Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP120049-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 16. Januar 2013
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 21. August 2012 (FV120041)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen seit 26. April 2012 vor Erstinstanz in einem Forderungsprozess (vgl. Urk. 1 S. 1). b) Mit unbegründetem Urteil vom 21. August 2012 entschied der Vorderrichter das Folgende (Urk. 9 S. 2 f.): " 1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei Fr. 322.50 nebst Zins zu 5 % seit 3. November 2011 sowie Fr. 33.– Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 2. November 2011) aufgehoben. 2. Das Rechtsbegehren Ziffer 2 der beklagten Partei wird abgewiesen. 3. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 3 und 4 der beklagten Partei wird nicht eingetreten. 4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 5. Die Gerichtskosten werden der beklagten Partei auferlegt, aber mit dem von der klagenden Partei geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei die Gerichtskosten zu ersetzen. 6. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 150.– zu bezahlen. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und nach Rechtskraft an das Betreibungsamt C._____. 9. Dieser Entscheid erwächst durch Zustellung des Dispositivs in Rechtskraft. Die Parteien können innert 10 Tagen ab Zustellung des Dispositivs schriftlich beim Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, … [Adresse], eine Begründung verlangen (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheids."
c) In der Folge verlangte die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) innert Frist die Begründung des Urteils (Urk. 13), worauf die Vorinstanz
- 3 dieses begründete (Urk. 14). Sie unterliess es dabei, das korrekte Rechtsmittel zu belehren (Urk. 14 S. 9 Dispositivziffer 9). 2. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 (hierorts per Post am 24. Dezember 2012 eingegangen) erhob die Beklagte fristgerecht Beschwerde gegen vorgenanntes Urteil mit diversen Anträgen (Urk. 16A). Hauptsächlich verlangte sie dabei die Aufhebung des angefochtenen Urteils (mit Ausnahme der vorinstanzlichen Dispositivziffer 7) und die Rückweisung an die Vorinstanz, da die Forderung der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) bestritten sei. Zudem sei die Klägerin zu verpflichten, ihr eine Prozess- und Umtriebsentschädigung von einstweilen Fr. 1'500.– zu bezahlen (Urk. 16A S. 1 bis 3). 3. a) Mit der Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche Endentscheide, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 ZPO). Mit der Beschwerde sind sodann nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert der vor Erstinstanz zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren Fr. 322.50, weshalb die Beklagte korrekterweise und innert Frist (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO) Beschwerde erhoben hat. b) Auf die Ausführungen der Beklagten ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 4. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO) und es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Anforderungen an Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht
- 4 einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22). b) Die Beklagte setzt sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinander. Sie wiederholt lediglich nochmals ihre Vorbringen vor Erstinstanz, ohne sich mit dem angefochtenen Urteil näher zu befassen (Urk. 16A S. 4 f., Urk. 6 S. 3 f.). Sie führt dabei nicht aus, wieso der erstinstanzliche Richter das Recht unrichtig angewandt oder wieso er den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Da somit die Beschwerdeschrift keine genügende Begründung aufweist, ist auf die Beschwerde der Beklagten nicht einzutreten. 5. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). b) Die Beklagte stellte in ihrer Beschwerde die Anträge 1 bis 4, welche sie teilweise in lit. C.1-3 begründet (Urk. 16A S. 2 f.). Ein Entscheid darüber findet sich im angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vom 21. August 2012 nicht, und dass darin über diese von der Beklagten gestellten Anträge hätte entschieden werden müssen, wird nicht geltend gemacht. Das Beschwerdeverfahren ist jedoch ein reines Rechtsmittelverfahren, in welchem einzig das Dispositiv des angefochtenen Entscheides überprüft werden kann; was nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides war (oder hätte sein sollen), kann nicht mit Beschwerde ange-
- 5 fochten werden. Entsprechend ist auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. c) Die im Beschwerdeverfahren von der Beklagten erstmals eingereichten Urkunden (Urk. 18/2-4) hätten sodann aufgrund von Art. 326 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden können, auch wenn auf die Beschwerde der Beklagten eingetreten worden wäre. 6. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Beklagten die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 2, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG vom 8. September 2010 zur Anwendung. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Kopien der Urk. 16A und 18/2-4, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 6 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 322.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Januar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc
Beschluss vom 16. Januar 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Kopien der Urk. 16A und 18/2-4, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...