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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.02.2012 PP110025

8. Februar 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,455 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP110025-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 8. Februar 2012

in Sachen

A._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. X._____

betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 29. August 2011 (FV110021)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 8. März 2011 und Weisung des Friedensrichteramtes C._____ vom 31. Januar 2011 machte die Klägerin eine Forderungsklage von Fr. 5'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2010 zuzüglich Fr. 70.– Betreibungskosten und Fr. 261.– nicht abgelieferter Einnahmen aus Bierverkauf bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1 S.1 und Urk. 2 S. 2). Die Vorinstanz wies mit Urteil vom 29. August 2011 die Klage und das Begehren des Beklagten um Verpflichtung der Klägerin zum Rückzug der Betreibung ab, auferlegte der Klägerin die Gerichtskosten unter Verrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses und verpflichtete sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Beklagten in der Höhe von Fr. 1'250.– (Urk. 39). b) Hiergegen erhob die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan: Klägerin) mit Eingabe vom 17. September 2011 Beschwerde (Urk. 38). Da die Klägerin keine Anträge stellte und den angefochtenen Entscheid nicht beilegte, wurde ihr vom Generalsekretariat mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 Frist angesetzt, um ihre Beschwerdeschrift zu verbessern (Urk. 41; Geschäfts-Nr. XK110028). Mit undatierter Eingabe, Poststempel vom 14. Oktober 2011, ersuchte die Klägerin um eine Fristerstreckung (Urk. 42). In einem Schreiben vom 4. November 2011 ersuchte die Klägerin u.a. darum, auf ihr Fristerstreckungsgesuch zurückzukommen (Urk. 43-45A). Nach Abklärungen bei der Vorinstanz und Eingang der Akten wurde am 8. November 2011 das vorliegende Verfahren bei der I. Zivilkammer angelegt (vgl. Urk. 38 S. 1). 2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und eine Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO). 3. a) Da die Seite 2 des begründeten Entscheids bei der ersten Zustellung fehlte, wurde den Parteien das vorinstanzliche Urteil ein zweites Mal zugestellt bzw. gefaxt (Urk. 27 und 30/1-2). Die Zustellungen an den Kläger erfolgten

- 3 am 5. bzw. 6. September 2011 (Urk. 27). Mit Schreiben vom 22. September 2011 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die korrigierte Version des Urteils das Rechtsbegehren der Klägerin nicht vollständig wiedergebe, weshalb ihnen diese zweite korrigierte Version des Urteils zugesandt werde (Urk. 33). Unklar ist jedoch, ob und wann den Parteien diese zweite korrigierte Version zugestellt wurde, da sich keine Empfangsscheine in den Akten befinden. Die am 17. September 2011 erhobene Beschwerde ist damit rechtzeitig erfolgt. b) In Bezug auf das Fristerstreckungsgesuch der Klägerin (Urk. 42 und 43) ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Frist von 30 Tagen zur Einreichung der begründeten Beschwerde nicht erstreckbar ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin wurde vor der Zuteilung des Geschäftes an die I. Zivilkammer mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 im Sinne von Art. 132 ZPO Frist angesetzt, um Mängel ihrer Beschwerde vom 17. September 2011 zu beheben, "andernfalls das Rechtsmittel als nicht erfolgt gilt" (Urk. 41). Die Regelung zur Nachfristansetzung (Art. 132 ZPO) dient nicht der inhaltlichen Ergänzung ungenügender Rechtsschriften. Bei genauer Betrachtung leidet die Beschwerde der Klägerin an keinem zu verbessernden formalen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO. Da die Rechtsmitteleingabe der Klägerin daher zu behandeln ist und keineswegs als "nicht erfolgt gilt", erweist sich eine (weitere) Fristerstreckung zur inhaltlichen Verbesserung/Ergänzung als unnötig bzw. unzulässig. Demzufolge ist das klägerische Fristerstreckungsgesuch zur Verbesserung der Beschwerde abzuweisen. 4. a) Eine Beschwerde im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO muss Rechtsmittelanträge und eine entsprechende Begründung enthalten, ansonsten auf sie nicht eingetreten werden kann. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift der Klägerin vom 17. September 2011 samt Zusatz vom 4. November 2011 nicht zu genügen. Die Klägerin unterlässt es, explizite Rechtsbegehren zu stellen und lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder allenfalls nur in Teilen aufzuheben sei (Urk. 38 und 43). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO).

- 4 b) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; vgl. Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Die Klägerin setzt sich in ihrer Beschwerdeschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander und wiederholt ihre bereits vor Vorinstanz geltend gemachten Ausführungen (Urk. 38 S. 1 f.). Mangels konkreter Rügen würde es damit auch dann beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre. Dies trifft ebenso auf das von der Vorinstanz abgewiesene Wiederherstellungsgesuch der Klägerin in Bezug auf die von ihr versäumte Hauptverhandlung zu. Mit ihrem Vorbringen, sie möchte auf die Gründe des verpassten Termins nicht mehr "eintreten", da sie diese genügend oft erklärt habe (Urk. 38 S. 2), setzt sie in ihrer Beschwerde den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegen (Urk. 39 S. 3 ff.), womit sich weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen. c) Die Klägerin reichte im Beschwerdeverfahren eine Kopie eines Zeitungsartikels über den Inhaberwechsel der A._____ GmbH samt Visitenkarte des Beklagten und ein an sie gerichtetes Schreiben des Rechtsvertreters des Beklagten vom 26. Oktober 2011 zu den Akten (Urk. 40 und 43). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren jedoch neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Entsprechend sind die im Beschwerdeverfahren neu eingebrachten Tatsachenbehauptungen und neu eingereichten Unterlagen nicht zu beachten. d) Schliesslich macht die Klägerin unter Hinweis auf das an sie gerichtete Schreiben des Rechtsvertreters des Beklagten vom 26. Oktober 2011 (Urk. 44) geltend, sie aberkenne diesem das Recht, direkt von ihr Geld einzufordern. Sollte sie betrieben werden, werde sie nicht zögern, um sich mit allen ihr zur

- 5 - Verfügung stehenden Mitteln zur Wehr zu setzen. Der Rechtsvertreter des Beklagten habe von ihr keinen Auftrag erhalten (Urk. 43). Die Klägerin ist darauf aufmerksam zu machen, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich unterliegt, weshalb sie als unterliegende Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO verpflichtet wurde, der obsiegenden Partei (hier: der Beklagte) eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.– zu bezahlen (Urk. 39 Dispositiv-Ziffer 5). 5. a) Wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten, gilt die beschwerdeführende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind folglich der Klägerin aufzuerlegen. b) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Fristerstreckungsgesuch der Klägerin (Urk. 42) wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 38 und 43, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 - 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'261.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc

Beschluss vom 8. Februar 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Fristerstreckungsgesuch der Klägerin (Urk. 42) wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 38 und 43, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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