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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.12.2012 PP120047

20. Dezember 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,162 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP120047-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 20. Dezember 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 16. November 2012 (FV120033)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 27. August 2012 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz eine Forderungsklage gegen den Beklagten über Fr. 11'592.55 zuzüglich 5 % Zins seit 10. November 2009 ein (Vi-Urk. 2), unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ (Vi-Urk. 1). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 stellte der Beklagte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Vi-Urk. 8). Aufforderungsgemäss (Vi-Urk. 12) reichte er sodann am 1. November 2012 Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Vi-Urk. 13 und 14/1-16). Mit Verfügung vom 16. November 2012 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Prozessführung ab (Vi-Urk. 17 = Urk. 2). b) Hiergegen hat der Beklagte mit Eingabe vom 25. November 2012, zur Post gegeben am 26. November 2012, fristgerecht Beschwerde erhoben. Er stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag, ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Eine Partei hat Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO; beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein). Ob eine Partei in diesem Sinne mittellos ist, beurteilt sich nach ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation, welche sowohl die Einkommensals auch die Vermögensverhältnisse umfasst. So ist eine Partei nicht als im armenrechtlichen Sinne mittellos anzusehen, wenn sie die konkreten Prozesskosten entweder aus ihrem Einkommen oder aus ihrem Vermögen (ev. auch kombiniert) bezahlen kann, allenfalls auch in Raten innert einer Zeit von ein bis zwei Jahren. Da die Prozesskosten regelmässig nur während eines begrenzten Zeitraums anfallen, ist es einer Partei zudem zuzumuten, vorübergehend auf den gewohnten Lebensstandard zu verzichten. Inwieweit es einer Partei möglich und zumutbar ist

- 3 - – allenfalls auch durch Aufnahme eines Kredites –, für die Prozesskosten aufzukommen, ist in jedem Einzelfall individuell zu prüfen. b) Vorliegend hat die Vorinstanz die Mittellosigkeit des Beklagten mit zwei voneinander unabhängigen Begründungen verneint. Sie hat vorab erwogen, der Beklagte verfüge über ein Vermögen von beinahe Fr. 20'000.--, woraus er allfällig anfallende Prozesskosten bezahlen könne. Darüberhinaus sei der Beklagte auch in der Lage, allfällig anfallende Prozesskosten aus seinem laufenden Einkommen von Fr. 5'134.--, dem ein Bedarf von kaum mehr als Fr. 3'000.-- gegenüberstehe, zu bezahlen (Urk. 2 S. 2). c) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). d) Der Beklagte rügt, er verfüge über keinerlei Vermögen und auch sein monatliches Einkommen reiche kaum aus, um die Lebenshaltungskosten zu decken; diese würden sich auf Fr. 4'050.-- plus Kosten für Kleidung, Verpflegung zuhause, Billag, Versicherungen etc. belaufen. Ausserdem habe ihm das Gericht im letzten Jahr in einem anderen Fall die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, da es gesehen habe, dass er über keinerlei Mittel verfüge (Urk. 1). e) Ob die Vorinstanz dem Beklagten in einem anderen Fall die unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat, ist für das vorliegende Verfahren nicht präjudiziell. f) Das blosse Vorbringen des Beklagten, dass er "über keinerlei Vermögen verfüge" (Urk. 1 S. 1), ist keine genügende Rüge der vorinstanzlichen Sach-

- 4 verhaltsfeststellung, wonach er über Vermögen von beinahe Fr. 20'000.-- verfüge. Die vorinstanzliche Feststellung ist ohnehin korrekt: Der vom Beklagten eingereichte Zins- und Saldoausweis des auf seinen Namen lautenden Bankkontos bei der Bank … weist per Ende 2011 einen Saldo von Fr. 19'674.95 aus (Vi-Urk. 14/16 Blatt 13). Dass dieser seither erheblich gesunken wäre, hat der Beklagte vor Vorinstanz nicht geltend gemacht. Damit erweist sich der Schluss der Vorinstanz, dass der Beklagte nicht mittellos sei, als korrekt. Demgemäss ist auch die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht erfolgt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beklagten ist abzuweisen. g) Bei dieser Sachlage braucht auf die Vorbringen des Beklagten zu seinen Lebenshaltungskosten nicht eingegangen zu werden. 3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Beklagte hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren ist der Klägerin mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beklagten nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.

- 5 - 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'592.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. Dezember 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Urteil vom 20. Dezember 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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