Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP120040-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 16. Oktober 2012
in Sachen
A._____ Sàrl, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X,
betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 20. September 2012 (FV120056)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 12. September 2012 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz eine Klage über eine Forderung von Fr. 12'140.30 sowie Aufhebung des Rechtsvorschlags ein (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 20. September 2012 setzte die Vorinstanz der Klägerin eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'050.-- und der Beklagten eine Frist von 20 Tagen zur schriftlichen Klageantwort an (Vi-Urk. 6 = Urk. 2). b) Hiergegen hat die Beklagte mit Eingabe vom 28. September 2012 fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 1). c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Eingabe der Beklagten ist zwar nicht ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet, ist jedoch an die Rechtsmittelinstanz adressiert und richtet sich offensichtlich gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 20. September 2012. Sie stellt daher eine Beschwerde dar und ist als solche entgegenzunehmen. b) Gerichtsverfahren werden im Kanton Zürich in deutscher Sprache geführt (Art. 129 ZPO). Die Beschwerde der Beklagten ist jedoch auf … [Sprache des Staates C._____] verfasst. Da sie sich allerdings sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet werden, der Beklagten eine Nachfrist zur Einreichung einer deutschen Übersetzung anzusetzen (vgl. Art. 132 Abs. 2 ZPO). c) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber müssen in der Beschwerdeschrift konkrete Anträge gestellt werden (darauf hat schon die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung – Dispositiv Ziffer 5 – hingewiesen); aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen lauten soll. Die Beschwerdeschrift der Beklagten erfüllt
- 3 diese formellen Anforderungen jedoch nicht, denn sie enthält überhaupt keine Rechtsbegehren und lässt offen, was genau eigentlich angefochten werden soll. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 3. a) Aber auch wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, hätte sie abgewiesen werden müssen. Wer eine Beschwerde erhebt, muss entsprechende Rügen erheben, d.h. im Detail darlegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, vgl. Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid leiden soll. Die Beklagte macht mit ihrer Beschwerde jedoch bloss geltend, sie verstehe die deutsche Sprache nicht und habe kein Geld für Übersetzungen (Urk. 1). b) Wie erwähnt, werden Gerichtsverfahren im Kanton Zürich in deutscher Sprache geführt (Art. 129 ZPO). Dass die Vorinstanz die Verfügung vom 20. September 2012 in deutscher Sprache abgefasst hat, ist daher korrekt. c) Dass die Beklagte sagt, sie habe kein Geld für einen Dolmetscher, ist nicht als Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu verstehen. Ein solches Gesuch könnte ohnehin nicht bewilligt werden, da dieser Anspruch nur natürlichen Personen zusteht, die Beklagte jedoch eine juristische Person ist. d) Daher wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen, wenn auf sie hätte eingetreten werden können. 4. a) Auch für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert von Fr. 12'140.30 auszugehen. Bei der Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Beschwerdeverfahren nicht diese Forderung umstritten war. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Beklagten nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Kopie von Urk. 1 und 3, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'140.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Oktober 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js
Beschluss vom 16. Oktober 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Kopie von Urk. 1 und 3, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...