksgericht und Vorinstanzen zulasten A._____ vollständig aufgehoben werden und A._____ im Sinne der unentgeltlichen Verfahrensführung nach seinen Rechten (Art. 29 BV, Art. 95ff ZPO) nichts ans Gericht oder Gegenpartei bezahlen muss b. Es ist festzustellen, dass vorher das Gericht A._____ gemäss Art. 97 ZPO nie über Kostenlasten informiert hat, A._____ durfte immer davon ausgehen, dass er unentgeltliche Verfahrensführung erhält. c. Es ist festzustellen, dass nach Art. 98 ZPO das Gericht einen Kostenvorschuss verlangen kann (kann-Formulierung nicht muss- Formulierung) also es hier völlig deplatziert und rechtsverweigernd erscheint unter diesen Umständen Kostenvorschüsse etc. von A._____ zu verlangen. d. Es ist festzustellen, dass über die Richtigkeit der ursprünglichen Erwägungen des Bezirksgerichtes zur Sache mit den konstruier-
- 3 ten Zersplitterungen der Haftungsklage und Präjudizien zur Verweigerung der unentgeltlichen Verfahrensführung – die im Übrigen in der Instruktionsverhandlung zu allen hängigen 6 Verfahren geführt wurde und wo nie die Verweigerung der UP angesprochen wurde vom Richter –, nachträglich nach einer Instruktionsverhandlungen mit einhergehender materieller Prüfung auf Zulässigkeit und Richtigkeit der Bezirksrichtererwägungen bei der Verweigerung der UP gar nie materiell befunden wurde und sich diese Praxis gar nirgends materiell gestützt sieht, weil sowohl Obergericht und Bundesgericht in der Folge sich in unangebrachten, unverhältnismässigen willkürlichen Abwehrreaktionen bezüglich Schreibstil des nicht anwaltlich vertretenen, juristischen Laien A._____ formelle Ausrede verschafften, um sich nicht mit der den Gerichten und ihren Leistungen seit Jahren bekannten Problematik zu beschäftigen. e. Es ist festzustellen, dass Sozialhilfegeld nicht dazu da ist, Gerichtskosten zu bezahlen; eine derartige Belastung der Mindestexistenz mit staatlichen Gebühren ist unzulässig (vide auch BGer). f. A._____s Haftungsklage inklusive Feststellung der Schadensverursachung, der Schäden vom Gericht vollständig abgearbeitet und im Urteil dokumentiert werden muss [...]. g. Das Bezirksgericht Zürich in Haftungsklagen nach Haftungsgesetz jederzeit dafür zu sorgen hat, dass alle Ansprüche A._____ aus §9-§11 HG ZH vollständig als Einheit diskriminierungs- und willkürfrei vom Gericht als Einheit einer Klage unentgeltlich abgearbeitet werden [...]. h. Es ist festzustellen, dass mit diesen Verfügungen und Tricksereien zulasten A._____ seitens Gericht vorsätzlich der Weg zur Gerechtigkeit und der Zugang zu Gerichtsverfahren verweigert, behindert und blockiert wird, mit der unzulässigen Verweigerung der UP und fragwürdigen Interpretationen zum Schreibstil A._____ [...]. i. Dass A._____ bei seinen Haftungsklagen als armengenössiger Geschädigter/Kläger immer unentgeltliche Verfahrensführung zugesprochen erhält und definitiv und vollumfänglich von allen Kostenlasten und Forderungen zu entlasten ist, so dass keinerlei Forderungen gegen A._____ entstehen können; j. Dass infolge der Fehlleistungen der Beklagten bezüglich Verweigerung aussergerichtlicher Problemlösungsprozesse gemäss Amtspflicht (§5SHG ZH) das Bezirksgericht sowieso anzuweisen ist, alle Kosten- und Entschädigungsfolgen unbesehen von der Rechtsprechung derart zu liquidieren, dass die Beklagte, welche den Beschwerdeführer mit ihrem illegalen Verhalten ans Gericht zwingt, alle Kosten bezahlen muss. k. Das Bezirksgericht ist zu verpflichten, alle Haftungsklagen A._____ in rechtskonforme Hauptverhandlungen und Gerichtsverfahren überzuführen und A._____ in keiner Weise den Zugang zum Gericht, zu Verfahren oder Rechtsmitteln zu verweigern oder
- 4 - Behinderung und Beschwerungen zulasten A._____ zu installieren und weiter den Schutz der schwachen Parteien effektiv ohne jedes politische Kalkül effektiv zugunsten A._____ umzusetzen 2. [Inhaltlich kein Antrag.] 3. Es ist festzustellen, dass das Handeln des Bezirksrichters nicht den Regeln und moralischen Grundsätzen und Pflichten aus Art. 52 ZPO entspricht und stossend gegen jedes Gerechtigkeitsgefühl und Rechtempfinden verstösst und wider jeder Grundlage des richterlichen Ermessen ist. Im übrigen gelten die Regeln von Art. 56-60 ZPO bezüglich Feststellung der Fakten und Parteirollen und auch mittellose Sozialhilfeempfänger dürfen vom Gericht nicht mit unnötigen Tricksereien und Verfahrensschlaufen in nachteilige Positionen verführt und verwickelt werden, bloss um die Beklagte zu begünstigen, die in jenem Bereich nicht einmal so lautende Anträge gestellt hat. 4. Es ist festzustellen, dass bevor das Gericht hier willkürlich A._____ den Gang ans Gericht verwehrt wegen angeblicher unzureichender Schriften und mit fragwürdiger Handhabe von Haftungsklagen etc. das Gericht nach Art. 69 ZPO dem unfähigen A._____ vorher einen kostenfreien Anwalt hätte zur Seite stellen müssen und dies aber nie getan oder in Aussicht gestellt hat. 5. Es ist festzustellen, dass bei den zitierten Entscheiden Obergericht Zürich und Bundesgericht nicht materiell zu den Erwägungen des Bezirksgerichtes bezüglich nicht konformer Handhabe Haftungsklage befunden wurde und noch weniger bezüglich illegaler Verweigerung unentgeltlicher Verfahrensführung unter Unterdrückung der Fakten der seit 8 Jahren begangenen Persönlichkeitsverletzungen durch die Beklagte durch den Bezirksrichter, sondern man sich bloss und unverhältnismässig formell im Sinne des überspitzten Formalismus am Schreibstil und an der wahrheitsgemässen Deskription A._____ von "kriminellen" Sachverhalten, Tätern und Fehlleistungen etc. störte. 6. Der mittellose Sozialhilfeempfänger A._____ beantragt für sich für dieses und alle vorgängigen Verfahren nach seinen Rechten unentgeltliche Verfahrensführung nach Art. 29 BV bzw. Rechtnormen der ZPO. 7. A._____ beantragt für sich zur Sache gut begründeten, schriftlichen kostenfreien Entscheid mit vollständiger Rechtsmittelbelehrung. 8. Falls diese Schrift dem Gericht nicht zusagt, ist das Gericht gebeten mit klaren Indikationen bei A._____ Verbesserung der Schrift zu verlangen mit ausreichend Zeit zur Verbesserung. 9. A._____ beantragt im Falle von Zustellschwierigkeiten im C._____- Strassenquartier mit allen Kleinkriminellen, Briefkastenplünderungen etc. für sich kostenfreie amtliche Zustellung, damit sichergestellt ist, dass er seine Post erhält." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die
- 5 - Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 30. Januar 2013, mit welcher dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde (Urk. 2). Soweit die Beschwerde die Überprüfung anderer Entscheide – namentlich der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. August 2012 (Vi-Urk. 8), des Beschlusses der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 5. Dezember 2012 (Vi-Urk. 10) oder gar des Urteils des Bundesgerichts vom 15. Januar 2013 (Vi-Urk. 13) – verlangt, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden. b) Der angefochtene vorinstanzliche Entscheid ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde – von hier nicht zutreffenden, im Gesetz speziell vorgesehenen Fällen abgesehen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – (nur) zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist grundsätzlich in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuweisen (Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, N 12 zu Art. 319 ZPO). In der Beschwerdeschrift findet sich hierzu zwar kein Wort, der Nachteil liegt jedoch auf der Hand: Sollte der Kläger den Gerichtskostenvorschuss innert der – von der Vorinstanz unter Androhung der Säumnisfolgen noch anzusetzenden – Nachfrist nicht bezahlen, wird auf seine Klage nicht eingetreten werden (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 6 b) Der Kläger setzt sich in seiner Beschwerdeschrift grossmehrheitlich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Auf seine Darstellung des der Klage zugrundeliegenden Sachverhalts samt theoretischen Erörterungen ist ebensowenig einzugehen wie auf seine Kritik an den Behörden und Gerichten und an der Nichtgewährung des Armenrechts (Urk. 1 S. 1-28), denn alle diese Vorbringen stellen keine Rügen des angefochtenen Entscheids dar. c) Im Hinblick auf die angefochtene Verfügung macht der Kläger geltend, Art. 98 ZPO sei eine Kann-Vorschrift, weshalb es hier deplatziert und rechtsverweigernd erscheine, einen Kostenvorschuss zu verlangen; das Geld sei bei der Beklagten zu beziehen (Urk. 1 S. 28, S. 30). Die Rüge ist unbegründet. Das Armenrechtsgesuch des Klägers wurde rechtskräftig abgewiesen. Die Vorinstanz war daher aufgrund von Art. 98 ZPO berechtigt, vom Kläger einen Vorschuss für die Gerichtskosten zu verlangen; es liegt keine unrichtige Rechtsanwendung vor. Es besteht sodann auch keine gesetzliche Grundlage, die Beklagte zu einem Kostenvorschuss zu verpflichten. d) Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe ihn entgegen Art. 97 ZPO zuvor nicht über Kostenlasten informiert (Urk. 1 S. 28). Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Kläger auch über die mutmasslichen Prozesskosten aufgeklärt (Urk. 2 S. 2). Für eine frühere Aufklärung bestand kein Anlass; insbesondere konnte der Kläger ja nicht vor Einreichung der Klage darüber aufgeklärt werden. e) Inwiefern die Auferlegung eines Gerichtskostenvorschusses treuwidrig sein sollte (so der Kläger in Urk. 1 S. 30 f.), legt der Kläger nicht dar und ist angesichts der rechtskräftigen Abweisung seines Armenrechtsgesuchs auch nicht zu sehen. f) Weitere Rügen gegen die angefochtene Verfügung finden sich in der Beschwerdeschrift nicht.
- 7 g) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 31). Dieses muss jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abgewiesen werden (Art. 117 lit. b ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 8 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt rund Fr. 25'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Februar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js
Beschluss und Urteil vom 27. Februar 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...