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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.01.2013 PP120048

16. Januar 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,069 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Forderung, unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP120048-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 16. Januar 2013

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Forderung, unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 7. Dezember 2012 (FV120059)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen seit 22. Juni 2012 vor Erstinstanz in einem Forderungsprozess (vgl. Urk. 1 S. 1). b) Mit Urteil vom 7. Dezember 2012 entschied der Vorderrichter das Folgende (Urk. 26 S. 11 f.): " 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 650.–; die Barauslagen betragen: Fr. 5.– Fotokopien Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt, jedoch im Umfang von Fr. 200.– einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 810.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung.) 6. (Rechtsmittelbelehrung.)"

Gleichentags entzog die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) per 9. November 2012 die ihm mit Verfügung vom 27. August 2012 (Urk. 16) gewährte unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 26 S. 11). 2. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 erhob der Kläger fristgerecht Beschwerde, womit er die Aufhebung der angefochtenen Entscheide vom 7. Dezember 2012 verlangte (Urk. 25). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO) und es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an wel-

- 3 chen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Anforderungen an Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22). b) Der Kläger setzt sich in seiner Beschwerdeschrift nicht genügend mit der Begründung der angefochtenen Entscheide auseinander. Er führt in seiner Beschwerdeschrift nicht konkret aus, wieso der erstinstanzliche Richter das Recht unrichtig angewandt oder wieso er den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Er unterlässt es, sich mit der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen der Parteien (vgl. Urk. 26 S. 5 Ziff. 4.3) sowie den Erwägungen des erstinstanzlichen Richters zum normativen (rechtlichen) Konsens (vgl. Urk. 26 S. 6 f. Ziff. 5.3 bis 5.5) konkret auseinanderzusetzen. Ferner äussert er sich zu den vorinstanzlichen Erwägungen zum Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 26 S. 8 ff. Ziff. 6) überhaupt nicht. Da somit die Beschwerdeschrift keine genügende Begründung aufweist, ist auf die Beschwerde des Klägers nicht einzutreten. 4. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8).

- 4 - Die im Beschwerdeverfahren vom Kläger erstmals eingereichten Urkunden (Urk. 27/1-3) hätten daher aufgrund Art. 326 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden können, auch wenn auf die Beschwerde des Klägers eingetreten worden wäre. 5. Sofern der Kläger auch für das Beschwerdeverfahren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat, was aus seiner Beschwerdeschrift nicht klar hervor geht, ist auf dieses mangels Begründung ebenso nicht einzutreten. 6. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 2, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG vom 8. September 2010 zur Anwendung. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten und Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Auf das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten. 3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 5. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 5 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 25, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. Januar 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: mc

Beschluss vom 16. Januar 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Auf das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten. 3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 5. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 25, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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